Mandant/Login

Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen zugunsten eines Angehörigen in dessen Haushalt

Steuerpflichtige können für Aufwendungen für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen zugunsten eines Dritten, der nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen wohnt, eine Steuerermäßigung von 20 %, maximal 4.000 €/Jahr, geltend machen. Für die Steuerermäßigung ist eine Überweisung nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn der Betrag in bar gezahlt worden ist. Allerdings muss der Steuerpflichtige die Zahlung hierbei nachweisen.

Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Ermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen und wird direkt von der Steuer abgezogen; maximal beläuft sich die Ermäßigung aber auf 4.000 €.

Streitfall: Die Klägerin hatte eine pflegebedürftige Mutter, die in ihrem eigenen Haushalt ca. 100 km vom Haushalt der Klägerin entfernt lebte. Mit einer Sozialstation wurde ein Pflegevertrag abgeschlossen, wonach die Mutter betreut und gepflegt werden sollte; im Pflegevertrag wurde sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter als Leistungsnehmer bezeichnet. In den Rechnungen der Sozialstation wurde die Mutter als Rechnungsempfängerin ausgewiesen; bezahlt wurden die Rechnungen aber durch die Klägerin, die hierfür eine Steuerermäßigung geltend machte. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nicht, weil die Rechnung an die Mutter der Klägerin adressiert war.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Steuerermäßigung für denkbar, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Leistungen der Sozialstation waren steuerlich begünstigte Pflegeleistungen. Hierzu gehören sowohl die sog. Grundpflegemaßnahmen wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität als auch Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung, z.B. Einkaufen, Kochen und Putzen.
  • Die Steuerermäßigung setzt einen bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit nicht voraus.
  • Für die Steuerermäßigung ist es nicht erforderlich, dass die gepflegte Person (Mutter der Klägerin) im Haushalt des Steuerpflichtigen, d.h. der Klägerin, wohnt. Die Klägerin kann daher ihre Mutter in deren Haushalt pflegen lassen und hierfür eine Steuerermäßigung beantragen.
  • Ferner setzt die Steuerermäßigung nicht voraus, dass die Leistungen durch Banküberweisungen bezahlt werden. Ebenso wenig muss der Steuerpflichtige über eine an ihn adressierte Rechnung verfügen.
  • Allerdings steht nicht fest, ob die Klägerin eigene Aufwendungen getragen hat, weil sie den Vertrag mit der Sozialstation abgeschlossen hat, oder ob die Klägerin Aufwendungen ihrer Mutter getragen hat, weil der Vertrag mit der Mutter geschlossen worden ist; bei Vertragsabschluss durch die Mutter würde es sich dann um sog. Drittaufwand handeln, der steuerlich nicht begünstigt wäre.

Hinweise: Das FG muss nun aufklären, wer den Vertrag mit der Sozialstation abgeschlossen hat: die Klägerin (die Klage hätte dann Erfolg) oder aber die Mutter (die Klage wäre dann unbegründet). Sollte die Klägerin ihre Mutter beim Vertragsabschluss vertreten haben, hätte die Klage ebenfalls keinen Erfolg, weil dann ebenfalls die Mutter Vertragspartnerin wäre.

Der Fall zeigt, dass bei Abschluss von Pflegeverträgen vorab geprüft werden sollte, wer den Vertrag abschließt und die Leistungen bezahlt. Nur der Vertragspartner der Sozial- bzw. Pflegestation kann für die Aufwendungen eine Steuerermäßigung geltend machen.

Eine Steuerermäßigung wird auch für Aufwendungen gewährt, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Diese Steuerermäßigung kann aber nur die Person in Anspruch nehmen, die stationär untergebracht ist bzw. gepflegt wird. Dies hat der BFH im Jahr 2019 entschieden.

Quelle: BFH, Urteil v. 12.4.2022 – VI R 2/20; NWB

Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim bei Beendigung der Selbstnutzung

Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein vererbtes Familienheim ist rückwirkend zu versagen, wenn das Familienheim vom Erben nicht für zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzt wird. Unschädlich ist es aber, wenn dem Erben die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aber objektiv unzumutbar geworden ist, weil er z.B. so pflegebedürftig ist, dass eine selbständige Haushaltsführung des Erben selbst unter Zuhilfenahme von Pflegeleistungen nicht mehr angenommen werden kann.

