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Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

Die Grunderwerbsteuer für einen grunderwerbsteuerbaren Verkauf wird aufgehoben, wenn der Verkauf innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht wird und der Verkauf innerhalb der gesetzlichen Anzeigefrist der Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamts angezeigt worden war. Dabei genügt es, wenn der Notar den Verkauf innerhalb der für den Steuerschuldner geltenden Anzeigefrist angezeigt hat.

Hintergrund: Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich mit Abschluss eines Grundstückskaufvertrags oder bei einem Verkauf von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft, wenn dadurch bestimmte Beteiligungsquoten überschritten bzw. erreicht werden. Der Gesetzgeber lässt bei Rückgängigmachung des Grundstückskaufvertrags innerhalb von zwei Jahren eine Aufhebung der Grunderwerbsteuer zu. Die Grunderwerbsteuer kann aber nur dann aufgehoben werden, wenn der Erwerbsvorgang fristgerecht, d.h. innerhalb von zwei Wochen, und in allen Teilen vollständig angezeigt worden ist.

Sachverhalt: Die Klägerin war im Jahr 2016 an einer grundbesitzenden GmbH mit 90,1 % beteiligt. Weitere Gesellschafterin war eine AG mit einer Beteiligung von 9,9 %. Mit notariellem Vertrag vom 22.12.2016 verkaufte die AG ihre Beteiligung an der GmbH an die Klägerin; dieser Verkauf war grunderwerbsteuerbar. Der Verkauf musste aber noch von einem weiteren Vorstandsmitglied der AG genehmigt werden. Die Genehmigung wurde am 23.12.2016 erteilt und ging am 30.12.2016 beim Notar ein. Der Notar übersandte eine Veräußerungsanzeige an das für die Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt, das die Unterlagen an das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt weiterleitete, wo sie am 12.1.2017 eingingen. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest. Am 12.6.2018 wurde der Anteilsverkauf rückgängig gemacht. Die Klägerin beantragte die Aufhebung der Grunderwerbsteuer; das Finanzamt lehnte dies ab, weil der Anteilsverkauf vom 22.12.2016 nicht innerhalb von zwei Wochen angezeigt worden sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Grunderwerbsteuer auf und gab der Klage statt:

  • Eine Aufhebung der Grunderwerbsteuer ist nicht nur bei der Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags, sondern auch bei der Rückgängigmachung eines Anteilskaufvertrags möglich.
  • Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist der Anteilsverkauf vom 22.12.2016 fristgerecht, d.h. innerhalb von zwei Wochen, und vollständig angezeigt worden. Es genügt nämlich, wenn einer von mehreren Anzeigeverpflichteten (Notar oder Steuerschuldner) der Anzeigepflicht ordnungsgemäß und fristgerecht nachkommt.
  • Zwar hat der Notar seine eigene Anzeigepflicht nicht fristgerecht erfüllt; denn er hätte innerhalb von zwei Wochen, nach dem 22.12.2016, dem für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt die Veräußerungsanzeige übersenden müssen; dort ist sie aber erst am 12.1.2017 und damit nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist eingegangen. Jedoch hat der Notar die Anzeigepflicht der Klägerin erfüllt; denn für die Klägerin begann die Zwei-Wochen-Frist erst mit der Kenntnisnahme von der am 30.12.2016 beim Notar eingegangenen Genehmigung des Vertrags durch das weitere Vorstandsmitglied. Mit dem Eingang der Veräußerungsanzeige am 12.1.2017 bei dem für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt ist die Anzeige damit innerhalb der für die Klägerin als Steuerschuldnerin geltenden Anzeigefrist eingegangen.

