Mandant/Login
Zur Newsübersicht

Finanzverwaltung kündigt Zinsfestsetzungen auf der neuen Rechtsgrundlage an

Die bayerische Finanzverwaltung kündigt für November 2022 den Erlass geänderter Zinsbescheide für Steuernachzahlungen auf der Grundlage des geminderten Zinssatzes von 1,8 % jährlich statt bislang 6 % an. Zinsbescheide für Steuererstattungen, die auf der Grundlage des bislang gültigen Zinssatzes von 6 % erlassen worden sind, bleiben jedoch wegen des gesetzlichen Vertrauensschutzes bestehen und werden nicht zuungunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Hintergrund: Steuernachzahlungen und -erstattungen werden grundsätzlich mit Beginn von 15 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums verzinst. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat aber im Jahr 2021 entschieden, dass der Zinssatz von 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber ist daraufhin tätig geworden und hat rückwirkend ab 1.1.2019 einen Zinssatz von 1,8 % jährlich (= 0,15 % monatlich) eingeführt.

Wesentlicher Inhalt der Veröffentlichung des Bayerischen Landesamts für Steuern:

  • Ab November 2022 wird die bayerische Finanzverwaltung etwa zwei Millionen Zinsbescheide ändern, die den Verzinsungszeitraum ab 1.1.2019 betreffen.
  • Dies betrifft Zinsbescheide, in denen Nachzahlungszinsen mit einem Zinssatz von 6 % jährlich festgesetzt worden sind und die verfahrensrechtlich offen sind.

    Hinweis: Die Änderung führt zu einer Minderung der Zinsen, so dass die Differenz erstattet werden wird, falls die bisherige Zinsfestsetzung bezahlt worden ist.

  • Zinsbescheide, in denen Erstattungszinsen mit einem Zinssatz von 6 % festgesetzt worden sind, werden aufgrund des gesetzlichen Vertrauensschutzes nicht geändert – hier bleibt es bei dem Zinssatz von 6 %.

Hinweise: Werden Erstattungszinsen für den Verzinsungszeitraum ab 1.1.2019 erstmalig festgesetzt, besteht kein gesetzlicher Vertrauensschutz, so dass der neue Zinssatz von 1,8 % jährlich angewendet werden wird.

Die aktuelle Veröffentlichung gilt nur für Bayern, nicht für die übrigen Bundesländer. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass dort andere Grundsätze angewendet werden.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Pressemitteilung v. 3.11.2022; NWB

Weitere Steuertipps

Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Abgabe der Steuererklärung

Eine Steuerhinterziehung kann auch dadurch begangen werden, dass die Steuererklärung […]

Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht

Für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht ist auch ein möglicher Gewinn […]

Grunderwerbsteuer: Übertragung von Grundstücken mit Solar- oder Photovoltaikanlagen

Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat einen Erlass veröffentlicht, der sich zur […]

Soziokulturelle vs. eigentumsrechtliche Aspekte der Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer im Spannungsfeld zwischen soziokulturellen und eigentumsrechtlichen Aspekten Die Frage […]

Teilung einer Pensionszusage nach Scheidung

Kommt es infolge einer Scheidung zu einem Versorgungsausgleich, bei dem […]