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Alt- und Neuzusagen bei der betrieblichen Altersversorgung

Hat der Arbeitgeber vor dem 1.1.2005 seinem Arbeitnehmer eine Direktversicherungszusage erteilt und schließt er nach dem 1.1.2005 für diesen Arbeitnehmer eine weitere Direktversicherung bei einer anderen Versicherung ab, ist zu prüfen, ob es sich bei der weiteren Direktversicherung um eine sog. Neuzusage handelt, für die die seit dem 1.1.2005 geltenden steuerlichen Regelungen greifen, oder ob es sich nur um eine Änderung der bereits vor dem 1.1.2005 erteilten Versorgungszusage handelt, die den bis zum 31.12.2004 geltenden steuerlichen Regelungen unterliegt. Um eine Neuzusage handelt es sich, wenn insgesamt zwei selbständige Versorgungserklärungen erteilt worden sind.

Hintergrund: Die betriebliche Altersversorgung wird steuerlich begünstigt, indem z.B. steuerfreie Leistungen möglich sind oder eine pauschale Lohnsteuer in Betracht kommt. Zum 1.1.2005 wurde die Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung umgestellt. So entfiel die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung für Direktversicherungszusagen, die ab 1.1.2005 erteilt wurden; dafür wurden Direktversicherungszusagen, die ab 1.1.2005 erteilt wurden, in die steuerliche Förderung für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung einbezogen, für die unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung gewährt wird.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer. Sein Arbeitgeber erteilte ihm 1997 eine betriebliche Altersversorgungszusage in Gestalt einer Direktversicherung, die bei der A-Versicherung abgeschlossen wurde. Der Arbeitgeber versteuerte die Versicherungsbeiträge nach der damals geltenden Regelung pauschal. Im Jahr 2014 kündigte der Arbeitgeber dem Kläger. Der Kläger klagte hiergegen, und es kam zu einem Vergleich. Der Arbeitgeber verpflichtete sich, eine Abfindung an den Kläger zu zahlen und einen Teilbetrag hiervon in eine Direktversicherung bei der B-Versicherung einzuzahlen. Der Kläger ging davon aus, dass diese Einzahlung nach dem seit 1.1.2005 geltenden Recht steuerfrei sei; das Finanzamt nahm jedoch eine einheitliche Direktversicherungszusage aus dem Jahr 1997 an, für die eine Steuerfreiheit nicht greife.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage grundsätzlich statt:

  • Der Arbeitgeber hat insgesamt zwei Direktversicherungszusagen erteilt, nämlich eine sog. Altzusage vor dem 1.1.2005, die über die A-Versicherung abgewickelt wurde, sowie eine sog. Neuzusage nach dem 31.12.2004, die über die B-Versicherung abgewickelt wurde. Für die Neuzusage gilt grundsätzlich die zum 1.1.2005 eingeführte Regelung zur Steuerfreiheit.
  • Der Abschluss der Direktversicherung bei der B-Versicherung war keine bloße Änderung der bereits 1997 erteilten Versorgungszusage. Denn dieser Abschluss beruhte auf dem arbeitsgerichtlichen Vergleich im Jahr 2014 und damit auf einem neuen Verpflichtungsgrund. Die Verpflichtung aus dem Jahr 2014 wies keinen Bezug zu der bereits 1997 erteilten Zusage auf.
  • Unbeachtlich ist, dass die Direktversicherung bei der B-Versicherung dieselben biometrischen Risiken abdeckte wie die Direktversicherung bei der A-Versicherung aus dem Jahr 1997. Zwar spricht eine Erweiterung um ein weiteres biometrisches Risiko für eine Neuzusage; aber dabei handelt es sich nur um ein Indiz, so dass auch ohne Erweiterung der biometrischen Risiken eine Neuzusage vorliegen kann.

Hinweise: Der BFH widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die ohne Erweiterung der biometrischen Risiken von einer bloßen Änderung der bisherigen Versorgungszusage ausgeht, selbst wenn die neue Direktversicherung bei einem anderen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird.

Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, das nun die Steuerfreiheit der Höhe nach überprüfen muss.

BFH, Urteil v. 1.9.2021 – VI R 21/19; NWB

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