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Nacherbe kann Pauschale für Erbfallkosten geltend machen

Ein Nacherbe kann ebenso wie der Vorerbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten wie z.B. Beerdigungskosten in Höhe von 10.300 € geltend machen. Denn beim Erwerb des Vorerben und beim Erwerb des Nacherben handelt es sich insgesamt um zwei Erbfälle, so dass auch zweimal der Pauschbetrag zu gewähren ist.

Hintergrund: Ein Erblasser kann die Reihenfolge der Erben dadurch festlegen, dass er einen Vorerben und einen Nacherben, der beim Tod des Vorerben erbt, einsetzt.

Vom Wert des Nachlasses können steuerlich u.a. die Kosten der Bestattung des Erblassers abgezogen werden (sog. Erbfallkosten). Hierfür wird insgesamt ein Betrag von 10.300 € ohne Nachweis anerkannt.

Sachverhalt: Die Klägerin hatte eine Tante, die im Januar 2013 verstarb. Die Tante hatte als Vorerben ihren Ehemann (Onkel der Klägerin) und als Nacherbin ihre Nichte, die Klägerin, eingesetzt. Im Mai 2013 verstarb der Ehemann der Tante, so dass die Klägerin Nacherbin wurde; zugleich war die Klägerin auch Erbin ihres Onkels, schlug das Erbe jedoch aus. Der Ehemann der Tante hatte erbschaftsteuerlich keine Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht. Die Klägerin machte im Rahmen ihrer Erbschaftsteuererklärung den Pauschbetrag von 10.300 € für Erbfallkosten geltend, den das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Klägerin war Nacherbin und musste damit den Erwerb des Nachlasses vom Vorerben, ihrem Onkel, versteuern. Denn erbschaftsteuerlich gilt die Klägerin als Erbin des Vorerben.
  • Als Nacherbin kann sie auch Nachlassverbindlichkeiten und damit auch die Erbfallkosten geltend machen. Zwar ist der Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 € pro Erbfall nur einmal zu gewähren und bei mehreren Miterben auf die einzelnen Miterben aufzuteilen. Vorerbe und Nacherbe sind aber nicht Miterben, sondern getrennt voneinander zu behandelnde Erben, die zeitlich nacheinander erben.
  • Unbeachtlich ist, dass es bezüglich der Tante als Erblasserin nur einen Todesfall gab. Steuerlich führt dies nicht dazu, dass Vorerbe und Nacherbe die Erbfallkosten nur einmal pauschal geltend machen können.
  • Für den Abzug des Pauschbetrags in Höhe von 10.300 € ist nicht erforderlich, dass die Klägerin nachweist, dass ihr tatsächlich Erbfallkosten, d.h. Beerdigungskosten, entstanden sind. Der Pauschalabzug ist nach dem Gesetzeswortlaut ohne Nachweis möglich.

Hinweise: Der BFH ändert zugunsten der Steuerpflichtigen seine Rechtsprechung, indem er nun keinen Nachweis mehr fordert, dass dem Grunde nach Erbfallkosten angefallen sind. Bislang hat er einen entsprechenden Nachweis verlangt. Allerdings war dies nicht mit dem Vereinfachungszweck vereinbar, der mit der Gewährung des Pauschbetrags verbunden ist; denn es musste zunächst nachgewiesen werden, dass Kosten entstanden waren, um anschließend einen Pauschbetrag (ohne Nachweis) abziehen zu können.

Steuerlich erbt zunächst der Vorerbe vom Erblasser und anschließend der Nacherbe vom Vorerben; es liegen also zwei Erbfälle vor. Damit weicht das Steuerrecht vom Zivilrecht ab, nach dem Vorerbe und Nacherbe zwar nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser erben.

Quelle: BFH, Urteil v. 1.2.2023 – II R 3/20; NWB

Keine Steuerermäßigung für Hausnotrufsystem ohne Notfall-Soforthilfe

Für die Kosten eines Hausnotrufsystems, bei dem der Notruf von der Notrufzentrale lediglich entgegengenommen und ein Hausarzt, ein Pflegedienst oder ein Angehöriger verständigt wird, wird keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt. Denn die Dienstleistung des Notruf-Anbieters wird nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht.

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen wird eine Steuerermäßigung von 20 % gewährt, maximal aber 4.000 €. Die Ermäßigung wird direkt von der Steuer abgezogen.

