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Datenaustausch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Informationsblatt zum Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Steuerverwaltung und Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026 veröffentlicht.

Hintergrund: Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden dem Arbeitgeber die für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Steuerklasse und Freibeträge) zum automatisierten Datenabruf bereitgestellt. Die ELStAM sind in einer Datenbank der Steuerverwaltung hinterlegt und stehen dem berechtigten Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereit.

Um den bürokratischen Aufwand bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zu mindern, werden den Arbeitgebern künftig auch die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zum automatisierten Abruf über die ELStAM-Datenbank bereitgestellt. Hierfür wird ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern umgesetzt. Das bis einschließlich 2025 maßgebliche Papierbescheinigungsverfahren wird damit ab 2026 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.

Im neuen Verfahren übermittelt das Versicherungsunternehmen die Art und Höhe der Beiträge für das Folgejahr bis zum 20. November an das BZSt. Das BZSt bildet aus den übermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale und stellt diese dem Arbeitgeber im Rahmen der ELStAM zur Verfügung.

Für den Versicherungsnehmer bzw. die versicherten Personen ist für steuerliche Zwecke grundsätzlich keine Vorlage von Papierbescheinigungen der Versicherungsunternehmen beim Arbeitgeber mehr notwendig. Denn die entsprechenden Daten gelangen nunmehr über die ELStAM zum Arbeitgeber.

In dem Informationsblatt geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:

  • Wie erfolgte die Berücksichtigung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzugsverfahren bisher?

  • Wie erfolgt die Berücksichtigung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026?

  • Was ändert sich dadurch für den Versicherungsnehmer?

  • Kann der Datenübermittlung widersprochen werden?

  • Ausnahmen zur elektronischen Übermittlung

  • Weitere Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Hinweise: Zu dem Informationsblatt gelangen Sie hier.

Weitere Informationen zum Thema hat das BZSt auf seiner Homepage veröffentlicht:

Informationen für Arbeitgeber zum ELStAM-Verfahren sind unter www.elster.de auf den Infoseiten für Arbeitgeber zusammengestellt.

Quelle: BMF, Information vom 8.12.2025 – IV C 5 – S 2363/00047/009, NWB

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