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Finanzverwaltung äußert sich zur unentgeltlichen Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch

Die Finanzverwaltung geht in einem aktuellen Schreiben, das für die Finanzämter verbindlich ist, auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur unentgeltlichen Betriebsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt bei Fortführung des Betriebs durch den Vorbehaltsnießbraucher und bisherigen Betriebsinhaber ein. Die Finanzverwaltung akzeptiert zwar die neue Rechtsprechung, nach der die stillen Reserven vom bisherigen Betriebsinhaber aufgedeckt und versteuert werden müssen, räumt den Steuerpflichtigen aber bei Betriebsübertragungen, die vor dem 17.4.2025 erfolgt sind, ein Wahlrecht ein, das Unternehmen zum Buchwert zu übertragen.

Hintergrund: Nach dem Gesetz kann ein Betrieb unentgeltlich zum Buchwert übertragen werden. Es müssen also keine stillen Reserven, d.h. die Differenz zwischen dem Verkaufswert und dem in der Buchführung ausgewiesenen Wert, versteuert werden. Jedoch hat der BFH jüngst entschieden, dass diese Regelung voraussetzt, dass der bisherige Betriebsinhaber seine Tätigkeit einstellt. Anderenfalls müssen die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden. Daher ist eine Übertragung zum Buchwert nicht möglich, wenn z.B. der Vater seinen Betrieb unentgeltlich auf seinen Sohn überträgt, sich dabei einen Nießbrauch vorbehält und den Betrieb weiterführt.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF)

Das BMF akzeptiert die neue BFH-Rechtsprechung, so dass eine steuerneutrale Buchwertübertragung nicht möglich ist, wenn der Vorbehaltsnießbraucher (Vater) seine bisherige Tätigkeit fortführt. Dies gilt sowohl für einen aktiven als auch für einen verpachteten Gewerbebetrieb.

Die vom Vater auf den Sohn übertragenen Wirtschaftsgüter werden somit vom Vater entnommen, und zwar zum Teilwert (Verkehrswert), so dass die stillen Reserven versteuert werden müssen.

Das BMF lässt allerdings eine Buchwertübertragung zu, wenn der Betrieb vor dem 17.4.2025 übertragen worden ist; der 17.4.2025 war der Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils. Dabei sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die Veranlagung für das Jahr der Betriebsübertragung darf noch nicht bestandskräftig sein.

  • Der Vorbehaltsnießbraucher (bisherige Betriebsinhaber, also Vater) und der Nießbrauchgeber (Betriebsübernehmer, also Sohn) müssen einen gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag auf Anwendung der Regelung über die Buchwertfortführung stellen.

    Hinweis: Die zum Buchwert übertragenen Wirtschaftsgüter des Betriebs bleiben beim Vorbehaltsnießbraucher (Vater) „steuerverstrickt“, so dass die stillen Reserven etwa im Fall der Veräußerung versteuert werden müssen.

Hinweise: Erlischt der Nießbrauch durch Aufhebung oder durch Tod des Vorbehaltsnießbrauchers und führt nun der Sohn den Betrieb fort, muss der Sohn – wenn die Übergangsregelung des BMF nicht angewendet wurde – die auf ihn übertragenen Wirtschaftsgüter zum Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen. Die Wirtschaftsgüter, die der Vater seit der Betriebsübertragung erworben hat, gehen hingegen zum Buchwert auf den Sohn über.

Das aktuelle Schreiben betrifft die unentgeltliche Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch und Fortführung des Betriebs durch den bisherigen Betriebsinhaber. Es gibt aber gleichwohl noch andere Übertragungsfälle mit einem Vorbehaltsnießbrauch, in denen eine Buchwertfortführung möglich ist, etwa bei der Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder bei der Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils unter Vorbehaltsnießbrauch, wenn der neue Gesellschafter Mitunternehmer wird. Auf die einzelnen Fälle weist das BMF in seinem aktuellen Schreiben hin.

Quelle: BMF-Schreiben vom 28.10.2025 – IV C 6 – S 2240/00044/019/033; NWB

Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs von digitalen Guthabenkarten

Verkauft ein Unternehmer Guthabenkarten weiter, mit denen der Käufer digitale Inhalte erwerben kann, ist dies umsatzsteuerbar, wenn es sich bei den Guthabenkarten um sog. Einzweck-Gutscheine handelt. Dies setzt voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins zum einen der Ort der Leistung, für die der Gutschein eingesetzt werden kann, und zum anderen die geschuldete Umsatzsteuer feststehen.