Hintergrund: Die Vererbung eines Familienheims, das vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war, an ein Kind ist erbschaftsteuerfrei, soweit die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt und wenn das Kind das Familienheim anschließend für mindestens zehn Jahre selbst zu Wohnzwecken nutzt. Beendet das Kind die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren, ohne dass hierfür zwingende Gründe vorliegen, wird die Steuerbefreiung rückgängig gemacht.

Streitfall: Die Klägerin erbte im März 2009 von ihrem Vater ein Einfamilienhaus, das bis zum Tod ihres Vaters von diesem und von ihr bewohnt worden war. Die Klägerin wohnte auch nach dem Tod ihres Vaters in dem Haus, zog jedoch am 4.8.2016 aus. Einen Tag später wurde das Haus abgerissen. Das Finanzamt machte daraufhin die ursprünglich gewährte Erbschaftsteuerbefreiung rückgängig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück, damit dieses feststellt, ob zwingende Gründe für die Beendigung der Selbstnutzung vor Ablauf des Zehnjahreszeitraums vorlagen:

  • Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung lagen zunächst vor. Der Vater hatte das Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken genutzt, und auch die Klägerin nutzte das Einfamilienhaus nach dem Tod ihres Vaters zu eigenen Wohnzwecken.
  • Allerdings hat die Klägerin die Selbstnutzung vor Ablauf von zehn Jahren beendet. Dies ist steuerlich nur unschädlich, wenn sie an einer Selbstnutzung gehindert war. Dies setzt jedoch zwingende Gründe voraus. Die Selbstnutzung des geerbten Familienheims muss dem Erben also entweder objektiv unmöglich oder aber objektiv unzumutbar gewesen sein. Es genügt nicht, dass der Erbe die Selbstnutzung in persönlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr für zweckmäßig hielt.
  • Ein zwingender Grund kann in der Pflegebedürftigkeit des Erben liegen. Die Pflegebedürftigkeit muss dann aber so groß sein, dass externe Hilfe- und Pflegeleistungen ein solches Ausmaß annehmen, dass von einer selbständigen Haushaltsführung des Erben nicht mehr gesprochen werden kann.
  • Der bauliche Zustand des Familienheimes begründet hingegen keinen zwingenden Grund, sondern gehört lediglich zu den Wirtschaftlichkeits- und damit Zweckmäßigkeitserwägungen; denn bauliche Mängel können behoben bzw. – wenn bauliche Anpassungen infolge des Gesundheitszustands des Erben erforderlich sein sollten – den veränderten Lebensumständen angepasst werden.

Hinweise: Das FG muss nun ermitteln, ob zwingende Gründe vorlagen. Sollte die Klägerin pflegebedürftig gewesen sein, hängt der Erhalt der Steuerbefreiung davon ab, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen so groß waren, dass die weitere Selbstnutzung für die Klägerin unzumutbar gewesen wäre.

Sollte danach eine Steuerbefreiung zu bejahen sein, wäre es unschädlich, dass das Haus nach der Beendigung der Selbstnutzung abgerissen worden ist. Auch ein Verkauf nach Beendigung der Selbstnutzung wäre erbschaftsteuerlich unschädlich gewesen.

Quelle: BFH, Urteil v. 1.12.2021 – II R 18/20; NWB

Förderung der Elektromobilität: Zuschuss für Ladestationen in Unternehmen

Der Zuschuss der KfW für Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen (Zuschuss 441) kann voraussichtlich bis Dezember 2022 beantragt werden. Dann werden die Fördermittel wahrscheinlich ausgeschöpft sein. Die KfW empfiehlt, entsprechende Anträge frühzeitig zu stellen.

