Mandant/Login

Doppelte Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH

Der Erwerb von Anteilen an einer GmbH, die Grundbesitz hält, kann zweimal Grunderwerbsteuer auslösen, wenn zunächst nur der Vertrag über den Anteilsverkauf abgeschlossen wird (sog. Signing) und die Anteile später übertragen werden (sog. Closing). Selbst wenn die doppelte Festsetzung rechtswidrig sein sollte, ist jedenfalls die Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegenüber der GmbH für die Anteilsübertragung (sog. Closing) rechtlich nicht zweifelhaft.

Hintergrund: Grunderwerbsteuer entsteht nicht nur beim Verkauf eines Grundstücks, sondern auch, wenn mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft innerhalb von zehn Jahren auf neue Gesellschafter übergehen oder wenn ein Anteilserwerber nunmehr mit mindestens 90 % beteiligt ist. Das Gesetz knüpft in unterschiedlichen Regelungen teils an den Verkaufsvertrag, also an das Verpflichtungsgeschäft (sog. Signing), und teils an die Übertragung der Anteile, also an die Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts (sog. Closing), an.

Sachverhalt: Die Antragstellerin war eine GmbH, die Grundbesitz hielt. Ihre alleinige Anteilseignerin war die H-GmbH. Die H-GmbH verkaufte mit Vertrag vom 22.3.2024 ihre gesamten Anteile an die M-GmbH; die Übertragung der GmbH-Anteile sollte jedoch erst nach der Bezahlung des Kaufpreises erfolgen, der zum 2.4.2024 fällig wurde. Am 2.4.2024 zahlte die M-GmbH den Kaufpreis, so dass die Abtretung der GmbH-Anteile an die M-GmbH an diesem Tag erfolgte. Das Finanzamt setzte nun zweimal Grunderwerbsteuer fest: einmal gegenüber der M-GmbH wegen des Verkaufsvertrags vom 22.3.2024 und ein weiteres Mal gegenüber der Antragstellerin aufgrund der Anteilsabtretung, die zu einem Wechsel im Gesellschafterbestand der Antragstellerin im Umfang von mindestens 90 % geführt hatte. Die Antragstellerin legte gegen ihren Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids. Nachdem das Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, kam der Fall zum BFH.

Entscheidung: Der BFH lehnte die Aussetzung der Vollziehung des gegenüber der Antragstellerin ergangenen Grunderwerbsteuerbescheids ab:

  • Es bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des gegenüber der Antragstellerin ergangenen Bescheides. Ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar in der Weise, dass mindestens 90 % der GmbH-Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, ist dies grunderwerbsteuerbar, wenn die GmbH Grundbesitz hält. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt, da die H-GmbH in einem Akt 100 % der Anteile an der Antragstellerin auf die M-GmbH übertragen hat. Die Übertragung erfolgte mit der vollständigen Kaufpreiszahlung am 2.4.2024. Steuerschuldnerin ist in einem solchen Fall die Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, und damit die Antragstellerin.
  • Zwar kann die Grunderwerbsteuerfestsetzung nach dem Gesetz aufgehoben werden, wenn Grunderwerbsteuer für das sog. Signing und für das sog. anschließende Closing doppelt festgesetzt wird. Die Aufhebung betrifft nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur die Grunderwerbsteuer, die für das Verpflichtungsgeschäft festgesetzt worden ist (sog. Signing), nicht jedoch die Grunderwerbsteuer, die für die Anteilsübertragung (sog. Closing) festgesetzt wird. Daher könnte allenfalls die M-GmbH als Erwerberin der Anteile eine Aufhebung der Grunderwerbsteuer, die aufgrund des Vertrags vom 22.3.2024 der M-GmbH gegenüber festgesetzt worden ist, verlangen.

