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Abtretungsangebot eines Bauunternehmers bei umsatzsteuerlicher Rückabwicklung der sog. Bauträgerfälle

Sind ein Bauunternehmer als leistender Unternehmer und ein Bauträger als Leistungsempfänger zu Unrecht von der Anwendung des sog. Reverse-Charge-Verfahrens ausgegangen, so dass der Bauträger die Umsatzsteuer für den Bauunternehmer abgeführt hat, kann das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber dem Bauunternehmer festsetzen, wenn der Bauträger die Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer beantragt. Voraussetzung für die Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber dem Bauunternehmer ist lediglich, dass der Bauunternehmer einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer, die für die Bauleistung entstanden ist, gegen den Bauträger hat. Es kommt nicht auf die Abtretung dieses Anspruchs an das Finanzamt an.

Hintergrund: Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahr 2013 gingen nicht nur die Finanzverwaltung, sondern auch Bauunternehmer und Bauträger davon aus, dass bei Bauleistungen eines Bauunternehmers an einen Bauträger das sog. Reverse-Charge-Verfahren gilt, d.h., dass die Umsatzsteuer vom Bauträger und damit vom Leistungsempfänger abzuführen ist. Der BFH verneinte im Jahr 2013 aber die Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens und entschied, dass der Bauunternehmer die Umsatzsteuer hätte abführen müssen. Aufgrund dieser Entscheidung haben viele Bauträger die Erstattung der von ihnen zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer beantragt. Der Gesetzgeber hat daraufhin geregelt, dass die Finanzämter in diesem Fall die Umsatzsteuer, die auf die erbrachten Bauleistungen entfällt, gegenüber den Bauunternehmern festsetzen dürfen. Der Bauunternehmer kann die Erfüllung seiner Umsatzsteuernachzahlung dadurch bewirken, dass er seinen zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlung der noch ausstehenden Umsatzsteuer, den er gegenüber dem Bauträger hat, an das Finanzamt abtritt.

Sachverhalt: Der Kläger erbrachte im Jahr 2009 Bauleistungen an die Q-KG, eine Bauträgerin. Der Kläger und die Q-KG gingen von der Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens aus, so dass die Q-KG die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführte. Nach dem Bauvertrag waren Forderungen aus dem Vertrag nur mit Zustimmung der Q-KG abtretbar. Nachdem der BFH die Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen an Bauträger verneint hatte, beantragte die Q-KG im Jahr 2014 die Erstattung der von ihr entrichteten Umsatzsteuer. Das Finanzamt setzte daraufhin im Dezember 2014 die Umsatzsteuer aus den Bauleistungen gegenüber dem Kläger fest. Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein. Im Dezember 2020 stellte der Kläger der Q-KG Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus und bot dem Finanzamt die Abtretung des Umsatzsteueranspruchs an. Das Finanzamt lehnte die Abtretung ab.

Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Das Finanzamt durfte die Umsatzsteuer gegenüber dem Kläger festsetzen, da der Bauträger die Erstattung der Umsatzsteuer beantragt und der Kläger als Bauunternehmer einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer hatte. Die nachträgliche Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber dem Bauunternehmer ist nach der Rechtsprechung des BFH nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn er zivilrechtlich vom Bauträger noch die Bezahlung der Umsatzsteuer verlangen kann.
  • Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Die Q-KG hatte bei ihrem Finanzamt die Erstattung der Umsatzsteuer verlangt. Und der Kläger verfügte im Jahr 2014 über einen zivilrechtlichen Anspruch auf Bezahlung der noch nicht an ihn gezahlten Umsatzsteuer gegen die Q-KG.
  • Zwar war eine Abtretung vertraglich ausgeschlossen worden. Dieser Ausschluss war aber unter Kaufleuten nach den handelsrechtlichen Regeln unwirksam.
  • Die Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber dem Kläger setzt nicht voraus, dass der Kläger seinen Anspruch gegen die Q-KG tatsächlich an das Finanzamt abtritt. Es ist daher für die Festsetzung der Umsatzsteuer im Jahr 2014 unbeachtlich, dass das Finanzamt das Abtretungsangebot des Klägers abgelehnt hat und ob der Anspruch des Klägers gegen die Q-KG auf Zahlung der Umsatzsteuer im Jahr 2020 bereits verjährt war.

Hinweise: Wenn das Finanzamt die Abtretung nicht akzeptiert, muss der Kläger die ihm gegenüber festgesetzte Umsatzsteuer bezahlen. Allerdings ist er nicht rechtschutzlos gestellt. Er kann sich gegen die Ablehnung seines Abtretungsangebots wehren, allerdings nicht im Einspruchs- und Klageverfahren gegen die Umsatzsteuerfestsetzung, sondern in einem gesonderten Verfahren.

Grundsätzlich ist ein Steuerpflichtiger vor einer nachteiligen Änderung seiner Steuerfestsetzung geschützt, wenn diese Änderung auf eine geänderte BFH-Rechtsprechung gestützt wird oder wenn – wie im Streitfall – eine Verwaltungsvorschrift vom BFH als rechtswidrig eingestuft wird. Eben diesen Vertrauensschutz hat der Gesetzgeber aber aufgehoben. Der BFH akzeptiert diese Aufhebung des Vertrauensschutzes nur unter der Bedingung, dass der Bauunternehmer einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen den Bauträger hat.

Quelle: BFH, Urteil vom 31.1.2024 – V R 24/21; NWB

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