Sachverhalt: Die Klägerin war im Streitjahr 85 Jahre alt und zahlte für ein Hausnotrufsystem 288 € im Jahr. Für diesen Betrag erhielt sie das Notrufgerät, das sie im Notfall betätigen konnte; dann kümmerte sich ein Mitarbeiter der Notrufzentrale um Hilfe, indem er die Feuerwehr, den Hausarzt, Nachbarn oder Verwandte informierte. Die Klägerin machte für die Kosten eine zwanzigprozentige Steuerermäßigung geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Eine haushaltsnahe Dienstleistung setzt eine Leistung mit Bezug zur Haushaltsführung voraus, die üblicherweise durch Mitglieder des Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt werden und regelmäßig anfallen. Außerdem muss die Leistung im Haushalt erbracht werden.
  • Zwar stellt das Notrufsystem im Grundsatz eine haushaltsnahe Dienstleistung dar. Denn es handelt sich um eine Rufbereitschaft, die üblicherweise durch Haushaltsmitglieder wie z. B. Angehörige erbracht wird.
  • Die Dienstleistung ist aber nicht im Haushalt der Klägerin erbracht worden. Denn wesentlicher Inhalt der Dienstleistung ist die Bearbeitung eingehender Alarme und die Verständigung von Helfern wie z.B. dem Hausarzt, Pflegedienst oder von Angehörigen. Die Notrufzentrale schuldete keine unmittelbare Direkthilfe in Gestalt einer Ersten Hilfe im Haushalt der Klägerin.

Hinweise: Der BFH hatte in einem anders gelagerten Fall die Steuerermäßigung gewährt. Dort war das Notrufgerät des Steuerpflichtigen mit einem sog. Piepser verbunden, den die Pfleger im Pflegeheim trugen und bei dessen Betätigung sie zum Steuerpflichtigen in dessen Zimmer eilten, um eine Notfall-Soforthilfe zu leisten.

Quelle: BFH, Urteil v. 15.2.2023 – VI R 7/21; NWB

Spekulationsgewinn bei trennungsbedingtem Verkauf eines Einfamilienhauses

Der trennungsbedingte Verkauf des Miteigentumsanteils an den Noch-Ehegatten innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist kann auch dann zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen, wenn mit dem Verkauf eine vom Noch-Ehegatten angedrohte Zwangsversteigerung verhindert werden soll. Ist der Steuerpflichtige vor dem Verkauf bereits ausgezogen, handelt es sich nicht um den Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie, der steuerfrei wäre; dies gilt auch dann, wenn der Noch-Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin in der Immobilie wohnen.

Hintergrund: Der Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien des Privatvermögens stellt einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn dar, wenn der Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung der Immobilie erfolgt ist. Nach dem Gesetz werden jedoch selbst genutzte Immobilien von dieser Steuerpflicht grundsätzlich ausgenommen.

Sachverhalt: Der Kläger erwarb 2008 zusammen mit seiner Ehefrau F ein Einfamilienhaus, das sie zusammen mit ihrem gemeinsamen Kind K bewohnten. Im Jahr 2015 zog der Kläger aus, während F und K in dem Haus wohnen blieben. F drohte die Zwangsversteigerung an, falls der Kläger seinen Miteigentumsanteil an dem Haus nicht an sie verkaufen würde. Im Jahr 2017 verkaufte der Kläger seinen Miteigentumsanteil an F mit Gewinn; die Ehe wurde im selben Jahr geschieden. Das Finanzamt erfasste einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn beim Kläger.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Kläger hat seinen Miteigentumsanteil an dem Haus innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft. Dieser Verkauf ist auch willentlich erfolgt, auch wenn der Kläger eine Zwangsversteigerung vermeiden wollte. Eine wirtschaftliche oder emotionale Zwangssituation ist für die Entstehung eines Spekulationsgewinns ohne Bedeutung.
  • Der Spekulationsgewinn entfällt auch nicht aufgrund einer Selbstnutzung des Hauses durch den Kläger. Nach dem Gesetz müsste die Selbstnutzung entweder zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung des Hauses oder aber im Jahr der Veräußerung und in den beiden Vorjahren erfolgt sein, damit der Spekulationsgewinn nicht steuerpflichtig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
  • Der Kläger ist bereits vor der Veräußerung im Jahr 2017 ausgezogen, nämlich im Jahr 2015, und hat das Haus bis zum Verkauf nicht mehr selbstgenutzt. Die Nutzung des Hauses durch sein unterhaltsberechtigtes Kind ist keine Selbstnutzung des Klägers, wenn das Kind zusammen mit seiner Mutter F in dem Haus gewohnt hat. Das Kind gehörte damit nicht mehr zur Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft des Klägers.

Hinweis: Das Urteil zeigt die Problematik einer Trennung, wenn die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Der Verkauf des Eigentumsanteils ist nämlich steuerpflichtig, wenn der Verkaufspreis höher ist als die Anschaffungskosten. Es empfiehlt sich in steuerlicher Hinsicht, den Verkauf früher durchzuführen, solange der Auszug noch nicht erfolgt ist.

