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Kapitaleinnahmen bei Erfüllung einer Forderung durch Aufrechnung

Eine Forderung, die unter dem Nennwert erworben worden ist, kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Schuldner mit einer gleich hohen Forderung, die er gegen den Steuerpflichtigen hat, gegenüber dem Steuerpflichtigen aufrechnet. Dies führt beim Steuerpflichtigen zu Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit der Aufrechnungsbetrag höher ist als der für die Forderung gezahlte Kaufpreis. Diese Einkünfte unterliegen nach der bisherigen Rechtslage dem individuellen Steuertarif des Steuerpflichtigen, wenn es sich um eine Forderung gegen eine GmbH handelte, an der der Steuerpflichtige mit mindestens 10 % beteiligt ist.

Hintergrund: Zu den Kapitaleinkünften gehört u.a. auch der Gewinn aus dem Verkauf einer Forderung. Grundsätzlich unterliegen Kapitaleinkünfte der Abgeltungsteuer von 25 %. Die Abgeltungsteuer ist nach dem Gesetz aber in bestimmten Fällen ausgeschlossen, z.B. wenn die Kapitalerträge von einer GmbH stammen, an der der Steuerpflichtige zu mindestens mit 10 % beteiligt ist.

Sachverhalt: Der Kläger war an der M-GmbH mit 50 % beteiligt und erwarb im Jahr 2009 die weiteren 50 %, so dass er Alleingesellschafter wurde. Zugleich trat der bisherige Gesellschafter dem Kläger eine Forderung gegen die M-GmbH im Nennwert von 79.684 € ab. Hierfür zahlte der Kläger einen Kaufpreis von 1 €. Im Streitjahr 2013 rechnete die M-GmbH mit einer gleich hohen Forderung, die sie gegen den Kläger hatte, auf. Das Finanzamt setzte Kapitaleinkünfte in Höhe von 79.683 € an, indem sie die Aufrechnung als Erfüllung der Forderung des Klägers ansah und hiervon den gezahlten Kaufpreis von 1 € abzog. Die Einkünfte besteuerte sie mit dem individuellen Steuertarif des Klägers und lehnte die Anwendung der Abgeltungsteuer von 25 % ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Kläger hat eine Kapitalforderung im Nennwert von 79.684 € zum Kaufpreis von 1 € erworben, die im Streitjahr durch Aufrechnung erfüllt worden ist. Diese Erfüllung durch Aufrechnung stellt eine Rückzahlung dar und führt damit zu Kapitaleinkünften; denn der Begriff der Rückzahlung ist weit auszulegen und ist nicht auf Überweisungen beschränkt.
  • Der aus der Erfüllung resultierende Gewinn von 79.683 € unterliegt nicht der Abgeltungsteuer von 25 %, sondern dem individuellen Steuersatz des Klägers. Die Abgeltungsteuer ist nämlich bei Kapitalerträgen, die ein zu mindestens 10 % beteiligter GmbH-Gesellschafter von seiner GmbH erhält, ausgeschlossen.
  • Der Ausschluss der Abgeltungsteuer ist nicht davon abhängig, dass die Erfüllung der Forderung des Klägers bei der GmbH zu Aufwand geführt hat. Der Ausschluss der Abgeltungsteuer gilt also auch dann, wenn sich die Erfüllung der Forderung bei der GmbH erfolgsneutral ausgewirkt hat. Zwar wurde das Gesetz im Jahr 2020 geändert; diese Änderung galt aber noch nicht im Streitjahr 2013.

Hinweise: Im Streitfall wäre es für den Kläger vorteilhaft gewesen, wenn die Abgeltungsteuer anwendbar gewesen wäre. Es gibt aber auch Fälle, in denen die Abgeltungsteuer nicht vorteilhaft ist, nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige Verluste aus Kapitalvermögen erleidet; diese sind im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer nämlich nicht absetzbar. Hier hat sich die Rechtslage seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2020 verschlechtert, weil die Berücksichtigung eines Verlustes eines mit mindestens 10 % beteiligten GmbH-Gesellschafters davon abhängig ist, dass die GmbH entsprechende Aufwendungen hat, die sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen kann. Dies erschwert bei einem mit mindestens 10 % beteiligten GmbH-Gesellschafter den steuerlichen Abzug von Darlehensverlusten und gilt für Darlehen, die ab dem 1.1.2021 gewährt worden sind; für vor dem 1.1.2021 gewährte Darlehen gilt die Neuregelung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024.

Quelle: BFH, Urteil v. 30.11.2022 – VIII R 27/19; NWB

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