Hinweise: Erfolgen Signing und Closing in einem Akt, wird Grunderwerbsteuer nur einmal festgesetzt. Fallen Signing und Closing aber zeitlich auseinander, droht eine doppelte Festsetzung der Grunderwerbsteuer. Hier bestehen nun zwei Möglichkeiten, eine doppelte Festsetzung zu vermeiden:

  • Der Steuerschuldner, der Grunderwerbsteuer aufgrund des Verkaufsvertrags entrichten muss (sog. Signing), kann die Aufhebung der Grunderwerbsteuer beantragen; im Streitfall war das die M-GmbH. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn einer der beiden Erwerbsvorgänge (Signing oder Closing) dem Finanzamt nicht fristgerecht und vollständig angezeigt worden ist.
  • Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer doppelten Grunderwerbsteuerfestsetzung. Vorrangig und damit rechtmäßig sein dürfte die Grunderwerbsteuerfestsetzung für die Übertragung der GmbH-Anteile (sog. Closing). Auch danach wäre die Grunderwerbsteuerfestsetzung im Streitfall rechtmäßig, da sie das sog. Closing betrifft. Hingegen könnte die Grunderwerbsteuerfestsetzung, die aufgrund des Vertrags erfolgt ist (im Streitfall gegenüber der M-GmbH), rechtswidrig sein, wenn dem Finanzamt im Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Grunderwerbsteuerbescheids bereits bekannt war, dass die Anteilsübertragung (sog. Closing) schon erfolgt ist. Es handelt sich vorliegend jedoch nur um eine vorläufige Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes.

Quelle: BFH, Beschluss vom 16.9.2025 – II B 23/25; NWB

Grunderwerbsteuer: Erneute Überschreitung der Schädlichkeitsgrenze durch Rückkauf

Wird eine Anteilsübertragung, die Anteile an einer grundbesitzenden GmbH betrifft, rückgängig gemacht und anschließend auch die Rückgängigmachung rückgängig gemacht, kann dies zwar zur Entstehung von Grunderwerbsteuer führen. Allerdings kann die erneute Rückgängigmachung zur Aufhebung der Grunderwerbsteuer führen, weil nach dem Gesetz die Entstehung der Grunderwerbsteuer unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden kann.

Hintergrund: Werden Anteile an einer Gesellschaft, die Grundbesitz hält, übertragen und ist der Erwerber nun mit mindestens 90 % (seit 1.7.2021) bzw. mit mindestens 95 % (bis zum 30.6.2021) beteiligt, entsteht Grunderwerbsteuer. Man spricht hier von einer sog. Anteilsvereinigung.

Ein grunderwerbsteuerbarer Grundstückserwerb oder auch Anteilserwerb kann nach dem Gesetz rückgängig gemacht werden (Rückerwerb). Erfolgt der Rückerwerb grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren und werden der Erwerb sowie die Rückgängigmachung beim zuständigen Finanzamt innerhalb von zwei Wochen angezeigt, entsteht weder für den Erwerb noch für den Rückerwerb Grunderwerbsteuer.

Sachverhalt: Die Klägerin war ursprünglich mit 94,9 % an der R-AG beteiligt, die Grundbesitz hielt. Weiterer Gesellschafter war die M-GmbH, die mit 5,1 % beteiligt war. Mit Vertrag vom 20.12.2011 übertrug die M-GmbH ihre Beteiligung von 5,1 % auf die Klägerin, die damit nun Alleingesellschafterin der R-AG war. Die Klägerin zeigte den Anteilserwerb aber erst nach Ablauf von zwei Wochen beim zuständigen Finanzamt an. Im Jahr 2013 setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin fest.

Mit Vertrag vom 10.10.2012 machten die Klägerin und die M-GmbH den Vertrag vom 20.12.2011 rückgängig, so dass die Klägerin nun wieder mit 94,9 % beteiligt war. Beide vereinbarten das Recht, den Vertrag vom 10.10.2012 innerhalb von zwei Jahren rückgängig zu machen.

