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Unangemessen lange Verfahrensdauer eines Klageverfahrens im Steuerberaterprüfungsrecht

Die Klage eines bei der Steuerberaterprüfung durchgefallenen Rechtsanwalts gegen das Prüfungsergebnis dauert unangemessen lange, wenn die Schriftsätze ausgetauscht sind, das Gericht aber danach nicht mit der Terminierung zur mündlichen Verhandlung beginnt. Soweit eine unangemessene Verzögerung vorliegt und der Kläger eine Verzögerungsrüge erhoben hat, ist dem Kläger für jeden Monat der Verzögerung eine Entschädigung von 100 € zuzusprechen.

Hintergrund: Dauert ein Gerichtsverfahren unangemessen lange, steht dem Verfahrensbeteiligten grundsätzlich eine Entschädigung von 100 €/Monat zu.

Streitfall: Der Kläger war Rechtsanwalt, wollte aber auch Steuerberater werden und nahm zweimal vergeblich an der Steuerberaterprüfung teil. Gegen den Bescheid über das Nichtbestehen erhob er im Januar 2017 Klage und reichte eine 76-seitige Klagebegründung ein. In der Folgezeit wurden die gegenseitigen Schriftsätze ausgetauscht. Am 28.2.2019 erkundigte sich die Steuerberaterkammer als Verfahrensbeteiligte nach dem Verfahrensstand; das Gericht übermittelte eine Standardantwort, übersandte diese jedoch nicht dem Kläger. Am 30.10.2019 erhob der Kläger Verzögerungsrüge. Am 10.12.2019 lud das Finanzgericht die Sache zur mündlichen Verhandlung im Januar 2020. Die Klage wurde abgewiesen. Anschließend erhob der Kläger Entschädigungsklage beim Bundesfinanzhof (BFH) und beantragte eine Entschädigung von 900 € für eine Verzögerung von neun Monaten.

Entscheidung: Der BFH gab der Entschädigungsklage statt und sprach dem Kläger eine Entschädigung von 900 € zu:

  • Zwar genügt es im Finanzgerichtsverfahren grundsätzlich, wenn ein Fall, der nicht überdurchschnittlich schwer ist, nach zwei Jahren geladen wird. Dieser Grundsatz lässt sich auf Klagen im Bereich der Steuerberaterprüfung aber nicht übertragen, da das Bestehen einer Prüfung für einen Kläger eine hohe Bedeutung hat; denn ohne bestandene Prüfung kann er seinen Beruf nicht ausüben.
  • Die genaue angemessene Dauer hängt von der Komplexität des Falls, hier etwa vom Umfang der Klagebegründung mit 76 Seiten, und von der – hier erfolgten – Mitwirkung des Klägers ab. Der Streitfall war bereits angesichts der sehr umfangreichen Klageschrift überdurchschnittlich schwierig, hätte aber wegen der großen Bedeutung des Falls für den Kläger gleichwohl zügig bearbeitet werden müssen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bereits Rechtsanwalt war und daher auch ohne bestandene Steuerberaterprüfung steuerberatend tätig werden durfte.
  • Konkret ist es jedenfalls ab März 2019 zu einer unangemessenen Verzögerung gekommen, da im Februar 2019 die Steuerberaterkammer nach dem Sachstand gefragt hatte und anschließend nichts mehr geschah. Erst im Dezember 2019 erfolgte die Ladung zur mündlichen Verhandlung. Damit war für den Zeitraum vom März 2019 bis November 2019 eine neunmonatige Verzögerung anzunehmen.
  • Diese Verzögerung war durch die verschiedenen Erkrankungen der zuständigen Richterin nicht gerechtfertigt. Denn im Fall der Erkrankung müssen die Vertreter der Richterin einspringen, ggf. auch der Vorsitzende.

Hinweise: Eine Verzögerungsrüge wirkt grundsätzlich nur sechs Monate zurück, so dass die am 30.10.2019 erhobene Verzögerungsrüge an sich nur den Zeitraum ab 30.4.2019 bis einschließlich November 2019 erfassen konnte. Der BFH hielt es aber für sachgerecht, dem Kläger bereits ab März 2019 eine Entschädigung zuzusprechen. Denn der Kläger wollte erst einmal den Ausgang der Sachstandsanfrage der Steuerberaterkammer im Februar 2019 abwarten; die Standardantwort der Richterin war ihm aber nicht übermittelt worden, so dass dem Kläger nicht vorgehalten werden konnte, dass er seine Verzögerungsrüge erst im Oktober 2019 erhoben hat.

Eine Verzögerungsrüge darf auch nicht zu früh erhoben werden, also bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Verzögerung noch nicht zu befürchten ist. Anderenfalls ist die Verzögerungsrüge unwirksam.

Eine Verzögerungsrüge ist nicht auf finanzgerichtliche Verfahren beschränkt, sondern gilt für alle Gerichtszweige, also z. B. auch für Zivil-, Verwaltungs- oder Arbeitsgerichte.

Quelle: BFH, Urteil v. 23.3.2022 – X K 2/20; NWB

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