Hinweise: Im Ergebnis hat der Notar die Anzeigepflicht der Klägerin innerhalb der für die Klägerin geltenden Anzeigefrist erfüllt. Dies war möglich, weil es zwei unterschiedliche Anzeigepflichten gab, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten begannen, nämlich für den Notar mit dem Anteilskaufvertrag und für die Klägerin mit der Kenntnisnahme von der Genehmigung durch das Vorstandsmitglied. Dies wäre beinahe noch schiefgegangen, weil der Notar die Veräußerungsanzeige an das falsche Finanzamt übersandt hat, nämlich an das für die Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt; es genügte jedoch, dass dieses die Anzeige an das Grunderwerbsteuer-Finanzamt weiterleitete und die Anzeige dort vor Ablauf der Frist einging.

Die Erfüllung der Anzeigepflicht als Voraussetzung für die Aufhebung der Grunderwerbsteuer soll dem Anreiz entgegenwirken, die Anzeige zu unterlassen und damit einer Besteuerung des Grundstückskaufvertrags oder Anteilskaufvertrags zu entgehen.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.6.2023 – II R 2/21; NWB

Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares für Leihmutter nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Ein gleichgeschlechtliches Ehepaar kann die Kosten für eine Leihmutter, die in den USA das Kind des einen Ehegatten nach vorheriger künstlicher Befruchtung der Eizelle einer anderen Frau austrägt, nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Denn die ungewollte Kinderlosigkeit des gleichgeschlechtlichen Ehepaares ist nicht krankheitsbedingt, sondern beruht auf den biologischen Grenzen der Fortpflanzung.

Hintergrund: Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, weil er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, und die notwendig und angemessen sind, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Ein typisches Beispiel hierfür sind Krankheitskosten.

Sachverhalt: Die Kläger waren zwei Männer, die im Streitjahr 2017 heirateten und zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Einer der beiden Männer ließ die Eizelle einer in den USA lebenden Frau künstlich befruchten. Anschließend wurde diese befruchtete Eizelle einer anderen in den USA lebenden Frau als sog. Leihmutter eingesetzt, die das Kind austrug und anschließend den Klägern übergab. Die Kläger machten die Aufwendungen für die Leihmutterschaft als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte die außergewöhnlichen Belastungen nicht an, weil eine Leihmutterschaft in Deutschland verboten ist.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar gehören Krankheitskosten zu den außergewöhnlichen Belastungen, jedoch waren die Kläger nicht krank. Ihre ungewollte Kinderlosigkeit war nicht Folge einer Erkrankung eines der beiden Ehegatten, sondern Folge der biologischen Grenzen der Fortpflanzung.
  • Die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen folgt auch nicht daraus, dass der andere Ehegatte, der nicht an der künstlichen Befruchtung beteiligt war, nach eigenen Angaben unter dem unerfüllten Kinderwunsch psychisch litt. Denn eine Ersatzmutterschaft kann nicht als medizinisch indizierte Heilbehandlung zur Heilung einer seelischen Erkrankung angesehen werden; zudem würde dies das Kind zu einem bloßen medizinischen Heilmittel herabwürdigen, das zur Linderung einer seelischen Krankheit eingesetzt wird.
  • Außerdem ist der Abzug als außergewöhnliche Belastung deshalb ausgeschlossen, weil die Leihmutterschaft mit deutschem Recht zum Schutz von Embryonen nicht vereinbar ist. Nach deutschem Recht darf nämlich auf eine Frau keine Eizelle einer anderen Frau zwecks reproduktionsmedizinischer Behandlung übertragen werden. Ebenso ist es verboten, dass eine Ersatz- bzw. Leihmutter ihr Kind nach der Geburt einem Dritten auf Dauer überlässt.

Hinweis: Der BFH hat keine verfassungsrechtlichen Zweifel an dem Verbot der Ersatzmutterschaft und der Eizellenspende. Denn das Verbot dient der Verhinderung einer Aufspaltung der Mutterschaft in eine genetische Mutter und eine austragende Mutter.

Quelle: BFH, Urteil vom 10.8.2023 – VI R 29/21; NWB

Erbschaftsteuer: Einkommensteuer für rückwirkend von den Erben erklärte Betriebsaufgabe ist keine Nachlassverbindlichkeit

Die Einkommensteuer, die aufgrund einer von den Erben nach dem Tod des Erblassers und Betriebsinhabers rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe entsteht, ist keine erbschaftsteuerliche Nachlassverbindlichkeit. Sie mindert daher nicht die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer.

