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Grenzen der rückwirkenden Rechnungsberichtigung

Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung, die einen rückwirkenden Vorsteuerabzug ermöglicht, ist nicht möglich, wenn die ursprüngliche Rechnung wegen eines Irrtums über die Umsatzsteuerbarkeit keine Umsatzsteuer enthielt.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug setzt u.a. eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Ist die Rechnung fehlerhaft oder unvollständig, kann sie berichtigt werden. Die Berichtigung wirkt grundsätzlich zurück, d.h. auf das Jahr, in dem die fehlerhafte bzw. unvollständige Rechnung erstellt worden ist. Der Vorsteuerabzug ist dann von vornherein möglich.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine in Luxemburg gegründete Kapitalgesellschaft und gehörte zur Unternehmensgruppe X. Die Geschäftsleitung der Klägerin befand sich in Deutschland. Im Jahr 2012 bezog die Klägerin Leistungen von anderen Unternehmen der X. In deren Rechnungen war keine Umsatzsteuer ausgewiesen, weil die leistenden Unternehmer davon ausgingen, dass die Leistung am Sitz der Klägerin in Luxemburg erbracht worden sei. Nach einer Außenprüfung bejahte das Finanzamt aufgrund der in Deutschland ansässigen Geschäftsleitung der Klägerin aber die Umsatzsteuerbarkeit der Leistungen. Daraufhin berichtigten die leistenden Unternehmer ihre Rechnungen im Jahr 2016 und wiesen nunmehr Umsatzsteuer gesondert aus. Die Klägerin machte die ausgewiesene Umsatzsteuer rückwirkend für 2012 als Vorsteuer geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine rückwirkende Rechnungsberichtigung für unzulässig und wies die Klage ab:

  • Zwar kann eine fehlerhafte oder unvollständige Rechnung grundsätzlich mit Rückwirkung berichtigt werden. Dies setzt aber die Berichtigungsfähigkeit der Rechnung voraus; hierfür muss die Rechnung Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten.
  • Die Rechnungen aus dem Jahr 2012 erfüllten diese Anforderungen nicht. Denn sie enthielten keine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Die Klägerin kann nicht im Wege der Rückwirkung beanspruchen, eine Vorsteuer im Jahr 2012 abzuziehen, die ihr erstmalig im Jahr 2016 in Rechnung gestellt worden ist.
  • Außerdem lässt sich den im Jahr 2012 erstellten Rechnungen nicht entnehmen, ob der in ihnen genannte Rechnungsbetrag ein Brutto- oder Nettobetrag sein sollte, falls nachträglich Umsatzsteuer anfallen sollte. Über diese Frage konnte erstmals im Rahmen der Rechnungsberichtigung entschieden werden.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass eine Rechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer nicht rückwirkend berichtigt werden kann. Die Vorsteuer ist für den Leistungs- und Rechnungsempfänger daher erst im Jahr der Berichtigung abziehbar; im Streitfall war dies das Jahr 2016.

Erschwerend kam im aktuellen Fall hinzu, dass die Klägerin im Jahr 2012 in Deutschland noch nicht umsatzsteuerlich erfasst war, da sie weder umsatzsteuerlich registriert war noch Umsatzsteuervoranmeldungen in Deutschland abgegeben hatte. Ein rückwirkender Vorsteuerabzug im Jahr 2012 wäre daher ungerechtfertigt.

Quelle: BFH, Urteil v. 7.7.2022 – V R 33/20; NWB

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