Bei der Übertragung einer Immobilie im Rahmen einer Scheidung entsteht keine Grunderwerbsteuer.

Quelle: BFH, Urteil v. 14.2.2023 – IX R 11/21; NWB

Ablehnung eines Erlassantrags durch sachlich unzuständige Behörde

Die Ablehnung eines Erlassantrags durch eine sachlich unzuständige Behörde ist rechtswidrig und kann nicht dadurch geheilt werden, dass die sachlich und örtlich zuständige Behörde über den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid entscheidet. Vielmehr muss die sachlich und örtlich zuständige Behörde den Ablehnungsbescheid aufheben und selbst über den Erlassantrag entscheiden. Sollte sie den Erlassantrag ablehnen, kann der Antragsteller hiergegen Einspruch einlegen.

Hintergrund: Bei der Zuständigkeit wird zwischen der örtlichen und der sachlichen Zuständigkeit unterschieden. Bei der örtlichen Zuständigkeit geht es um die Frage, welche von mehreren sachlich zuständigen Behörden tätig werden darf, z.B. welches von mehreren Finanzämtern eines Bundeslandes die Einkommensteuer festsetzen darf. Bei der sachlichen Zuständigkeit geht es hingegen um die Frage, für welche Aufgaben eine Behörde überhaupt zuständig ist; so darf z.B. das Finanzministerium keinen Steuerbescheid erlassen.

Sachverhalt: Die Klägerin musste Kindergeld an die Familienkasse in Nordrhein-Westfalen zurückzahlen, weil ihr Kind die Ausbildung vorzeitig beendet hatte. Sie beantragte den Erlass der Rückzahlungsverpflichtung. Hierüber entschied der sog. Inkasso-Service Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen, der von der Bundesagentur in Arbeit für das Inkasso und Erlassanträge eingerichtet worden war. Der Inkasso-Service lehnte den Erlassantrag weitgehend ab. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, den die Familienkasse in Nordrhein-Westfalen zurückwies. Hiergegen klagte die Klägerin.

Entscheidung: Der BFH gab der Klägerin im Grundsatz Recht und hob den Ablehnungsbescheid des Inkasso-Service auf:

  • Der Inkasso-Service Familienkasse war für die Entscheidung über den Erlassantrag sachlich unzuständig. Er war nicht die ursprünglich zuständige Behörde, da dies die Familienkasse in Nordrhein-Westfalen war. Die Bundesagentur für Arbeit als Bundesbehörde war nicht berechtigt, die Aufgaben des Erhebungsverfahrens bundesweit bei der Inkasso-Service Familienkasse zu konzentrieren.
  • Der Fehler bei der sachlichen Zuständigkeit konnte nicht durch die Einspruchsentscheidung der sachlich und örtlich zuständigen Familienkasse in Nordrhein-Westfalen geheilt werden. Denn eine derartige Heilung ist nur bei Fehlern in der örtlichen Zuständigkeit möglich, nicht aber bei Fehlern in der sachlichen Zuständigkeit.
  • Eine Heilung des Fehlers ist nur in der Weise möglich, dass die sachlich und örtlich zuständige Familienkasse in Nordrhein-Westfalen als Einspruchsbehörde den rechtswidrigen Ablehnungsbescheid der Inkasso-Service Familienkasse aufhebt und nun selbst über den Erlassantrag entscheidet. Lehnt sie den Antrag ab, kann die Klägerin hiergegen Einspruch einlegen.

Hinweise: Der BFH hat bereits in der jüngeren Vergangenheit entschieden, dass die Übertragung der Aufgaben des Erhebungsverfahrens im Kindergeldrecht (Vollstreckung, Erlassanträge, Stundungsanträge) auf den Inkasso-Service Familienkasse rechtswidrig war. Hierfür fehlte nämlich eine gesetzliche Grundlage.

Das aktuelle Urteil zeigt nun auf, wie mit rechtswidrigen Ablehnungsbescheiden umzugehen ist: Sie müssen im Einspruchsverfahren aufgehoben werden, um anschließend eine erneute Entscheidung über den Erlassantrag zu ermöglichen.

Im Streitfall ist der Ablehnungsbescheid durch den BFH, der die Vorinstanz bestätigt hat, aufgehoben worden, so dass die Familienkasse in Nordrhein-Westfalen über den Erlassantrag entscheiden muss.

Quelle: BFH, Urteil v. 19.1.2023 – III R 2/22; NWB

Teilnahme eines Prüfers der Gemeinde an einer Außenprüfung des Finanzamts

Grundsätzlich darf ein Gemeindeprüfer an einer vom Finanzamt angeordneten und durchgeführten Außenprüfung, die auch die Gewerbesteuer betrifft, teilnehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige Vertragsbeziehungen zu der Gemeinde unterhält und Sorge hat, dass der Gemeindeprüfer Einblick in die Kalkulation erhalten könnte. Diesem Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen kann dadurch Rechnung getragen werden, dass der Außenprüfer des Finanzamts während der Außenprüfung darüber entscheidet, welche Informationen er an den Gemeindeprüfer weitergibt.