Mit Vertrag vom 8.4.2014 machten die Klägerin und die M-GmbH den Vertrag vom 10.10.2012 rückgängig, so dass die Klägerin nun wieder mit 100 % beteiligt war. Dieser Vertrag (vom 8.4.2012) wurde am 14.4.2014, also innerhalb von zwei Wochen, beim Finanzamt angezeigt. Das Finanzamt setzte nun erneut Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin fest, da sie nun wieder mit mindestens 95 % an der grundbesitzenden R-AG beteiligt war. Die Klägerin beantragte beim Finanzamt, die Grunderwerbsteuer aufzuheben, weil es sich um einen Fall der Rückgängigmachung handle. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Zwar entstand aufgrund des Vertrags vom 8.4.2014 Grunderwerbsteuer, da die Beteiligung der Klägerin an der R-AG nun auf mindestens 95 %, nämlich auf 100 %, gestiegen war, so dass es bei ihr zu einer sog. Anteilsvereinigung gekommen war. Vor dem Vertrag am 8.4.2014 war die Klägerin nur mit 94,9 % beteiligt, anschließend aufgrund des Vertrags vom 8.4.2014 aber mit 100 %.
  • Unbeachtlich war, dass die Klägerin bereits nach dem Vertrag vom 20.12.2011 mit 100 % beteiligt gewesen war und diese Beteiligungsquote bis zum Vertrag vom 10.10.2012 gehalten hatte. Aufgrund des Vertrags vom 10.10.2012, mit dem die Anteilsübertragung vom 20.12.2011 rückgängig gemacht worden war, sank die Beteiligungsquote der Klägerin ab dem 10.10.2012 wieder auf 94,9 % ab. Durch den Vertrag vom 8.4.2014 kam es zu einer erneuten Überschreitung der Schädlichkeitsgrenze von 95 %. Gegen diese erneute Überschreitung war die Klägerin nicht aufgrund ihrer früheren Beteiligungsquote von 100 % im Zeitraum vom 20.12.2011 bis zum 10.10.2012 „immun“.
  • Allerdings stellte der Vertrag vom 8.4.2014 eine grunderwerbsteuerliche Rückgängigmachung dar, so dass die Grunderwerbsteuer aufzuheben war. Rückgängig gemacht wurde der Vertrag vom 10.10.2012, so dass weder der Vertrag vom 10.10.2012 noch der Vertrag vom 8.4.2012 Grunderwerbsteuer auslöste. Unbeachtlich war, dass der Vertrag vom 8.4.2012 ohnehin nicht grunderwerbsteuerbar war, da die Klägerin die Schädlichkeitsgrenze von 95 % nicht überschritten hatte, sondern vielmehr unter diese Grenze gesunken war.

Hinweise: Dem BFH zufolge widerspräche es der gesetzlichen Zielsetzung, wenn eine Rückgängigmachung voraussetzt, dass der vorherige Erwerb steuerbar war.

Der BFH hielt es nicht für schädlich, dass die Klägerin und die M-GmbH die Anteilsübertragung vom 10.10.2012 nicht innerhalb von zwei Wochen beim Finanzamt angezeigt hatten; denn diese Anteilsübertragung war nicht grunderwerbsteuerbar.

Hätte die Klägerin die erste Anteilsübertragung vom 20.12.2011 fristgerecht beim Finanzamt angezeigt, hätte die Rückgängigmachung vom 10.10.2012 dazu geführt, dass die Grunderwerbsteuer für den Vertrag vom 20.12.2011 aufgehoben worden wäre.

Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2025 – II R 26/23; NWB

Soziokulturelle vs. eigentumsrechtliche Aspekte der Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer im Spannungsfeld zwischen soziokulturellen und eigentumsrechtlichen Aspekten

Die Frage nach der Legitimität der Erbschaftsteuer gehört zu den beständig umstrittenen Themen moderner Steuerpolitik. Während sie in fiskalischer Hinsicht eine vergleichsweise geringe Bedeutung einnimmt, entfaltet sie eine umso größere symbolische Wirkung. Sie berührt grundlegende gesellschaftliche und rechtliche Fragestellungen: Wie viel Freiheit darf dem Einzelnen im Umgang mit seinem Vermögen zukommen? Welche Verantwortung besteht gegenüber der Gemeinschaft? Und darf der Staat die Erbschaftsteuer als Instrument des sozialen Ausgleichs einsetzen – oder überschreitet er damit die Grenzen eines freiheitlichen Rechts- und Wertesystems?

