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Übergang von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte

Zwar kann ein Forst- und Landwirt von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen wechseln. Hierbei ist jedoch ein Übergangsgewinn zu ermitteln, damit sichergestellt wird, dass zum einen kein Geschäftsvorfall doppelt erfasst und zum anderen jeder Geschäftsvorfall wenigstens einmal erfasst wird. Ein Übergangsgewinn braucht nur insoweit nicht ermittelt zu werden, als im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen die Zufluss- und Abflussgrundsätze der Einnahmen-Überschussrechnung fortgelten.

Hintergrund: Für die Gewinnermittlung gibt es unterschiedliche Methoden wie z.B. die Bilanzierung, bei der der Gewinn periodengerecht ermittelt wird, oder die Einnahmen-Überschussrechnung, bei der es auf den Zufluss der Einnahmen bzw. auf den Abfluss der Ausgaben ankommt. Land- und Forstwirte, die nicht bilanzierungspflichtig sind und einen kleineren Betrieb unterhalten, haben zudem die Möglichkeit, ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Dabei wird der Gewinn nach gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Werten bemessen, so dass nicht der tatsächlich erzielte Gewinn, sondern ein niedrigerer Betrag besteuert wird.

Sachverhalt: Der Kläger war Landwirt mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1.7. bis 30.6. Er ermittelte seinen Gewinn für das Wirtschaftsjahr 2015/2016 vom 1.7.2015 bis 30.6.2016 durch Einnahmen-Überschussrechnung. Für das folgende Wirtschaftsjahr 2016/2017 vom 1.7.2016 bis 30.6.2017 stellte er auf die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen um. Das Finanzamt ermittelte einen Übergangsgewinn in Höhe von ca. 16.000 € und setzte es zur Hälfte im Streitjahr 2016 an. Der Kläger wehrte sich gegen den Ansatz eines Übergangsgewinns.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Ein Übergangsgewinn ist zu ermitteln, wenn die Gewinnermittlung gewechselt wird. Denn durch den Übergangsgewinn wird sichergestellt, dass sich jeder Geschäftsvorfall zumindest einmal auswirkt, aber sich kein Geschäftsvorfall doppelt auswirkt.
  • Diese Gefahr einer Nichterfassung bzw. Doppelerfassung besteht beim Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt nämlich das Zufluss- und Abflussprinzip, während die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen einem typisierten Betriebsvermögensvergleich entspricht, also einer Bilanz ähnelt, bei der es nicht auf den Zufluss und Abfluss ankommt.
  • Ein Übergangsgewinn ist insoweit nicht zu ermitteln, als für Teilbereiche der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen die Zufluss- und Abflussgrundsätze der Einnahmen-Überschussrechnung fortgelten.

Hinweise: Der BFH folgt mit seinem Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung. Kommt es beim Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zu einem Übergangsgewinn, kann dieser auf Antrag auf zwei oder drei Jahre verteilt werden.

Ein Übergangsgewinn ist auch beim umgekehrten Wechsel von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln. Der Übergangsgewinn kann auch negativ sein, so dass ein Verlust berücksichtigt wird.

Beim Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung wird z.B. der Forderungsbestand im Übergangsgewinn erfasst. Denn aufgrund des Zuflussprinzips haben sich Forderungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung bislang nicht gewinnerhöhend ausgewirkt, und bei der nachfolgenden Bilanzierung erfolgt die Bezahlung von Forderungen gewinnneutral. Durch den Übergangsgewinn wird also sichergestellt, dass die Forderungen wenigstens einmal gewinnwirksam erfasst werden. Umgekehrt mindern Verbindlichkeiten den Übergangsgewinn beim Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung.

Quelle: BFH, Urteil v. 23.11.2022 – VI R 31/20; NWB

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