Nachfolgend die wichtigsten Infos zum Zuschuss für Ladestationen in Unternehmen:

  • Zuschuss bis zu 900 € pro Ladepunkt,
  • für den Kauf und die Installation von Ladestationen, die nicht öffentlich zugänglich sind,
  • zum Aufladen von Firmenfahrzeugen und Privatfahrzeugen von Beschäftigten,
  • für Unternehmen und kommunale Unternehmen, freiberuflich Tätige und gemeinnützige Organisationen.

Hinweise: Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.

Neu ist, dass die Frist, die Ladestationen in Betrieb zu nehmen von zwölf auf 18 Monate verlängert wurde. Die neue Frist gilt auch für bereits zugesagte Zuschüsse.

Den Zuschuss können Sie auf der Homepage der KfW beantragen. Dort sind zudem weitere Informationen über das Förderprogramm hinterlegt.

Die Förderung der Errichtung neuer Ladestationen für Wohngebäude (Zuschuss 440) ist dagegen ausgelaufen.

Quelle: KfW, Newsletter v. 27.7.2022; NWB

Förderung der Elektromobilität: Umweltbonus wird ab dem 1.1.2023 in geänderter Form fortgeführt

Der Umweltbonus für E-Autos wird fortgesetzt und ab dem 1.1.2023 auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert. Dies teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aktuell mit.

Hierzu führt das BMWK u.a. weiter aus:

Konkret wird der Kauf von reinen Elektroautos (batterie- oder brennstoffzellenbetrieben) ab Januar 2023 je nach Kaufpreis, mit 3.000 bis 4.500 € bezuschusst. Ab dem 1.9.2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten zudem auf Privatpersonen begrenzt. Für E-Autos über 45.000 € Nettolistenpreis entfällt der Umweltbonus ab dem 1.1.2024 vollständig. Die Förderung für Plugin-Hybride läuft Ende 2022 aus.

Die Eckpunkte im Detail:

1. Förderung ab dem

  • Die Förderung von Plug-In-Hybridfahrzeugen wird bis zum 31.12.2022 in der aktuellen Form weitergeführt. Ab 1.1.2023 erhalten Plug-In-Hybridfahrzeuge keine Förderung mehr durch den Umweltbonus.
  • Ab dem 1.1.2023 beträgt der Bundesanteil der Förderung für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge
    • mit Nettolistenpreis bis zu 40.000 €: 4.500 €;
    • mit Nettolistenpreis zwischen 40.000 € und bis zu 65.000 €: 3.000 €.
  • Der Kreis der Antragsberechtigten ändert sich nicht.

2. Förderung ab dem

  • Die Förderung wird auf Privatpersonen beschränkt; eine Ausweitung auch auf Kleingewerbetreibende und gemeinnützige Organisationen wird vom BMWK derzeit noch geprüft.
  • Ansonsten bleiben die Förderkonditionen aus Punkt 1 unverändert.

3. Förderung ab dem

  • Ab dem 1.1.2024 beträgt der Bundesanteil der Förderung für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit Nettolistenpreis bis zu 45.000 Euro: 3.000 Euro.
  • Fahrzeuge mit höherem Nettolistenpreis erhalten keine Förderung mehr.
  • Der Kreis der Antragsberechtigten bleibt auf Privatpersonen beschränkt.

Maßgeblich für die Förderung soll auch zukünftig das Datum des Förderantrags bleiben, der die Fahrzeugzulassung voraussetzt. Bei den oben genannten Fördersätzen handelt es sich jeweils um den Bundesanteil der Umweltbonus-Förderung inklusive der Innovationsprämie. Der Anteil der Hersteller soll, wie seit Einführung der Innovationsprämie, auch zukünftig 50 Prozent der Gesamt-Bundesförderung betragen und bei der Bestimmung der Gesamtförderung noch hinzukommen. Hierzu ist das BMWK mit den Herstellern im Austausch.