Das Vererben von Eigentum ist ein seit Jahrhunderten fest verankertes kulturelles Muster. Es dient nicht nur der Vermögensübertragung, sondern auch der Sicherung familiärer Kontinuität, der Weitergabe von Traditionen und der Erhaltung sozialer Bindungen. Erbschaften stiften Sinn, indem sie den individuellen Lebensweg in den Generationenzusammenhang einbetten.

Befürworter der Erbschaftsteuer sehen in ihr ein Mittel, um Chancenungleichheiten abzumildern, die allein durch Geburt entstehen. Da Erbschaften erhebliche Vermögenskonzentrationen begünstigen können, soll die Steuer den Fortbestand einer offenen Gesellschaft sichern oder auch – bei entsprechender Auslegung von Gerechtigkeit – unverdiente Privilegien begrenzen.

Gleichzeitig wird die Erbschaftsteuer von vielen als Eingriff in die familiäre Autonomie empfunden. Während Einkommen und unternehmerische Gewinne als „erarbeitete“ Werte gelten, wird die Erbschaft stärker mit familiärer Fürsorge und persönlichem Lebenswerk verbunden. Die gesellschaftliche Akzeptanz hängt daher maßgeblich von der Wahrnehmung ab, ob die Steuer als legitimer Beitrag zum Gemeinwesen oder als ideologisch motivierte Belastung verstanden wird.

Zunehmend wird aber die Erbschaftsteuer in der öffentlichen Debatte als plakatives Mittel gegen „Reiche“ präsentiert. Dies verschiebt die Begründung von der Sicherung des Existenzminimums schwacher Gesellschaftsmitglieder hin zu einer umfassenden Nivellierung zwischen Arm und Reich. Eine solche Überhöhung verleiht der Steuer einen ideologischen, teilweise radikalen Charakter, der über die Kernaufgabe des Sozialstaates hinausgeht. Der Sozialstaat nach dem Leitbild der sozialen Marktwirtschaft verpflichtet sich nicht auf Gleichmacherei, sondern auf Schutz und Hilfe in Notlagen. Insofern besteht die Gefahr, dass die Erbschaftsteuer ihre soziokulturelle Legitimität verliert, wenn sie primär als Kampfmittel der Umverteilung verstanden wird.

Das Eigentum genießt in liberalen Verfassungen einen hohen Stellenwert. Art. 14 Abs. 1 GG garantiert das Eigentum und schützt es als zentrales Freiheitsrecht. Eigentum gewährleistet Selbstbestimmung, Sicherheit und die Möglichkeit, individuelle Lebensentwürfe zu verwirklichen. Zugleich betont Art. 14 Abs. 2 GG: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Daraus ergibt sich eine Spannung zwischen individueller Freiheit und kollektiver Verantwortung.

Das Erbrecht ist in Art. 14 Abs. 1 GG ausdrücklich geschützt. Dies unterstreicht die Bedeutung der familialen Weitergabe von Eigentum als Bestandteil der Eigentumsordnung. Gleichwohl handelt es sich nicht um ein schrankenloses Grundrecht, sondern um eine institutionelle Garantie, deren Ausgestaltung dem Gesetzgeber obliegt. Das Erbrecht begründet daher keinen absoluten Anspruch auf steuerfreie Übertragung. Die entscheidende Frage lautet, wie weit die Sozialbindung reicht, ohne den Kerngehalt des Eigentums auszuhöhlen.

