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Grundsteuerreform: Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwerte

Trägt ein Grundstückseigentümer konkrete Umstände vor, nach denen der im Rahmen der Grundsteuerreform festgestellte Grundsteuerwert den Wert seines Grundstücks erheblich überschreiten und ein entsprechender Nachweis durch ein Sachverständigengutachten geführt werden könnte, ist Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids zu gewähren.

Hintergrund: Im Rahmen der Grundsteuerreform werden ca. 36 Mio. Grundstücke neu bewertet. Die Bewertung erfolgt schematisch anhand der Bodenrichtwerte, einer fingierten Restnutzungsdauer und eines typisierten Reinertrags. Der Nachweis eines niedrigeren Wertes durch Vorlage eines Gutachtens ist nicht vorgesehen. In vielen Bundesländern wird das sog. Bundesmodell angewendet, das auch im Streitfall relevant war.

Sachverhalt: Der Steuerpflichtige besaß ein ca. 350 qm großes Grundstück in Rheinland-Pfalz, das mit einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 72 qm bebaut war. Das Baujahr des Einfamilienhauses war 1880; seit der Errichtung waren keine wesentlichen Renovierungen mehr vorgenommen. Das Finanzamt stellte den Grundsteuerwert zum 1.1.2022 auf ca. 91.000 € fest. Hiergegen legte der Steuerpflichtige Einspruch ein und beantragte unter Hinweis auf das Baujahr und den Zustand des Hauses die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt ablehnte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt:

  • Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundsteuerwertes. Denn die Vorschriften über die Bewertung von Grundstücken müssen verfassungskonform ausgelegt werden und dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt werden, einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks nachzuweisen. Zwar ist nach der Grundsteuerreform der Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwertes nicht vorgesehen; ein solcher Nachweis, z.B. durch ein Sachverständigengutachten, muss aber verfassungsrechtlich möglich sein, um eine Übermaßbesteuerung zu vermeiden.
  • Zwar hat der Gesetzgeber angesichts der großen Anzahl zu bewertender Grundstücke einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Allerdings darf es nicht zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung kommen.
  • Der Steuerpflichtige hat im Streitfall Umstände vorgetragen, nach denen der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswertes gelingen könnte. Hierfür sprechen das Baujahr des Hauses und die seit 1880 unterbliebenen Renovierungen. Es ist daher vorstellbar, dass das Grundstück nur mit dem Bodenwert abzüglich etwaiger Freilegungskosten bewertet werden könnte. Es bestehen Zweifel, dass sich mit dem Gebäude die gesetzlich typisierten Mieterträge erzielen lassen, die im Streitfall mit jährlich 3.635 € angesetzt wurden.

Hinweise: Der Steuerpflichtige hat im Streitfall kein Sachverständigengutachten vorgelegt. Für die Aussetzung der Vollziehung genügt es, dass er Umstände vorgetragen hat, die es möglich erscheinen lassen, dass ein Sachverständigengutachten zu einem niedrigeren gemeinen Wert gelangt. In seiner bisherigen Rechtsprechung geht der BFH von einem Verstoß gegen das Übermaßverbot aus, wenn der vom Finanzamt festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren Wert (sog. gemeinen Wert) um 40 % oder mehr übersteigt.

Die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Grundsteuerwertbescheids führt im Ergebnis dazu, dass im vorliegenden Fall im Umfang der Aussetzung zunächst keine Grundsteuer gezahlt werden muss. Die Aussetzung der Vollziehung ist jedoch nur eine vorläufige Entscheidung; die endgültige Entscheidung wird im Klageverfahren gegen den Grundsteuerwertbescheid getroffen.

Der aktuelle Beschluss betrifft das sog. Bundesmodell, das in der Mehrzahl der Bundesländer anwendbar ist. Einige Bundesländer (u.a. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen) haben von der gesetzlichen Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und wenden das Bundesmodell nicht an. Der BFH hat sich nicht dazu geäußert, ob sich seine aktuellen Ausführungen auch auf die Ermittlung des Grundsteuerwerts in diesen Bundesländern übertragen lassen.

