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Kapitaleinkünfte bei Rückabwicklung eines Bankdarlehens

Werden ein Bankkredit vom Darlehensnehmer unter Hinweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung widerrufen und die Kreditauszahlung sowie die Darlehens- und Zinszahlungen rückabgewickelt, kann die von der Bank geleistete Rückzahlung zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften des Darlehensnehmers führen. Dies ist der Fall, wenn es sich bei der Zahlung der Bank um Nutzungswertersatz für die vom Darlehensnehmer erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen handelt.

Hintergrund: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte vor einigen Jahren die Widerrufsbelehrungen der Banken als fehlerhaft eingestuft. Dies ermöglichte Darlehensnehmern, noch weit nach Ablauf der (fehlerhaft) vereinbarten Widerrufsfrist einen Widerruf zu erklären. Es kam dann zu einer Rückabwicklung der Darlehensbeziehung.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute, die im Jahr 2004 ein Wohnungsbaudarlehen für ihr Einfamilienhaus über 197.000 € aufgenommen hatten. Nachdem der BGH seine Entscheidung zur fehlerhaften Widerrufsbelehrung veröffentlicht hatte, erklärten die Kläger im Jahr 2014 den Widerruf, so dass es zu einer Rückabwicklung kam. Die Kläger machten dabei einen Zahlungsbetrag von ca. 77.000 € geltend, der sich aus der Summe der von ihnen von 2004 bis zum Widerruf erbrachten Tilgungs- und Zinsleistungen, den Zinsen hierauf und der nach dem Widerruf erfolgten Darlehensrückzahlung abzüglich Darlehensvaluta und der Zinsen hierauf zusammensetzte. Die Kläger einigten sich aber außergerichtlich mit der Bank auf die Zahlung eines Betrags von 15.000 € durch die Bank. Die Bank zahlte diesen Betrag im Jahr 2018 an die Kläger, behielt aber 25 % Kapitalertragsteuer ein. Die Kläger machten in ihrer Steuererklärung geltend, dass es sich nicht um Kapitalerträge gehandelt habe.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab:

  • Bei der Vergleichssumme von 15.000 € handelte es sich um Zinsen, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind.
  • Die Kläger hatten aufgrund der von ihnen an die Bank im Zeitraum 2004 bis 2014 gezahlten Tilgungen und Zinsen nicht nur einen Anspruch auf Rückzahlung der Tilgungen und Zinsen, sondern hatten auch einen Nutzungswertersatz hinsichtlich dieser Tilgungs- und Zinsleistungen. Bei diesem Nutzungswertersatz handelt es sich um ein Entgelt für eine Kapitalüberlassung.
  • Unbeachtlich ist, dass die Kläger bei Aufnahme des Darlehens überhaupt keine Absicht hatten, das Darlehen rückabzuwickeln. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, dass die Kläger keinen Überschuss erzielt haben; denn bei einer Rückabwicklung stehen sich die einzelnen Ansprüche der Kläger als Darlehensnehmer und der Bank als Darlehensgeberin selbständig gegenüber.
  • Den Klägern steht ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 € für den Veranlagungszeitraum 2018 zu. Allerdings können sie nicht die Werbungskosten der Jahre 2004 bis 2017 im Streitjahr 2018 geltend machen.

Hinweise: Für das FG spielte es keine Rolle, dass das Darlehen das selbstbewohnte Haus der Kläger und damit den Privatbereich betraf.

Beim Bundesfinanzhof (BFH) sind bereits mehrere Revisionen zu Widerrufsfällen bei Bankdarlehen anhängig, so dass eine höchstrichterliche Entscheidung noch aussteht. Tatsächlich sollte der Ansatz von Kapitaleinkünften in derartigen Fällen nicht akzeptiert, sondern Einspruch eingelegt werden. Denn zum einen fehlt es an einer bewussten Kapitalüberlassung der Darlehensnehmer, da sie ihre Zinsen und Tilgungen dauerhaft an die Bank zahlen wollten. Zum anderen erscheint es zweifelhaft, dass die Vergleichssumme von 15.000 € nur Nutzungswertersatz sein sollte. Schließlich ist es bedenklich, dass die Darlehensnehmer Zinsen versteuern müssen, obwohl sie per Saldo keinen Überschuss erwirtschaftet haben.

FG Münster, Urteil v. 13.1.2022 – 3 K 2991/19 E; NWB

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