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Pensionszusage mit schädlichem Vorbehalt ermöglicht keine Pensionsrückstellung

Ein Arbeitgeber darf keine Pensionsrückstellung passivieren, wenn die von ihm erteilte Pensionszusage einen schädlichen Vorbehalt enthält, nach dem der Arbeitgeber die der Pensionszusage zugrunde gelegte „Transformationstabelle“ ersetzen kann und dabei das betriebsrentenrechtliche Gebot der Wertgleichheit zu beachten ist. Die Bildung einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz setzt nämlich u.a. voraus, dass es keinen schädlichen Vorbehalt gibt.

Hintergrund: Nach dem Gesetz darf eine Pensionsrückstellung nicht passiviert werden, wenn die Pensionszusage einen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann. Ein derartiger Vorbehalt ist nur dann unschädlich, wenn er sich ausschließlich auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist.

Sachverhalt: Die Klägerin hatte im Jahr 2003 für ihre Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung eingeführt, die aus einer unmittelbaren Versorgungszusage in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage gegen Entgeltumwandlung bestand. Die Höhe der Versorgungsleistung ergab sich aus einer sog. Transformationstabelle, die auf einer mathematischen Formel unter Berücksichtigung einer Verzinsung und biometrischer Faktoren wie der Lebenserwartung beruhte. Die Pensionszusage enthielt den Vorbehalt, dass die Transformationstabelle einseitig durch eine nachfolgende Transformationstabelle ersetzt werden konnte, wobei das Gebot der Wertgleichheit zu beachten sein sollte. Diese Ersetzung sollte erstmals zum 1.1.2008 möglich sein, konnte sich aber auch auf bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen auswirken. Die Klägerin bildete zum 31.12.2004 bis 31.12.2007 für die Pensionszusagen Pensionsrückstellungen, die das Finanzamt wegen des Vorbehalts nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Bildung einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz ist nach dem Gesetz u.a. dann unzulässig, wenn die Pensionszusage unter einem Vorbehalt erteilt worden ist, nach dem die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann.
  • Ein Vorbehalt ist nur dann unschädlich, wenn er sich ausdrücklich auf einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand bezieht, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet.
  • Ein solcher unschädlicher Vorbehalt lag im Streitfall nicht vor. Denn der Vorbehalt, dass die sog. Transformationstabelle durch eine neue Transformationstabelle ersetzt werden kann, beruhte nicht auf einer Fallgruppe, die arbeitsrechtlich bereits anerkannt war.
  • Der Vorbehalt war auch nicht deshalb unschädlich, weil die Ersetzung der Transformationstabelle erst ab 1.1.2008 möglich sein sollte, die Streitjahre aber die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2007 waren. Denn nach dem Wortlaut des Vorbehalts konnte die Ersetzung auch Wirkung für bereits bestehende Entgeltumwandlungen haben.

Hinweise: Ein Vorbehalt in einer Pensionszusage ist riskant, wie das aktuelle Urteil zeigt. Denn der Vorbehalt müsste sich auf einen Fall beziehen, der von der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung bereits geklärt ist. Es genügt nicht, dass der Vorbehalt möglicherweise arbeitsrechtlich anerkannt werden wird, z.B. wegen des Hinweises in dem Vorbehalt auf das betriebsrentenrechtliche Gebot der Wertgleichheit.

Weitere Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz sind die Erteilung der Pensionszusage in Schriftform sowie ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen.

Quelle: BFH, Urteil v. 6.12.2022 – IV R 21/19; NWB

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