Hintergrund: Bei der Erbschaftsteuer mindert sich der Wert des Nachlasses um Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört u.a. auch die Einkommensteuer, die auf Einkünfte des Erblassers entfällt.

Sachverhalt: Die Kläger waren Miterben des im Jahr 2016 verstorbenen Erblassers E, der bis zu seinem Tod einen Bauernhof betrieben hatte. Nach dem Tod des E erklärten die Erben eine Betriebsaufgabe für den Bauernhof, und zwar drei Monate rückwirkend; eine solche Rückwirkung ist gesetzlich möglich. Hierdurch kam es zu einem einkommensteuerlichen Aufgabegewinn mit einer entsprechenden Einkommensteuer des Erblassers für 2016. Die Kläger machten diese Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer geltend. Das Finanzamt erkannte die Nachlassverbindlichkeit nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten auch die Einkommensteuer des Erblassers, wenn sie entweder bis zum Tod des Erblassers festgesetzt worden ist, oder aber wenn sie auf Einkünfte des Erblassers entfällt, die dieser bis zu seinem Tod erzielt hat.
  • Im Streitfall waren diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Denn weder war die Einkommensteuer für 2016 für E vor seinem Tod festgesetzt worden, noch hatte der Erblasser den Aufgabegewinn erzielt. Die Einkommensteuer auf den Aufgabegewinn war nämlich erst aufgrund der rückwirkend von den Klägern erklärten Betriebsaufgabe entstanden. E selbst hatte keine Aufgabeerklärung bis zu seinem Tod abgegeben, so dass der Bauernhof mit seinem Tod auf die Kläger als Miterben überging.

Hinweise: Anders wäre zu entscheiden gewesen, wenn der Erblasser noch den Tatbestand für die Entstehung der Einkommensteuer selbst verwirklicht hätte, die Höhe der Einkommensteuer im Todeszeitpunkt aber noch nicht genau festgestanden hätte, weil die Erben noch mögliche steuerliche Wahlrechte ausüben konnten. Der Streitfall unterschied sich jedoch hiervon, weil es erst durch die von Miterben erklärte Betriebsaufgabe zu einem rückwirkenden Aufgabegewinn gekommen ist.

Quelle: BFH, Urteil vom 10.5.2023 – II R 3/21; NWB

Zurückgezahlte Erstattungszinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

Muss der Steuerpflichtige Erstattungszinsen, die aufgrund einer Steuererstattung festgesetzt worden sind, an das Finanzamt zurückzahlen, weil die Steuerfestsetzung zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert worden ist, kann die Rückzahlung im Jahr der Rückzahlung als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, soweit sie auf dieselbe Bemessungsgrundlage und denselben Verzinsungszeitraum entfallen.

Hintergrund: Bei einer Steuererstattung werden Erstattungszinsen zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt, wenn die Steuerfestsetzung mindestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, erfolgt und zu einer Steuererstattung führt. Kommt es zu einer Steuernachzahlung, werden in entsprechender Weise Nachzahlungszinsen festgesetzt. Die Erstattungszinsen sind nach dem Gesetz als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern, während Nachzahlungszinsen steuerlich nicht absetzbar sind.

Sachverhalt: Zugunsten des Klägers wurden im Jahr 2010 Erstattungszinsen in Höhe von ca. 46.000 € für eine Steuerfestsetzung für 2006 festgesetzt; der Verzinsungszeitraum begann am 1.4.2008 (15 Monate nach Ablauf des Jahres 2006) und endete am 4.2.2010 (22 Monate). Im Jahr 2011 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung für 2006 zulasten des Klägers. Dementsprechend wurden nun auch Nachzahlungszinsen festgesetzt, und zwar 19.000 € für den Verzinsungszeitraum vom 1.4.2008 bis zum 19.12.2011 (44 Monate). Der Kläger zahlte die 19.000 € im Jahr 2012 an das Finanzamt.