Quelle: BFH, Beschluss vom 27.5.2024 – II B 78/23 (AdV); NWB

Bekanntgabe eines Bescheids trotz Widerrufs der Vollmacht

Die Bekanntgabe eines Bescheids bzw. einer Einspruchsentscheidung durch das Finanzamt an einen Bevollmächtigten ist wirksam, wenn der Bevollmächtigte erst nach der Aufgabe des Bescheids zur Post dem Finanzamt mitteilt, dass das Mandatsverhältnis nicht mehr besteht. Die Bekanntgabe des Bescheids bzw. der Einspruchsentscheidung löst somit die Einspruchs- bzw. Klagefrist aus.

Hintergrund: Hat ein Steuerpflichtiger einen Bevollmächtigten beauftragt und diesem eine Empfangsvollmacht erteilt, ist das Finanzamt gehalten, den Bescheid dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.

Sachverhalt: Die Klägerin hatte die Steuerberatungsgesellschaft M-KG beauftragt, die gegenüber dem Finanzamt in der Folgezeit als Bevollmächtigte auftrat. Die M-KG legte gegen Änderungsbescheide Einspruch ein, die das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 30.9.2020 zurückwies. Das Finanzamt gab die Einspruchsentscheidung der M-KG bekannt. Mit Schreiben vom 2.10.2020 teilte die M-KG dem Finanzamt mit, dass die Vollmacht der Klägerin inzwischen erloschen sei, und sandte die Einspruchsentscheidung dem Finanzamt zu ihrer Entlastung zurück. Anschließend trat die P-Steuerberatungsgesellschaft für die Klägerin auf, und das Finanzamt sandte der P-Steuerberatungsgesellschaft am 4.12.2020 eine Kopie der Einspruchsentscheidung zu. Die Klägerin erhob am 4.1.2021 Klage beim Finanzgericht (FG). Das FG wies die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Klage ebenfalls für unzulässig:

  • Die Klägerin hat die Klagefrist versäumt, die einen Monat betrug und mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung begann.
  • Die Einspruchsentscheidung vom 30.9.2020 ist am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bekanntgegeben worden, also an sich am 3.10.2020, wobei sich der Bekanntgabe vom Feiertag (3.10.2020, ein Sonnabend) auf den nächsten Werktag verschoben hat, also auf Montag, den 5.10.2020. Die Klage ist aber erst am 4.1.2021 erhoben worden, also deutlich nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist.
  • Die Übermittlung der Einspruchsentscheidung an die M-KG stellte eine wirksame Bekanntgabe dar. Denn im Zeitpunkt der Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post am 30.9.2020 war die M-KG die Bevollmächtigte der Klägerin. Und bei einer Vollmacht ist das Finanzamt verpflichtet, den Bescheid oder die Einspruchsentscheidung dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.
  • Zwar hat die M-KG am 2.10.2020 dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Vollmacht der Klägerin erloschen sei. Für eine wirksame Bekanntgabe ist aber nicht erforderlich, dass die Vollmacht noch im Zeitpunkt der Bekanntgabe (5.10.2020) besteht, sondern es genügt, wenn sie – wie im Streitfall – im Zeitpunkt der Aufgabe der Einspruchsentscheidung (30.9.2020) zur Post bestand.
  • Das Finanzamt soll sich nämlich auf eine Vollmacht verlassen können, bis ihm der Widerruf zugeht. Maßgeblich kann hier nur der Zeitpunkt der letzten Behördenhandlung sein, d.h. die Aufgabe des Bescheids bzw. der Einspruchsentscheidung zur Post. Der Beginn der Klagefrist kann dann nicht mehr durch einen Widerruf verhindert werden.

Hinweise: Das Urteil macht deutlich, dass bei einem Beraterwechsel das Finanzamt rechtzeitig informiert werden sollte. Helfen kann hier die Nutzung der sog. Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterkammer, in der die jeweilige Vollmacht eingetragen wird. Allerdings müssen auch hier Änderungen im Mandatsverhältnis umgehend angezeigt werden.

Bei einer Fristversäumnis kommt noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Die Frist hierfür beträgt im Einspruchsverfahren und im Klageverfahren – wie im Streitfall – nur zwei Wochen. Innerhalb dieser zwei Wochen hatte die Klägerin weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis vorgetragen.

Quelle: BFH, Urteil vom 8.2.2024 – VI R 25/21; NWB

Informationsblatt für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen

Die Thüringer Finanzverwaltung hat ein Informationsblatt für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen veröffentlicht.

Hintergrund: Der Gesetzgeber ist mittlerweile aktiv geworden und hat die Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kw (peak) entlastet. So gilt rückwirkend seit dem 1.1.2022 eine Befreiung von der Einkommensteuer. Umsatzsteuerlich gilt seit dem ein Steuersatz von 0 % für die Lieferung und Installation kleinerer Photovoltaikanlagen.