Hintergrund: Nach dem Gesetz sind die Gemeinden berechtigt, an Außenprüfungen der Finanzämter, die die Gewerbe- oder Grundsteuer betreffen, teilzunehmen, wenn die Außenprüfung im Gemeindebezirk erfolgt und der Steuerpflichtige in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhält oder aber Grundbesitz hat.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine im Einzelhandelsbereich tätige GmbH in der Gemeinde X. Sie verkaufte ihre Waren auch an die X. Das Finanzamt ordnete im August 2017 eine Außenprüfung bei der Klägerin an, die u.a. die Gewerbesteuer betraf. In der Anordnung teilte das Finanzamt mit, dass auch der Gemeindeprüfer an der Prüfung teilnehme. Die Klägerin wehrte sich gegen die Prüfungsanordnung mit der Begründung, die Gemeinde könne aufgrund der Teilnahme des Gemeindeprüfers Einblick in ihre Kalkulation erhalten, die ihren Lieferverträgen mit der Gemeinde sowie mit ihren anderen Kunden zugrunde liegt.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Prüfungsanordnung für rechtmäßig und wies die Klage ab:

  • Die Gemeinde hat ein gesetzliches Teilnahmerecht an einer vom Finanzamt angeordneten Außenprüfung, wenn diese die Gewerbe- oder Grundsteuer betrifft. Daher ist eine Prüfungsanordnung rechtmäßig, in der der Gemeinde ein Teilnahmerecht eingeräumt wird.
  • Allerdings muss der Außenprüfer des Finanzamts aufgrund des Steuergeheimnisses darauf achten, dass der Gemeindeprüfer nur Informationen erlangt, die die Gewerbe- bzw. Grundsteuer betreffen.
  • Soweit der Steuerpflichtige ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse dahingehend hat, dass die Gemeinde von bestimmten Daten oder Unterlagen nichts erfährt, kann dieses Geheimhaltungsinteresse während der Außenprüfung berücksichtigt werden. So kann der Steuerpflichtige dem Prüfer des Finanzamts konkret mitteilen, welche Unterlagen und Daten dem Gemeindeprüfer nicht offenbart werden sollen. Der Außenprüfer kann dann die Unterlagen und Daten des Steuerpflichtigen in qualitativer Weise auf ihre Vertragssensibilität prüfen und entscheiden, welche Informationen er dem Gemeindeprüfer mitteilt.
  • Sollte sich der Finanzamtsprüfer für eine Weitergabe der – vom Steuerpflichtigen als geheimhaltungsbedürftig angesehenen – Informationen an den Gemeindeprüfer entscheiden, muss er dies durch einen Verwaltungsakt (Bescheid) entscheiden und diesen begründen. Der Steuerpflichtige kann dann gegen den Bescheid Einspruch einlegen und sich hiergegen auch im einstweiligen Rechtsschutz wehren.

Hinweise: Auch wenn die Klägerin verloren hat, bedeutet dies nicht, dass ihr Geheimhaltungsinteresse irrelevant ist. Die Klägerin muss zwar zunächst die Prüfungsanordnung hinnehmen, kann während der Prüfung aber den Prüfer informieren, welche Unterlagen und Daten sie als geheimhaltungsbedürftig ansieht. Der Prüfer entscheidet dann darüber, ob er diese Unterlagen und Daten der Gemeinde offenbart oder nicht. Falls er die Auffassung des Steuerpflichtigen nicht teilt, muss er diese Entscheidung durch Bescheid treffen, so dass sich der Steuerpflichtige hiergegen rechtlich wehren kann, und zwar auch vorab, wie der Hinweis des BFH auf den einstweiligen Rechtsschutz zeigt.

Einen generellen Ausschluss des Teilnahmerechts der Gemeinde in der Prüfungsanordnung wegen der Vertragsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde lehnt der BFH aber ab, weil dies zu einer faktischen Aushöhlung des gesetzlich geregelten Teilnahmerechts der Gemeinde führen würde. Die Gemeinde müsste ansonsten Vertragsbeziehungen zu den Unternehmen ihrer Gemeinde unterlassen, um einen Ausschluss ihres Teilnahmerechts zu vermeiden; mit einer derartigen Unterlassung würde sie aber gegen ihre eigenen Interessen verstoßen.

Quelle: BFH, Urteil v. 20.10.2022 – III R 25/21; NWB