In vergleichbarer Weise wurden für den Kläger für das Jahr 2007 zunächst Erstattungszinsen in Höhe von ca. 23.000 € festgesetzt, und zwar für den Verzinsungszeitraum vom 1.4.2009 (15 Monate nach Ablauf des Jahres 2007) bis zum 4.2.2010 (10 Monate). Im Jahr 2012 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung zulasten des Klägers und damit auch die Zinsfestsetzung, die nun den Verzinsungszeitraum vom 1.4.2009 bis zum 19.11.2012 (43 Monate) betraf. Der Kläger zahlte nun im Jahr 2012 Zinsen in Höhe von ca. 23.000 € an das Finanzamt zurück.

Der Kläger machte die beiden Rückzahlungsbeträge von insgesamt 42.000 € (19.000 € + 23.000 €) als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt erkannte nur einen Teil der Rückzahlungsbeträge an, soweit sie denselben Unterschiedsbetrag (d.h. Bemessungsgrundlage) und denselben Verzinsungszeitraum betrafen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die auf vollständige Berücksichtigung der gesamten zurückgezahlten Zinsen gerichtete Klage ab:

  • Nach dem Gesetz sind Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern. Werden die Erstattungszinsen an das Finanzamt zurückgezahlt, weil die Steuerfestsetzung zulasten des Steuerpflichtigen und damit auch die Zinsfestsetzung geändert wird, handelt es sich bei der Zahlung der Zinsen an das Finanzamt um die Rückzahlung steuerpflichtiger Einnahmen. Dies führt zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen; denn die frühere Zahlung der Erstattungszinsen wird rückabgewickelt.
  • Allerdings gilt dies nur insoweit, als die Zinsen, die nun an das Finanzamt zurückgezahlt werden, für denselben Unterschiedsbetrag (Bemessungsgrundlage) und denselben Verzinsungszeitraum anfallen. Nur insoweit ist nämlich die Rückzahlung der Zinsen an das Finanzamt durch die vorher erstatteten und steuerpflichtigen Zinsen veranlasst.
  • Besteht diese zeitliche und betragsmäßige Überschneidung nicht, handelt es sich nicht um die Rückzahlung von Erstattungszinsen, sondern um die steuerlich unbeachtliche erstmalige Zahlung von Nachzahlungszinsen.
  • Im Streitfall hat das Finanzamt negative Einnahmen aus Kapitalvermögen in der zutreffenden Höhe berücksichtigt, nämlich in Höhe von 9.500 € für 2006 und in Höhe von ca. 11.000 € für 2007. Der Überschneidungszeitraum belief sich für 2006 auf 22 Monate und für 2007 auf zehn Monate. Die insoweit angefallenen Zinsen waren als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen im Streitjahr 2012 zu berücksichtigen, da sie in diesem Jahr zurückgezahlt wurden. Die für die weiteren Monate angefallenen Zinsen für 22 Monate für den Veranlagungszeitraum 2006 sowie für 33 Monate für 2007 sind Nachzahlungszinsen, die einkommensteuerlich unbeachtlich sind.

Hinweise: Der BFH hält die unterschiedliche Behandlung von Erstattungszinsen, die steuerpflichtig sind, und Nachzahlungszinsen, die steuerlich unbeachtlich sind, für verfassungsgemäß. Den Erstattungszinsen einerseits und Nachzahlungszinsen andererseits liegen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde, die sich wirtschaftlich unterschiedlich auswirken und bezüglich ihrer steuerlich maßgeblichen Veranlassung nicht miteinander vergleichbar sind. Für den „normalen“ Steuerzahler ist dies allerdings kaum nachvollziehbar.

