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Bundestag beschließt Steuerentlastungen

Der Bundestag hat am 12.5.2022 das sog. Steuerentlastungsgesetz 2022 in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen.

Folgende Maßnahmen sind geplant:

  • Anhebung des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 €, rückwirkend zum 1.1.2022.
  • Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags für Werbungskosten von 1.000 € auf 1.200 €, rückwirkend zum 1.1.2022.
  • Ausdehnung der bereits für die Jahre 2024 bis 2026 beschlossenen Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 € je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023.

Im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzesentwurf sind folgende Maßnahmen neu hinzugekommen:

  • Einmalige Auszahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ab dem 1.9.2022 an Steuerpflichtige. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit wird es die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gewährt. Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner (falls keine Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen) erhalten die Pauschale nicht. Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es ebenso keine Pauschale wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.
  • Erhöhung des Kindergeldes um einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100 €. Der Kinderbonus soll im Juli 2022 gezahlt und unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt werden.

Hinweis: Das Gesetz bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrates. Wesentliche Änderungen sind nicht zu erwarten. Über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir an dieser Stelle informieren.

Bundestag online, Meldung v. 12.5.2022; NWB

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