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Abzug der Vorsteuer aus der Rechnung des Konkursverwalters

Die Vorsteuer aus der Rechnung des Konkursverwalters ist in voller Höhe abziehbar, wenn das Unternehmen seinen Betrieb noch vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eingestellt hat und bis zur Einstellung nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, erzielt hat. Hat der Konkursverwalter während des Konkursverfahrens umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze getätigt, steht dies dem Abzug der Vorsteuer aus seiner Rechnung also nicht entgegen.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug ist nicht möglich, soweit der Unternehmer umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erzielt. Erzielt er auch umsatzsteuerpflichtige Vermietungsumsätze, muss die Vorsteuer aufgeteilt werden und ist nur anteilig abziehbar.

Sachverhalt: Die K-KG stellte im Juli 1997 einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichserfahrens zur Abwendung des Konkurses. Die K-KG hatte bis zu diesem Zeitpunkt nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt und ihren Betrieb eingestellt. Das Vergleichsverfahren scheiterte, und im April 2001 wurde das Anschlusskonkursverfahren eröffnet. Der Kläger war Konkursverwalter und wurde nun zum Konkursverwalter der K-KG bestellt. Während des Konkursverfahrens vermietete er die Gebäude der K-KG umsatzsteuerfrei. In seiner Rechnung für seine Tätigkeit als Konkursverwalter aus dem Juli 2014 stellte er Umsatzsteuer in Rechnung, die er in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter in der Umsatzsteuererklärung der K-KG für 2014 als Vorsteuer geltend machte; weitere Angaben enthielt die Umsatzsteuererklärung 2014 nicht. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer nur anteilig an, weil die K-KG auch umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erzielt hatte.

Entscheidung: Der BFH erkannte den Vorsteuerabzug in voller Höhe an und gab der Klage statt:

  • Grundsätzlich kann der Unternehmer die ihm für sein Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und soweit der Unternehmer keine umsatzsteuerfreien Umsätze, die zum Vorsteuerabzug nicht berechtigen, ausgeführt hat.
  • Bei der Vorsteuer aus der Rechnung des Konkursverwalters kommt es allein auf die bis zur Konkurseröffnung getätigten Umsätze an. Denn die Tätigkeit des Konkursverwalters betrifft die angemeldeten Forderungen der Gläubiger; diese Forderungen gehen wiederum auf die frühere Umsatztätigkeit der K-KG zurück.
  • Da die früheren Umsätze der K-KG, d.h. bis zur Konkurseröffnung, ausschließlich umsatzsteuerpflichtig waren, ist der Vorsteuerabzug möglich. Die erst während des Konkursverfahrens erzielten umsatzsteuerfreien Vermietungsumsätze beeinträchtigen den Vorsteuerabzug nicht mehr.

Hinweise: Zwar gibt es seit dem 1.1.1999 an sich kein Konkursverfahren mehr, sondern nur noch ein Insolvenzverfahren. Sofern aber vor dem 1.1.1999 bereits ein konkursrechtliches Vergleichsverfahren beantragt worden war – wie im Streitfall im Juli 1997 –, wurde noch ein Konkursverfahren durchgeführt.

Das Urteil gilt auch für das Insolvenzverfahren, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit bereits vor der Insolvenzeröffnung eingestellt hat. Auch dann kommt es nur auf die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Umsätze an. Der BFH lässt jedoch offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortführt. Im Streitfall war eine Unternehmensfortführung ausgeschlossen, weil nach dem Konkursrecht eine Fortführung nicht mehr möglich war, sondern es nur noch um die Verwertung des Vermögens der K-KG ging. Im Insolvenzrecht ist eine Unternehmensfortführung jedoch möglich.

Quelle: BFH, Beschluss vom 23.11.2023 – V R 3/22; NWB

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