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Umsatzsteuerfreiheit für Präventionstrainer

Ein Trainer, der Präventionstrainings für Kinder in Kindergärten und Schulen durchführt, erbringt umsatzsteuerfreie Leistungen, weil es sich bei dem Präventionstraining um eine eng mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen verbundene Leistung handelt, die im Streitjahr 2010 nach europäischem Umsatzsteuerrecht umsatzsteuerfrei war.

Hintergrund: Nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht sind die Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie damit eng verbundene Dienstleistungen umsatzsteuerfrei, wenn sie durch Einrichtungen, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen, die eine vergleichbare Zielsetzung haben und von ihrem Staat anerkannt sind, erbracht werden.

Sachverhalt: Der Kläger war ein Präventions- und Persönlichkeitstrainer. Er führte an Kindergärten und Schulen u.a. Konfliktpräventionskurse für Kinder durch und stellte seine Leistungen den Eltern in Rechnung. Der Kläger hielt seine Umsätze für umsatzsteuerfrei, während das Finanzamt von einer Umsatzsteuerpflicht ausging. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH), der eine Umsatzsteuerfreiheit für Schul- und Bildungsleistungen nach deutschem Recht verneinte und den Fall an das Finanzgericht (FG) zurückverwies, damit es eine Umsatzsteuerfreiheit für Erziehungsleistungen nach europäischem Recht prüft. Nachdem das FG auch diese Umsatzsteuerfreiheit verneint hatte, kam der Fall im zweiten Rechtsgang erneut zum BFH.

Entscheidung: Der BFH gab der Klage statt:

  • Die Leistungen des Klägers im Rahmen seiner Konfliktpräventionskurse waren Dienstleistungen, die eng mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen zusammenhingen und daher nach europäischem Umsatzsteuerrecht umsatzsteuerfrei waren.
  • Der Begriff der Erziehung wird zwar im europäischen Umsatzsteuerrecht nicht definiert. Es geht bei der Erziehung aber darum, dass junge Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen geformt werden. Dabei müssen soziale Kompetenzen und Werte vermittelt werden. Beim Unterricht geht es hingegen um die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
  • Der Konfliktpräventionsunterricht des Klägers erfüllte die Voraussetzungen des Erziehungsbegriffs. Denn der Unterricht diente der geistigen und sittlichen Entwicklung der Kinder und trug zur Willens- und Charakterbildung bei. Außerdem sollte das Selbstvertrauen, Selbstwertgefühl und die Widerstandsfähigkeit der Kinder gestärkt werden.
  • Bei dem Kläger handelte es sich auch um eine „Einrichtung“, wie sie vom europäischen Umsatzsteuerrecht gefordert wird. Denn auch natürliche Personen können eine Einrichtung darstellen, da auch natürliche Personen abgegrenzte Einheiten darstellen, die eine bestimmte Funktion erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht tätig werden.

Hinweise: Der deutsche Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.1.2020 eine Umsatzsteuerfreiheit für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen entsprechend der europäischen Umsatzsteuerfreiheit eingeführt; nach dieser Neuregelung darf die Einrichtung allerdings keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Für den Kläger spielte diese Neuregelung keine Rolle, da sie erst nach dem Streitjahr 2010 in Kraft getreten ist.

Der Kläger konnte sich auf die europäische Umsatzsteuerbefreiung berufen, da der deutsche Gesetzgeber die europäische Steuerfreiheit im Streitjahr 2010 nicht in deutsches Recht umgesetzt hatte.

Quelle: BFH, Urteil vom 30.4.2025 – XI R 5/24; NWB

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