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Fitnessstudio muss bei Corona-Schließung keine Umsatzsteuer entrichten

Der Betreiber eines Fitnessstudios muss für dem Zeitraum, in dem sein Studio aufgrund der Corona-Maßnahmen geschlossen wurde, keine Umsatzsteuer auf die weiterhin von den Mitgliedern entrichteten Beiträge abführen. Denn er hat keine Leistungen erbracht. Dies gilt auch dann, wenn er seinen Mitgliedern Ersatzangebote über kostenlose Anschlussmonate oder Internet-Kurse gemacht hat, da diese Ersatzangebote die vereinbarten Leistungen nicht ersetzen konnten.

Hintergrund: Umsatzsteuer entsteht, wenn ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt erbringt.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb ein Fitnessstudio, das er im Zeitraum vom 17.3.2020 bis 17.5.2020 auf Grund der Corona-Maßnahmen schließen musste. Das Studio hatte mehr als 800 Mitglieder. Im Schließungszeitraum zahlten 761 Mitglieder die Beiträge weiter. Der Kläger bot seinen Mitgliedern im Schließungszeitraum Ersatzangebote an wie z.B. kostenlose Monate im Anschluss an die Schließung, einen täglichen Online-Kurs, einen 3D-Körperscan sowie eine Telefon-Hotline. Der Kläger führte auf die an ihn im April und Mai 2020 gezahlten Beiträge keine Umsatzsteuer ab. Das Finanzamt sah in den angebotenen Ersatzleistungen hingegen umsatzsteuerbare Leistungen.

Entscheidung: Das Finanzgericht Hamburg (FG) verneinte die Umsatzsteuerbarkeit und gab der Klage statt:

  • Die Umsatzsteuerbarkeit setzt voraus, dass ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt erbringt. Der Kläger hat im Schließungszeitraum jedoch keine Leistungen erbracht, da er die vereinbarten Leistungen aufgrund der Schließung seines Fitnessstudios nicht erbringen konnte.
  • Allein die Zahlung der Beiträge durch die Mitglieder führt nicht zur Umsatzsteuerbarkeit, da entscheidend ist, ob der Kläger seine Leistungen erbracht hat; dies ist aufgrund der Schließung zu verneinen.
  • Es handelt sich bei den gezahlten Beiträgen auch nicht um ein freiwillig gezahltes (Mehr-)Entgelt, das der Umsatzsteuer unterliegen würde; denn zum einen würde auch dies eine Leistung voraussetzen, und zum anderen ist es denkbar, dass die Mitglieder ihre Beiträge nur aufgrund bloßer Vergesslichkeit oder Bequemlichkeit weitergezahlt haben könnten.
  • Die angebotenen „Ersatzleistungen“ stellten keine umsatzsteuerbaren Leistungen dar, da sie die vereinbarten Leistungen nicht ersetzt haben. Denn weder konnten die Mitglieder die Fitnessgeräte nutzen, noch konnten sie einen persönlichen Kontakt zu den Trainern und anderen Mitgliedern aufnehmen.
  • Die gezahlten Beiträge waren ferner auch keine Anzahlungen für künftige Leistungen des Klägers. Die Beiträge wurden nämlich für den jeweiligen Monat April und Mai gezahlt, nicht aber für künftige Zeiträume. Eine Anzahlung war nur in den für März 2020 gezahlten Beiträgen zu sehen, da im Zahlungszeitpunkt noch nicht feststand, dass die Leistungen nicht erbracht werden würden; insoweit gab es aber auch keinen Streit zwischen dem Kläger und dem Finanzamt.

Hinweise: Hätte der Kläger die Umsatzsteuer für April 2020 und Mai 2020 gesondert ausgewiesen, hätte er zur Abführung der Umsatzsteuer aufgrund einer gesetzlichen Regelung verpflichtet sein können, nach der der Unternehmer die Umsatzsteuer im Fall eines unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises schuldet. Der Kläger hat aber lediglich den Bruttobetrag ausgewiesen.

Anders als das FG Hamburg wird die Rechtslage vom Schleswig-Holsteinischen FG gesehen, das die Umsatzsteuerbarkeit in einem vergleichbaren Fall eines Fitnessstudio-Betreibers bejaht hat. Hierzu ist eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, der die streitige Rechtsfrage nun entscheiden muss.

Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 16.2.2023 – 6 K 239/21; NWB

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