Eine Erbschaftsteuer bedeutet stets, dass der Staat einen Teil des Vermögens beansprucht, das nach den Vorstellungen des Erblassers der Familie zufallen soll. Aus eigentumsrechtlicher Sicht ist dies nur dann legitim, wenn ein hinreichend gewichtiger Gemeinwohlgrund vorliegt.

Eine Rechtfertigung als allgemeines Umverteilungsinstrument („die Reichen sollen zahlen, die Armen profitieren“) überschreitet hingegen die Schranken, die der Eigentumsgarantie gesetzt sind.

Die Erbschaftsteuer darf nicht zum Vehikel ideologischer Gleichmacherei werden. Ihre Berechtigung endet dort, wo sie nicht mehr funktional begründet wird, sondern zum Ausdruck eines gesellschaftspolitischen Umverteilungsdogmas wird. Zulässig ist sie nur, wenn sie verhältnismäßig bleibt, Freibeträge zum Schutz der familiären Grundsubstanz wahrt und im Einklang mit der Sozialpflichtigkeit des Eigentums steht.

Eine Balance kann gefunden werden, wenn die Steuer nicht als plakatives Gleichmachungsinstrument auftritt, sondern als maßvolle Begrenzung exzessiver Vermögenskonzentration. Freibeträge sichern den familiären Kernbereich, während hohe Erbschaften einen moderaten Beitrag zum Gemeinwesen leisten. So wird sowohl der Gedanke der Sozialpflichtigkeit gewahrt als auch die Freiheit der Eigentumsordnung respektiert.

Die Erbschaftsteuer ist nicht per se unvereinbar mit den Grundsätzen eines freiheitlichen Rechts- und Wertesystems, sie ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt. Sie wird illegitim, wenn sie als ideologisch aufgeladenes Umverteilungsinstrument missbraucht wird. Ihre Berechtigung stützt sich ausschließlich auf die funktionale Rolle, die sie im Gefüge von Freiheit, Eigentum und Gemeinwohl spielt. In diesem Sinne ist sie als maßvolles, rechtlich gebundenes und sozial begrenztes Instrument akzeptabel – nicht aber als Vehikel politischer Gleichmacherei.

Teilung einer Pensionszusage nach Scheidung

Kommt es infolge einer Scheidung zu einem Versorgungsausgleich, bei dem der Pensionsanspruch eines Gesellschafters einer gewerblich tätigen Personengesellschaft geteilt wird, so dass seine geschiedene Ehefrau ein Anrecht auf die Pension erhält, bleibt die interne Teilung nach dem Gesetz zwar steuerfrei. Erhöht sich jedoch in der Folgezeit der Teilwert des Pensionsanspruchs, unterliegt die Teilwerterhöhung bei der Ehefrau der Besteuerung und wird den gewerblichen Einkünften zugerechnet.

Hintergrund: Wird dem Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft eine Pensionszusage erteilt, muss die Personengesellschaft hierfür in ihrer Gesamthandsbilanz eine entsprechende Pensionsverpflichtung bilden. Der Gesellschafter muss korrespondierend hierzu einen Anspruch in seiner Sonderbilanz aktivieren.

Nach dem Gesetz bleibt die Übertragung von Anrechten auf eine Pension im Rahmen des Versorgungsausgleichs steuerfrei (sog. Teilung des Pensionsanspruchs). Die späteren Pensionszahlungen gehören bei dem begünstigten Scheidungsgatten zu denjenigen Einkünften, zu denen die Leistungen bei dem anderen Ehegatten, der einen Teil seines Anrechts abgeben musste, gehören würden, wenn es zu der Übertragung bzw. Teilung nicht gekommen wäre.