Die Mittel für den Umweltbonus werden im Klima- und Transformationsfonds (KTF) bereitgestellt. Wenn die Mittel ausgeschöpft sind, endet die Förderung mit dem Umweltbonus. Die nun beschlossenen Eckpunkte werden zeitnah in einer Neufassung der Förderrichtlinie zum Umweltbonus umgesetzt, nachdem sie von der Europäischen Kommission auf ihre Beihilferelevanz hin geprüft wurden.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung v. 26.7.2022; NWB

Bevollmächtigung eines Steuerberaters kann vermutet werden

Tritt ein Steuerberater für einen Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt auf, ohne dass er eine ausdrückliche Vollmacht vorlegt, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Steuerberaters vermutet. Dies hat zur Folge, dass der Steuerbescheid gegenüber dem Steuerberater für seinen Mandanten wirksam bekannt gegeben werden kann.

Hintergrund: Ein Steuerbescheid ist grundsätzlich gegenüber dem Betroffenen bekannt zu geben, kann aber auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Mit der Bekanntgabe wird der Bescheid wirksam.

Streitfall: Die Kläger waren Eheleute und hatten ausländische Kapitalerträge nicht ordnungsgemäß erklärt. Sie beauftragten den Steuerberater S im Jahr 2014, die Kapitaleinkünfte für die Jahre 2008 bis 2011 zu erklären und die Einkommensteuererklärung für 2012 zu erstellen. S reichte beim Finanzamt entsprechende Vollmachten der Kläger für die „Erklärung von Einkünften 2008 bis 2011“ sowie „Einkommensteuer 2012“ ein. Die Steuerfahndung forderte den S im weiteren Verlauf des Verfahrens auf, die Anlagen für Kapitaleinkünfte der Jahre 2008 bis 2011 einzureichen sowie die Kapitaleinkünfte für die Jahre 2004 bis 2007 zu erklären. S reichte im September 2015 die Anlagen für die Kapitaleinkünfte der Kläger für die Jahre 2004 bis 2011 „wunschgemäß“ beim Finanzamt ein. Das Finanzamt stellte daraufhin dem S einen geänderten Einkommensteuerbescheid für die Kläger für 2004 mit Postzustellungsurkunde am 21.12.2015 zu. Die Kläger hielten den Bescheid für unwirksam.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab, da der Bescheid wirksam bekannt gegeben worden war:

  • Die Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids für 2004 an S war gegenüber den Klägern wirksam. Denn S war Bevollmächtigter der Kläger.
  • Zwar hatte S eine Vollmacht nur für die Besteuerungszeiträume 2008 bis 2012 vorgelegt. Eine Bevollmächtigung kann aber auch ohne ausdrückliche Vollmacht vorliegen, wenn nämlich der Steuerberater für den Steuerpflichtigen auftritt. Die Bevollmächtigung ist dann zu vermuten.
  • Im Streitfall trat S auch hinsichtlich der Jahre 2004 bis 2007 für die Kläger auf und übersandte in ihrem Namen Unterlagen über ausländische Kapitalerträge an das Finanzamt. Zudem war S auch bereits für die Jahre 2008 bis 2012 unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht für die Kläger aufgetreten. Das Finanzamt durfte daher davon ausgehen, dass die Vollmacht der Kläger für die Jahre 2008 bis 2012 nachträglich auf die Jahre 2004 bis 2007 erweitert worden war.

Hinweise: Der Gesetzgeber regelt seit 2017 ausdrücklich, dass bei Steuerberatern, die für einen Steuerpflichtigen handeln, eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet wird. Schon vor der Gesetzesregelung wurde aber – wie im Streitfall – eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Der BFH macht deutlich, dass die Gesetzesregelung die Rechtsprechungsgrundsätze lediglich verankern sollte.

Die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Bescheids am 21.12.2015 war deshalb für das Finanzamt so wichtig, weil am 31.12.2015 Festsetzungsverjährung für das Streitjahr 2004 eintrat. Die Kläger hatten ihre Steuererklärung für 2004 im Jahr 2005 abgegeben und die Kapitaleinkünfte hinterzogen, so dass die Verjährungsfrist zehn Jahre betrug und am 1.1.2006 begann und am 31.12.2015 endete. Wäre die Zustellung des Bescheids unwirksam gewesen, hätte die Bekanntgabe des Bescheids im Jahr 2016 nicht mehr nachgeholt werden können.

Quelle: BFH, Urteil v. 16.3.2022 – VIII R 19/19; NWB