Wesentlicher Inhalt des Informationsblatts:

1. Einkommensteuer

Bei der Einkommensteuer sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer kleineren Photovoltaikanlage mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kw (peak) seit dem 1.1.2022 steuerfrei.

  • Die Befreiung gilt, wenn sich die Photovoltaikanlage auf einem Einfamilienhaus (einschließlich Nebengebäude, Garage oder Carport) oder auf einer Gewerbeimmobilie bzw. Garagenhof befindet.
  • Befindet sich die Photovoltaikanlage auf einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus oder auf einer Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten, ist eine Bruttoleistung von bis zu 15 kw (peak) pro Wohneinheit zulässig.

Insgesamt gilt pro Steuerpflichtigen und Mitunternehmerschaft eine Höchstgrenze von 100 kw (peak), die nicht überschritten werden darf, da sonst die Steuerfreiheit für alle Photovoltaikanlagen entfällt.

Befreit sind grundsätzlich auch dachintegrierte Anlagen sowie Fassadenphotovoltaikanlagen.

Hinweis: Freiflächen-Anlagen sind in keinem Fall steuerfrei.

Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, wie der erzeugte Strom verwendet wird, also ob er etwa privat verbraucht oder gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird.

Folge der Steuerbefreiung ist auch, dass die Ausgaben nicht mehr steuerlich abgezogen werden können. Außerdem entfällt die Pflicht zur Abgabe einer Gewinnermittlung.

2. Umsatzsteuer

Der Steuersatz von 0 % für die Lieferung einer Photovoltaikanlage setzt voraus, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, Wohngebäude oder auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Hinweis: Auch die Installation an einem Wohnwagen unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn der Wohnwagen nicht oder nur gelegentlich fortbewegt wird.

Zur Lieferung der eigentlichen Anlage gehört auch die Installation der Anlage und die Bereitstellung der Steuerungssoftware sowie die Übernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenregister.

Greift der Nullsteuersatz, entfällt mangels in Rechnung gestellter Umsatzsteuer für den Betreiber ein Vorsteuerabzug. Er kann sich daher für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, so dass seine entgeltliche Einspeisung des produzierten Stroms in das Stromnetz nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Ist die Photovoltaikanlage vor dem 1.1.2023 erworben worden, kann sie nunmehr zum Nullsteuersatz aus dem Unternehmen entnommen werden, wenn der Betreiber künftig mehr als 90 % des Stroms für private Zwecke verwenden will, d.h. den Strom ganz überwiegend privat nutzt.

  • Dieser private Nutzungsumfang kann durch eine sog. Rentabilitätsrechnung, aus der sich eine Privatnutzung von mehr als 90 % ergibt, belegt werden. Die Finanzverwaltung geht aus Vereinfachungsgründen auch dann von einer Privatnutzung von über 90 % aus, wenn ein Teil des Stroms in einer Batterie gespeichert wird oder zur – nicht nur gelegentlichen – Ladung eines Elektro-Kfz oder zum Betrieb einer Wärmepumpe verwendet wird.
  • Die Entnahme sollte dokumentiert und dem Finanzamt angezeigt werden.
  • Trotz Entnahme unterliegen die Stromlieferungen der Umsatzsteuer, so dass also nur die Umsatzbesteuerung des privat verbrauchten Stroms entfällt. Der Betreiber kann allerdings die Kleinunternehmerregelung anwenden. Soweit er aber bislang auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, um z.B. die Vorsteuer aus der Lieferung der Anlage (vor dem 1.1.2023) geltend zu machen, ist er an diesen Verzicht fünf Jahre gebunden und kann erst nach Ablauf der fünf Jahre zur Kleinunternehmerregelung wechseln.

Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 24.4.2024; das Informationsblatt finden Sie hier; NWB

Bundesregierung beschließt Jahressteuergesetz 2024

Die Bundesregierung hat am 5.6.2024 das sog. Jahressteuergesetz 2024 beschlossen. Geplant ist u.a. die Einführung eines Mobilitätsbudgets sowie die steuerliche Entlastung von Vermietern, die dauerhaft vergünstigten Wohnraum zur Verfügung stellen.

