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Konzernklausel bei der Grunderwerbsteuer

Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel führt bei einer Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf die Muttergesellschaft zur Steuerbefreiung, wenn die Muttergesellschaft seit mindestens fünf Jahren zu mindestens 95 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. Es ist unbeachtlich, ob die Muttergesellschaft von einer weiteren Gesellschaft beherrscht wird und ob insoweit die gesetzlichen Vor- und Nachbehaltensfristen eingehalten werden.

Hintergrund: Bestimmte Umwandlungsvorgänge sind grunderwerbsteuerfrei, wenn sie innerhalb eines Konzerns erfolgen (sog. Konzernklausel). Voraussetzung für das Vorliegen eines Konzerns ist u.a., dass es ein beherrschendes Unternehmen gibt, das zu mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Umwandlungsvorgang (Vorbehaltensfrist) und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang (Nachbehaltensfrist) unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen an dem anderen Unternehmen, das am Umwandlungsvorgang mitwirkt, beteiligt ist.

Sachverhalt: Im Streitfall gab es eine mehrstufige Beteiligungsstruktur: An der Spitze stand die F-AG, die zu 100 % an der E-GmbH beteiligt war. Die E-GmbH war zu 100 % an der Klägerin beteiligt, die ihrerseits an der D-GmbH beteiligt war, die Grundstücke hielt. Die Beteiligungsverhältnisse bestanden seit mehr als fünf Jahren. Im August 2011 wurde die D-GmbH mit ihren Grundstücken auf die Klägerin verschmolzen. Das Finanzamt gewährte zunächst die Steuerbefreiung aufgrund der Konzernklausel. Im Jahr 2013 veräußerte die F-AG 26,8 % ihrer Anteile an der E-GmbH an einen Dritten. Das Finanzamt sah hierin einen Verstoß gegen die fünfjährige Nachbehaltensfrist und machte die Steuerbefreiung rückgängig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Voraussetzungen der Konzernklausel lagen vor. Es handelte sich bei der Verschmelzung um einen vom Gesetz begünstigten Umwandlungsvorgang.
  • Die fünfjährige Vorbehaltensfrist war erfüllt, da die Klägerin seit mindestens fünf Jahren zu mindestens 95 % an der D-GmbH beteiligt war. Tatsächlich betrug die Beteiligung sogar 100 %.
  • Die gesetzliche Nachbehaltensfrist von fünf Jahren war zwar vom Wortlaut der einschlägigen Vorschrift her nicht erfüllt, weil es infolge der Verschmelzung der D-GmbH auf die Klägerin im Jahr 2011 keine D-GmbH mehr gab, an der die Klägerin noch zu mindestens 95 % für mindestens fünf Jahre hätte beteiligt sein können. Dies ist bei einer Verschmelzung aber unschädlich, weil die Nachbehaltensfrist aufgrund des Erlöschens der umgewandelten Gesellschaft tatsächlich nicht eingehalten werden kann.
  • Unbeachtlich ist, dass die F-AG während der fünfjährigen Nachbehaltensfrist nicht zu mindestens 95 % mittelbar an der Klägerin beteiligt war. Denn die F-AG war an dem Umwandlungsvorgang nicht beteiligt. Dieser vollzog sich nur zwischen der Klägerin und der D-GmbH.

Hinweise: Bei mehrstufigen Beteiligungen ist es nach dem aktuellen Urteil unerheblich, ob das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abhängig ist. Es kommt hinsichtlich der Einhaltung der Vorbehaltens- und Nachbehaltensfristen nur auf die am Umwandlungsvorgang beteiligten Unternehmen an.

Für die Steuerpflichtigen ist das Urteil des BFH vorteilhaft, weil es die Umstrukturierung im Konzern erleichtert. Dies entspricht dem Zweck der Konzernklausel.

In dem Feststellungsbescheid des Finanzamts war zwar die F-AG als herrschendes Unternehmen bezeichnet worden. Diese Bezeichnung entfaltete aber keine Bindungswirkung, sondern war lediglich eine rechtlich unverbindliche Begründung des Bescheids.

Quelle: BFH, Urteil v. 28.9.2022 – II R 13/20; NWB

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