Hintergrund: Ob der Verkauf eines Gutscheins umsatzsteuerbar ist, richtet sich danach, ob es sich um einen sog. Einzweck-Gutschein handelt, bei dem der Ort der Leistung, für die der Gutschein ausgestellt wird, sowie die hierfür geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen oder ob es sich um einen sog. Mehrzweck-Gutschein handelt, bei dem der Ort der Leistung und/oder die geschuldete Umsatzsteuer noch nicht feststehen. Bei einem Einzweck-Gutschein entsteht die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf des Gutscheins, während bei einem Mehrzweck-Gutschein die Umsatzsteuer erst bei Einlösung entsteht.

Sachverhalt: Im Streitfall ging es um den Verkauf von Guthabenkarten in einer Lieferkette. Die Guthabenkarten konnten beim X-Netzwerk eingelöst und digitale Inhalte erworben werden. Die Guthabenkarten wurden von Y ausgestellt, der in Großbritannien ansässig war. Y versah die Guthabenkarten mit einem Ländercode (für Deutschland z. B. „DE“), so dass die Guthabenkarten nur im jeweiligen Land, das zum Ländercode passte, eingesetzt werden konnten. Y verkaufte die Guthabenkarten an Lieferanten in EU-Staaten außerhalb Deutschlands. Die Lieferanten verkauften diejenigen Guthabenkarten, die den Ländercode „DE“ aufwiesen, an die in Deutschland ansässige Klägerin, die sie an die Endkunden in Deutschland veräußerte. Die Klägerin behandelte die Guthabenkarten als sog. Mehrzweck-Gutscheine und führte daher keine Umsatzsteuer aus dem Verkauf ab. Das Finanzamt ging hingegen von Einzweck-Gutscheinen aus und setzte Umsatzsteuer fest.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Es handelte sich bei den Guthabenkarten um Einzweck-Gutscheine, so dass bereits der Verkauf der Guthabenkarten durch die Klägerin an die Endkunden der Umsatzsteuer unterlag und nicht erst die Einlösung der Guthabenkarten.

  • Die Voraussetzungen eines Einzweck-Gutscheins waren erfüllt, da bei Ausstellung des Gutscheins durch Y der Ort der Leistung, für die die Guthabenkarte ausgestellt war, und die geschuldete Umsatzsteuer feststanden. Y als Aussteller der Guthabenkarten hatte mit der Kennung „DE“ abgesichert, dass die Guthabenkarten nur in Deutschland eingelöst werden würden. Ort der sonstigen Leistung war somit der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des deutschen Endkunden, also Deutschland. Die geschuldete Umsatzsteuer stand bei Ausstellung der Guthabenkarten ebenfalls fest, da der Steuersatz für elektronische Inhalte 19 % beträgt.

Hinweise: Der BFH hatte den Europäischen Gerichtshof angerufen, der die beiden Voraussetzungen für Einzweck-Gutscheine bestätigte und dass es auf die Verhältnisse bei der Ausstellung des Gutscheins ankommt. Damit kann es auch in einer Leistungskette Einzweck-Gutscheine geben und Umsatzsteuer bei Übertragung der Gutscheine entstehen.

Quelle: BFH, Beschluss vom 25.6.2025 – XI R 14/24 (XI R 21/21); NWB

Vorsteuerabzug eines im Ausland ansässigen Unternehmers

Ein Unternehmer, der im Ausland ansässig ist und in Deutschland nur einen einzigen Umsatz getätigt und Umsatzsteuer an einen Lieferanten gezahlt hat, kann diese gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren – also ohne das Vergütungsverfahren in Anspruch zu nehmen – geltend machen, wenn ihm der Lieferant eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt hat. Wird die Rechnung vom Lieferanten zunächst ohne Umsatzsteuerausweis erteilt und erst im Folgejahr berichtigt, so dass nun Umsatzsteuer ausgewiesen wird, kann der Vorsteuerabzug erst im Folgejahr erfolgen, auch wenn der Unternehmer im Folgejahr keinen Umsatz mehr in Deutschland tätigt.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug wird grundsätzlich in der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht. Anders ist dies bei Unternehmern, die im Ausland ansässig sind, und in Deutschland keine Umsätze tätigen, aber Waren oder sonstige Leistungen in Deutschland einkaufen; sie geben keine Umsatzsteuererklärung ab, sondern beantragen die Erstattung der Vorsteuer im sog. Vergütungsverfahren.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gesellschaft, die im Ausland ansässig war und mit Gas handelte. Im Jahr 2018 tätigte sie nur einen Umsatz in Deutschland, bei dem sie Gas, das in Deutschland gelagert war, von B erwarb und an C weiterverkaufte. Im Folgejahr 2019 tätigte sie keine Umsätze mehr in Deutschland. Die Klägerin erhielt von B im Jahr 2018 eine Rechnung über das gelieferte Gas, jedoch ohne Umsatzsteuerausweis, da die Klägerin und B zu Unrecht davon ausgingen, dass die Gaslieferung nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Im Januar 2019 berichtigte B seine Rechnung und wies nun Umsatzsteuer aus. Die Klägerin machte die von B in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer für 2018, hilfsweise für 2019, geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage für 2019 statt:

  • Die Klägerin hatte zwar im Jahr 2018 ein Recht auf Vorsteuerabzug. Denn sie war Unternehmerin und hatte für ihr Unternehmen Gas von B eingekauft. Sie konnte dieses Recht aber nicht im Jahr 2018 ausüben; denn sie verfügte im Jahr 2018 noch nicht über eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.

  • Eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis hat B erst im Jahr 2019 erstellt und dies als berichtigte Rechnung bezeichnet. Zwar wirkt eine Rechnungsberichtigung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurück; dies gilt aber nicht, wenn in der ursprünglichen Rechnung (aus dem Jahr 2018) keine Umsatzsteuer ausgewiesen war.

  • Die Klägerin konnte daher erst im Jahr 2019 den Vorsteuerabzug geltend machen, weil ihr erst im Jahr 2019 eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vorlag. Unschädlich ist, dass für die Klägerin im Jahr 2019 nicht mehr das allgemeine Besteuerungsverfahren galt, weil sie im Jahr 2019 keinen umsatzsteuerbaren Umsatz mehr in Deutschland tätigte. Denn die Vorsteuer aus der Rechnung des B betraf eine Lieferung aus dem Jahr 2018, als für die Klägerin das allgemeine Besteuerungsverfahren galt. Die Klägerin muss also die Erstattung ihrer Vorsteuer nicht im Vorsteuervergütungsverfahren beantragen.

Hinweise: Nach dem Urteil gibt es für Unternehmer, die im Ausland ansässig sind, kein Wahlrecht zwischen dem allgemeinen Besteuerungsverfahren und dem Vergütungsverfahren. Für die Klägerin galt das allgemeine Besteuerungsverfahren, weil die Vorsteuer ein Jahr betraf (nämlich 2018), in dem die Klägerin zumindest einen Umsatz in Deutschland ausführte. Hätte die Vorsteuer eine Eingangsleistung aus dem Jahr 2019 betroffen, hätte die Klägerin die Vorsteuer im – fristgebundenen – Vergütungsverfahren geltend machen müssen.

Der BFH hat der Klage zwar im Grundsatz stattgegeben und den Vorsteuerabzug im Jahr 2019 zugelassen; er hat die Sache allerdings an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil die genaue Höhe des Vorsteuerabzugs sowie die Höhe der Umsatzsteuer aus dem Gasverkauf an C zu ermitteln ist, da die Rechnungen von B an die Klägerin sowie von der Klägerin an C jeweils in US-Dollar ausgestellt wurden. Für die Umrechnung ist der sog. Umsatzsteuer-Umrechnungskurs des Monats der Leistung zu Grunde zu legen.

Quelle: BFH, Urteil vom 25.6.2025 – XI R 17/22; NWB

Auflösung einer fehlerhaft gebildeten Rücklage im Folgejahr

Wird eine Rücklage, mit der ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Immobilie neutralisiert worden ist, zu Unrecht gebildet und ist der Steuerbescheid für das Jahr der Bildung bestandskräftig, ist die fehlerhaft gebildete Rücklage in dem ersten Folgejahr, das verfahrensrechtlich noch offen ist, gewinnerhöhend aufzulösen.

Hintergrund: Ein Gewinn aus der Veräußerung einer betrieblichen Immobilie, die zu einer inländischen Betriebsstätte gehört, kann durch eine Rücklage neutralisiert werden, die grundsätzlich innerhalb von vier Jahren auf ein neues Wirtschaftsgut (Immobilie oder Schiff) übertragen werden muss (sog. Reinvestition). Die Rücklage mindert dann die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen auf das neue Wirtschaftsgut. Unterbleibt eine Reinvestition, muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden und wird um einen sog. Gewinnzuschlag von 6 % des Rücklagenbetrags jährlich erhöht.