Quelle: BFH, Beschluss vom 1.8.2023 – VIII R 8/21; NWB

Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer wird um Leistungen Dritter erhöht

Zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gehört nicht nur der Kaufpreis für das Grundstück, sondern auch Leistungen Dritter, die dem Grundstücksverkäufer Geld dafür zahlen, dass er dem Käufer das Grundstück überträgt. Leistungen Dritter können auch dann vorliegen, wenn der Dritte an den Verkäufer einen Kaufpreis für Anteile an der Grundstückserwerberin zahlt und damit sicherstellen will, dass der Verkäufer das Grundstück auf die Grundstückserwerberin überträgt.

Hintergrund: Die Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich der Kaufpreis. Der Gesetzgeber zählt aber auch bestimmte weitere Leistungen zur Bemessungsgrundlage, z.B. Leistungen des Käufers an vorkaufsberechtigte Dritte, damit diese auf den Kauf des Grundstücks verzichten, oder Leistungen Dritter an den Grundstücksverkäufer, damit dieser an den vom Dritten bevorzugten Kaufinteressenten verkauft.

Sachverhalt: Die A-GmbH war aufgrund eines Anteilskaufs vom 22.12.2014 Alleingesellschafterin der Klägerin, einer GmbH, geworden. Am selben Tag verkaufte die A-GmbH an die Klägerin eine Immobilie mit einem Verkehrswert von ca. 42,2 Mio. € zum Kaufpreis von ca. 6,3 Mio. €. In Höhe der Wertdifferenz von ca. 35,87 Mio. € erfolgte die Grundstücksübertragung als freiwillige Zuzahlung in die Kapitalrücklage der Klägerin.

Zwei Wochen zuvor, am 8.12.2014, hatten die C-AG und D-GmbH mit der A-GmbH vereinbart, dass die A-GmbH ihre zukünftigen Anteile an der Klägerin, die sie am 22.12.2014 erwerben wollte, auf die C-AG im Umfang von 94,9 %, also unter der damaligen Steuerbarkeitsgrenze, und auf die D-GmbH zu 5,1 % übertragen soll; der Gesamtkaufpreis für die Anteile sollte ca. 35,8 Mio. € betragen. Die A-GmbH musste nach der Vereinbarung sicherstellen, dass die Immobilie auf die Klägerin übertragen wird, was tatsächlich am 22.12.2014 auch geschah. Das Finanzamt setzte als Bemessungsgrundlage für die Grundstücksübertragung von der A-GmbH auf die Klägerin am 22.12.2014 den Kaufpreis von 6,3 Mio. € sowie den Kaufpreis für die Anteile in Höhe von 35,8 Mio. € an, zusammen 42,1 Mio. €. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zum einen geht der Kaufpreis von 6,3 Mio. € in die Bemessungsgrundlage ein.
  • Zum anderen gehören zur Bemessungsgrundlage auch die Leistungen der Dritten an den Verkäufer, die darauf gerichtet sind, dass der Verkäufer dem Erwerber (der Klägerin) das Grundstück überträgt.
  • Im Streitfall waren daher die von der C-AG und der D-GmbH an die A-GmbH gezahlten 35,8 Mio. € in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Denn die C-AG und die D-GmbH wollten die A-GmbH veranlassen, das Grundstück auf die Klägerin zu übertragen, damit sie (C-AG und D-GmbH) anschließend die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft, nämlich an der Klägerin, erwerben konnten.

Hinweise: Ein Kaufpreis wird auch dann als Bemessungsgrundlage angesetzt, wenn er niedriger ist als der Verkehrswert.

Zu beachten ist, dass im Jahr 2014 die Anteilsübertragung an die C-AG zu 94,9 % nicht grunderwerbsteuerbar war, da die damalige 95 %-Grenze nicht erreicht wurde. Nach aktueller Rechtslage wäre die Anteilsübertragung an die C-AG grunderwerbsteuerbar, da innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand an der Klägerin zu mindestens 90 % ausgetauscht worden ist.

Quelle: BFH, Urteil v. 25.4.2023 – II R 19/20; NWB