Sachverhalt: Die Klägerin war die frühere Ehefrau des G, der Komplementär einer KG war; die Klägerin war an der KG nicht beteiligt. G hatte einen Pensionsanspruch gegenüber der KG erworben; die KG hatte in ihrer Gesamthandsbilanz eine entsprechende Pensionsverpflichtung passiviert. Die Klägerin und G ließen sich im Jahr 2016 scheiden und trafen im Dezember 2016 eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Danach sollte das Anrecht des G auf die Pension im Wege des Versorgungsausgleichs geteilt werden, so dass die Klägerin einen Anspruch auf Altersversorgung erhalten sollte. Der Wert der Pensionszusage für die Klägerin betrug am 1.1.2017 ca. 600.000 €; diesen Wert passivierte die KG in ihrer Gesamthandsbilanz. Zum 31.12.2017 erhöhte sich der Wert auf ca. 635.000 €. Das Finanzamt ließ zwar die Teilung des Pensionsanspruchs bei der Klägerin einkommensteuerfrei; es erfasste aber die Werterhöhung in Höhe von ca. 35.000 € im Gewinnfeststellungsbescheid der KG für 2017 als gewerbliche Einkünfte der Klägerin. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab.

  • Zwar bleibt die Teilung des Pensionsanspruchs, die zu einem Wertzuwachs bei der Klägerin in Höhe von ca. 600.000 € führte, steuerfrei. Denn das Gesetz sieht eine derartige Teilung, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs erfolgt, ausdrücklich als steuerfrei an.
  • Der spätere Wertzuwachs zum 31.12.2017 war allerdings steuerpflichtig, weil das Gesetz nur die Teilung des Pensionsanspruchs als steuerfrei ansieht, nicht aber spätere Wertzuwächse, die beim begünstigten Scheidungsgatten eintreten. In Höhe des Wertzuwachses wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin gesteigert, so dass eine Besteuerung zulässig ist.
  • Die sich hieraus ergebende Steuerpflicht war nicht dadurch zu mindern, dass der Klägerin ein entsprechender Anteil an der Pensionsverpflichtung der KG zuzuweisen war.

Hinweise: Bei der Klägerin kommt es hinsichtlich des auf sie im Wege der Teilung übertragenen Anteils von ca. 600.000 € erst dann zu einer Besteuerung, wenn die Pensionszahlungen später geleistet werden.

Ungewöhnlich ist, dass die Klägerin im Gewinnfeststellungsbescheid aufgeführt und ihr ein Gewinnanteil zugewiesen wird, obwohl sie gar nicht Gesellschafterin war. Sie wird aufgrund der Mitunternehmerstellung des G, der ihr den Teil seines Pensionsanspruchs übertragen hat, steuerlich wie G und damit wie ein Mitunternehmer behandelt.

Die Steuerpflicht bezüglich des Wertzuwachses von ca. 35.000 € besteht, obwohl es bei der Klägerin nicht zu einem Zufluss von Liquidität gekommen ist.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 18.6.2025 – 3 K 569/23 F, Rev. beim BFH: IV R 12/25; NWB

Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung beim sog. Treuhandmodell

Eine Vermietungs-GmbH, die die in der Immobilie verbauten Betriebsvorrichtungen auf eine Schwestergesellschaft übertragen hat und die Betriebsvorrichtungen anschließend als verdeckte Treuhänderin für die Schwestergesellschaft verwaltet, hat keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer. Denn die treuhänderische Tätigkeit ist eine gewerbesteuerlich schädliche Betätigung für eine Vermietungsgesellschaft.

Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung sowie aus dem Verkauf der vermieteten Immobilie unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Problematisch war bis einschließlich 2020 die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, weil es sich bei Betriebsvorrichtungen steuerlich um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt, also nicht um Grundvermögen; zur Rechtslage ab 2021 siehe Hinweise unten. Betriebsvorrichtungen sind Wirtschaftsgüter, die zwar im Gebäude eingebaut sind, aber eine ausschließlich betriebliche Funktion erfüllen, z.B. ein Lastenfahrstuhl.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und Eigentümerin eines kleinen Einkaufszentrums. Sie vermietete die Geschäfte an unterschiedliche Gewerbemieter. Im Gebäude und damit ebenfalls von der Vermietung umfasst waren diverse Betriebsvorrichtungen, die zum Teil auch wesentliche Bestandteile des Gebäudes waren, also ohne das dazugehörige Einkaufszentrum rechtlich nicht auf Dritte übertragen werden konnten. Nachdem die Klägerin bemerkt hatte, dass die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen gewerbesteuerlich schädlich sein könnte, verkaufte sie im Jahr 2017 sämtliche Betriebsvorrichtungen an die J-GmbH, eine Schwester-GmbH, die dieselben Gesellschafter hatte. Zugleich schlossen die Klägerin und die J-GmbH einen Treuhandvertrag; danach verwaltete die Klägerin die Betriebsvorrichtungen treuhänderisch für die J-GmbH, ohne den Mietern gegenüber aufzudecken, dass die Betriebsvorrichtungen auf die J-GmbH übertragen worden waren (sog. verdeckte Treuhand). Die Klägerin erhielt also die Miete in unveränderter Höhe von den Mietern und führte den Anteil der Miete, der auf die Betriebsvorrichtungen entfiel, nach einem vorher mit der J-GmbH vereinbarten Schlüssel an die J-GmbH ab. Die Klägerin sollte von der J-GmbH einen Aufwendungsersatz erhalten, jedoch kein gesondertes Treuhandentgelt. Die Klägerin beantragte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für 2019, die das Finanzamt nicht gewährte.

Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

  • Aufgrund des mit der J-GmbH geschlossenen Treuhandvertrags war die Klägerin im Streitjahr 2019 treuhänderisch tätig, indem sie Betriebsvorrichtungen, die der J-GmbH zumindest wirtschaftlich gehörten, verwaltete. Die erweiterte Kürzung setzte im Streitjahr nach dem Gesetz aber voraus, dass die Immobiliengesellschaft ausschließlich eigenes Grundvermögen verwaltet und nebenbei allenfalls eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder bestimmte andere Tätigkeiten ausübt; eine Treuhandtätigkeit wird im Gesetz aber nicht als unschädliche Tätigkeit aufgeführt.
  • Die Treuhandtätigkeit war auch nicht deshalb steuerlich unschädlich, weil die Klägerin kein Treuhandentgelt erhielt. Denn zum einen stand ihr ein Aufwendungsersatzanspruch zu, so dass ihre Tätigkeit als entgeltlich anzusehen war. Zum anderen hatte sie die Betriebsvorrichtungen auf die J-GmbH zu einem Kaufpreis in Höhe von ca. 290.000 € verkauft; dieser Kaufpreis wurde nach Auffassung des FG auch dafür gezahlt, dass die Klägerin anschließend die Betriebsvorrichtungen treuhänderisch für die J-GmbH verwaltete.

Hinweise: Das FG ließ offen, welche der übertragenen Gegenstände Betriebsvorrichtungen waren und ob die Klägerin die Betriebsvorrichtungen überhaupt auf die J-GmbH rechtlich übertragen konnte; bei Betriebsvorrichtungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, ist eine gesonderte Übertragung – ohne das dazugehörige Gebäude – rechtlich gar nicht möglich. Ob in diesen Fällen die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums möglich war, blieb ebenfalls offen.

Gewerbesteuerlich vorteilhafter wäre es wohl gewesen, wenn die Klägerin die Mieter nach der Übertragung der Betriebsvorrichtungen einzeln angesprochen und überzeugt hätte, dass sie die Betriebsvorrichtungen nunmehr von der J-GmbH anmieten; die Chancen hierfür waren möglicherweise nicht so schlecht, weil es sich um ein kleines Einkaufszentrum mit nur wenigen Mietern handelte.

Seit 2021 hat sich die Rechtslage geändert. Nunmehr sind bestimmte weitere Tätigkeiten wie z.B. die Lieferung von Strom aus Ladestationen für Elektrofahrzeuge bzw. Elektrofahrräder oder die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen bis zur Höhe von 5 % der Mieteinnahmen kürzungsunschädlich.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.7.2025 – 6 K 6040/22, Rev. beim BFH eingelegt (Az. unbekannt)