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Keine Umsatzsteuerfreiheit für Schwimmschule

Eine Schwimmschule erzielt keine umsatzsteuerfreien Umsätze. Denn es handelt sich beim Schwimmunterricht nicht um umsatzsteuerbefreiten Schul- oder Hochschulunterricht.

Hintergrund: Sowohl nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht als auch nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht werden Unterrichtsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Schwimmschule betrieb. Sie behandelte ihre Leistungen in den Jahren 2007 bis 2009 als umsatzsteuerfrei, während das Finanzamt sie als umsatzsteuerpflichtig ansah. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH), der ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) richtete. Der EuGH hat die Umsatzsteuerfreiheit für Schwimmunterricht verneint. Der BFH hat nun das Verfahren abgeschlossen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich der Auffassung des EuGH angeschlossen und die Klage abgewiesen:

  • Zwar gibt es eine Umsatzsteuerbefreiung nach deutschem Recht für Schul- und Bildungsleistungen von Privatschulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die Kultusbehörde bescheinigt, dass die Schule bzw. Einrichtung auf einen Beruf oder auf eine bestimmte Prüfung vorbereitet. Diese Umsatzsteuerbefreiung war aber nicht anwendbar, weil die Klägerin in den Streitjahren 2007 bis 2009 keine Prüfungen durchführte, die für einen Beruf vorbereiteten. Außerdem hatte die Klägerin nicht die erforderliche Bescheinigung der Kultusbehörde.
  • Auch eine weitere Umsatzsteuerfreiheit nach deutschem Recht schied aus, die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Berufsverbänden oder Volkshochschulen gewährt wird. Denn die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und gehörte nicht zu den begünstigten Einrichtungen.
  • Schließlich ist auch eine Umsatzsteuerfreiheit für Schul- oder Hochschulunterricht nach europäischem Recht nicht zu gewähren. Denn nach dem EuGH-Urteil ist Schwimmunterricht kein Schul- bzw. Hochschulunterricht. Schwimmunterricht dient nämlich nicht der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten bezüglich eines breiten und vielfältigen Stoffspektrums, wie dies beim Schul- und Hochschulunterricht typisch ist.
  • Vielmehr handelt es sich beim Schwimmunterricht um einen spezialisierten und punktuell erteilten Unterricht, der mit einer Schul- oder Hochschulausbildung nicht vergleichbar ist. Ob Schwimmunterricht dem Gemeinwohl dient, ist unbeachtlich.

Hinweise: Der BFH war an die Entscheidung des EuGH gebunden, so dass das aktuelle BFH-Urteil keine Überraschung mehr ist. Es wird nun aber deutlich, dass der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung, die eher zu einer Umsatzsteuerbefreiung gelangte, nicht mehr festhalten können wird. So hatte der BFH in der Vergangenheit etwa die Umsatzsteuerfreiheit für ein Ballett- und Tanzstudio bejaht, weil jedenfalls ein kleiner Teil der Ballettschüler die spätere Aufnahmeprüfung an der staatlichen Musikhochschule bestand und eine weitere Berufsausbildung anstrebte. Der BFH lässt zwar offen, ob er hieran noch festhalten kann. Angesichts der Entscheidung des EuGH, der die Umsatzsteuerfreiheit auf typischen Schul- bzw. Hochschulunterricht beschränkt, dürfte dies allerdings kaum der Fall sein.

BFH, Urteil v. 16.12.2021 – V R 31/21 (V R 32/18); NWB

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