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Teilwertabschreibung auf hybride Anleihen ohne feste Laufzeit

Ein Unternehmer, der börsennotierte verzinsliche Wertpapiere ohne feste Laufzeit und ohne eigene Kündigungsmöglichkeit erworben hat (sog. hybride Anleihen), kann zum Bilanzstichtag eine Teilwertabschreibung vornehmen, wenn der Börsenkurs der Anleihen um mehr als 5 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Hybride Anleihen werden damit steuerlich abweichend von festverzinslichen Wertpapieren mit fester Laufzeit behandelt, bei denen eine Teilwertabschreibung grundsätzlich nicht zulässig ist.

Hintergrund: Ein bilanzierender Unternehmer kann eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung auf ein Wirtschaftsgut vornehmen, wenn am Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die zwei Anleihen der XY-Bank erworben hatte. Die Anleihen waren börsennotiert und hatten einen variablen Zinssatz. Sie hatten keine feste Laufzeit und konnten nur von der Emittentin (XY-Bank) gekündigt werden, nicht aber von der Klägerin. Im Fall der Kündigung waren 100 % zurückzuzahlen. Die beiden Anleihen waren 2006 und 2009 emittiert worden. Am 31.12.2012 war der Kurswert der beiden Anleihen auf jeweils ca. 50 % gesunken. Die Klägerin nahm zum 31.12.2012 gewinnmindernde Teilwertabschreibungen auf den Kurswert vor. Im Jahr 2021 wurden die Anleihen von der XY-Bank gekündigt und der Nominalwert an die Klägerin vollständig zurückgezahlt.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die Teilwertabschreibungen:

  • Am 31.12.2012 lag eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei beiden Anleihen vor. Die Klägerin durfte daher Teilwertabschreibungen vornehmen.
  • Der Teilwert entspricht bei börsennotierten Wertpapieren dem Kurswert. Dieser lag am 31.12.2012 unter den Anschaffungskosten, so dass eine Wertminderung anzunehmen war.
  • Die Wertminderung war auch voraussichtlich dauernd, da nicht abzusehen war, wann der Kurs wieder steigt. Zwar sind hybride Anleihen mit 100 % zurückzuzahlen; allerdings ist nicht sicher, wann die Rückzahlung erfolgt. Denn bei hybriden Anleihen gibt es keine feste Laufzeit, und die hybride Anleihe kann auch nur vom Emittenten gekündigt werden. Solange keine Kündigung durch den Emittenten erfolgt, ist eine Rückzahlung unsicher; der Kurswert steigt also nicht zwingend jedes Jahr an.
  • Anders ist dies bei einem sog. endfälligen Wertpapier wie einem festverzinslichen Wertpapier mit einer bestimmen Laufzeit. Bei diesem muss lediglich das Ende der Laufzeit abgewartet werden, um den Nominalwert von 100 % zurückzuerhalten. Mit jedem Jahr nähert sich der Wert des festverzinslichen Wertpapiers also dem Rückzahlungswert von 100 % an.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass sich festverzinsliche Wertpapiere mit einer bestimmten Laufzeit einerseits und hybride Anleihen ohne feste Laufzeit und ohne Kündigungsmöglichkeit des Unternehmers andererseits unterscheiden. Bei hybriden Anleihen ist daher eine Teilwertabschreibung grundsätzlich möglich, wenn der Kurswert am Bilanzstichtag um mehr als 5 % unter den Anschaffungskosten liegt. Die 5 % stellen eine sog. Bagatellgrenze dar, die der BFH für Teilwertabschreibungen auf Aktien entwickelt hat.

Der Teilwertabschreibung zum 31.12.2012 war möglich, obwohl die Bonität der XY-Bank als Emittentin am 31.12.2012 gut war. Unbeachtlich war zum 31.12.2012 auch, dass die XY-Bank die Anleihen im Jahr 2021 kündigte und vollständig zurückbezahlte.

Quelle: BFH, Urteil vom 23.8.2023 – XI R 36/20; NWB

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