Hintergrund: In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlicher Regelungsbedarf ergeben. Diesen will die Bundesregierung mit dem Jahressteuergesetz 2024 umsetzen. Das JStG 2024 enthält viele einzelne Regelungen, die thematisch nicht miteinander verbunden und überwiegend technisch sind. Aber auch einige steuerliche Verbesserungen für Bürger sind enthalten.

Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:

  • Künftig sollen Vermieter gemeinnützig und damit steuerlich entlastet werden, wenn sie dauerhaft vergünstigten Wohnraum zur Verfügung stellen.
  • Ebenfalls neu: Mobilitätsbudgets, also von Arbeitgebern zusätzlich zum Arbeitslohn zur Verfügung gestellte Guthaben, sollen künftig pauschal vom Arbeitgeber mit 25 Prozent versteuert werden können. Für die Beschäftigten fallen damit keine Steuern an. Sie können ein solches Budget privat für Mobilitätsleistungen nutzen. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung soll für einen Betrag von maximal 2.400 Euro pro Jahr gelten.
  • Außerdem sollen Bonuszahlungen, die gesetzliche Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, nun dauerhaft bis zu 150 Euro steuerfrei bleiben.

Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung v. 5.6.2024; NWB

Aufwendungen für künstliche Befruchtung und Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen einer Frau für eine Präimplantationsdiagnostik mit anschließender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Chromosomenmutation ihres Partners sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dies gilt auch dann, wenn die Betroffenen nicht miteinander verheiratet sind.

Hintergrund: Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, weil er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die notwendig und angemessen sind, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Ein typisches Beispiel hierfür sind Krankheitskosten.

Sachverhalt: Die Klägerin war nicht verheiratet. Ihr Freund litt unter einer Chromosomenmutation, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu geführt hätte, dass ein auf natürliche Weise gezeugtes Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen gelitten hätte oder sogar nicht überlebt hätte. Die Klägerin und ihr Partner entschlossen sich zu einer künstlichen Befruchtung mit einer Präimplantationsdiagnostik (PID), die die chromosomale Fehlstellung ausschließen sollte. Die Ärztekammer stimmt der PID zu. Die Klägerin begehrte die Berücksichtigung der ihr in Rechnung gestellten Aufwendungen (ca. 23.000 €), soweit sie von ihr selbst getragen worden waren (ca. 9.300 €), als außergewöhnliche Belastungen für 2019. Das Finanzamt lehrnt einen Anzug der Kosten ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Aufwendungen der Klägerin waren Krankheitskosten. Zu den Krankheitskosten gehören nicht nur Aufwendungen, die zur Heilung führen, sondern auch Aufwendungen, mit denen die Folgen der Erkrankung gemildert bzw. „umgangen“ werden. Hierzu gehören die Kosten für eine künstliche Befruchtung, wenn eine natürliche Zeugung aus Krankheitsgründen eines der beiden Partner nicht möglich ist.
  • Für die steuerliche Berücksichtigung der Behandlungskosten ist es unschädlich, dass die Behandlung auch bei der gesunden Klägerin erfolgt ist. Denn allein eine Behandlung des kranken Partners würde nicht zur Linderung der Krankheit führen.
  • Ferner ist es nach der Rechtsprechung des BFH unschädlich, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren.
  • Im Streitfall stand die künstliche Befruchtung sowie die PID zudem auch im Einklang mit der Berufsordnung der Ärzte, und die Ärztekammer hat die erforderliche Zustimmung erteilt.

Hinweise: Steuerlich werden künstliche Befruchtungen nicht berücksichtigt, wenn sie nach deutschem Recht verboten sind und insbesondere gegen das sog. Embryonenschutzgesetz verstoßen. Hierauf sollte insbesondere geachtet werden, falls die künstliche Befruchtung im Ausland durchgeführt wird. Dies bedeutet nämlich nicht zwingend, dass sie im Inland erlaubt wäre; ein steuerlicher Abzug wäre dann ausgeschlossen.

Die genetische Untersuchung eines außerhalb des Körpers erzeugten Embryos ist zwar grundsätzlich unzulässig. Dies gilt aber nicht, wenn aufgrund einer genetischen Disposition des Mannes ein hohes Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht. Es müssen dann noch verschiedene weitere Voraussetzungen erfüllt werden, z.B. eine vorherige Aufklärung und Beratung oder eine Prüfung und Zustimmung der zuständigen Ethikkommission.

Quelle: BFH, Urteil vom 29.2.2024 – VI R 2/22; NWB