Sachverhalt: Klägerin war eine GmbH, die im Jahr 2002 ihren Immobilienbestand mit Gewinn veräußerte. Sie stellte den Gewinn in ihrer Steuerbilanz zum 31.12.2022 in eine Rücklage ein, um den Gewinn zu neutralisieren und auf eine neue Immobilie zu übertragen. Die Körperschaftsteuerfestsetzung für 2002 wurde bestandskräftig. Es kam zu einer Außenprüfung für 2002 und die Folgejahre. Der Außenprüfer war der Auffassung, dass die Rücklage im Jahr 2002 nicht hätte gebildet werden dürfen, weil die Klägerin seit dem Jahr 2000 keine Betriebsstätte mehr im Inland gehabt habe. Der Prüfer löste die Rücklage daher zum 31.12.2003 auf; die Steuerfestsetzung für 2003 war – im Gegensatz zur Steuerfestsetzung für 2002 – noch änderbar.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Auflösung der Rücklage zum 31.12.2003 für möglich, wies die Sache aber an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Das Finanzamt durfte eine fehlerhaft gebildete Rücklage zum 31.12.2003 gewinnerhöhend auflösen. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des sog. formellen Bilanzenzusammenhangs. Danach ist ein Bilanzierungsfehler zwar grundsätzlich vorrangig in dem Jahr, in dem der Fehler geschehen ist, zu korrigieren. Ist der Steuerbescheid für dieses Jahr aber bereits bestandskräftig, ist der Fehler in der Schlussbilanz des ersten Folgejahres, für das der Steuerbescheid noch geändert werden kann, zu korrigieren.

  • Diese Grundsätze gelten auch bei einer Rücklage, in die ein Gewinn aus der Veräußerung der Immobilie eingestellt worden ist. Zwar bildet die Rücklage Eigenkapital ab, das an sich nur einen Saldo in der Bilanz darstellt. Dennoch ist für die Rücklage in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen, so dass für diesen Passivposten die gleichen Grundsätze gelten wie für die Bilanzposten der anderen Wirtschaftsgüter.

  • Da die Steuerfestsetzung für das Jahr 2002, in dem der Fehler nach Angaben des Außenprüfers passiert war, bereits materiell bestandskräftig war und nicht mehr geändert werden konnte, musste der Fehler in dem ersten Jahr, das verfahrensrechtlich noch offen war, korrigiert werden. Dies war das Jahr 2003, so dass die Rücklage an sich zum 31.12.2003 gewinnerhöhend aufgelöst werden konnte.

Hinweise: Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil noch zu prüfen ist, ob die Bildung der Rücklage zum 31.12.2002 wirklich fehlerhaft war. Dies wäre der Fall, wenn die Klägerin seit dem Jahr 2000 keine Betriebsstätte mehr im Inland gehabt hätte. Sollte die Rücklage im Jahr 2002 aber zu Recht gebildet worden sein, hätte die Klage Erfolg, weil dann das Finanzamt die Rücklage nicht zum 31.12.2003 auflösen dürfte.

Quelle: BFH, Urteil vom 2.7.2025 – XI R 27/22; NWB

Doppelte Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH

Der Erwerb von Anteilen an einer GmbH, die Grundbesitz hält, kann zweimal Grunderwerbsteuer auslösen, wenn zunächst nur der Vertrag über den Anteilsverkauf abgeschlossen wird (sog. Signing) und die Anteile später übertragen werden (sog. Closing). Selbst wenn die doppelte Festsetzung rechtswidrig sein sollte, ist jedenfalls die Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegenüber der GmbH für die Anteilsübertragung (sog. Closing) rechtlich nicht zweifelhaft.

Hintergrund: Grunderwerbsteuer entsteht nicht nur beim Verkauf eines Grundstücks, sondern auch, wenn mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft innerhalb von zehn Jahren auf neue Gesellschafter übergehen oder wenn ein Anteilserwerber nunmehr mit mindestens 90 % beteiligt ist. Das Gesetz knüpft in unterschiedlichen Regelungen teils an den Verkaufsvertrag, also an das Verpflichtungsgeschäft (sog. Signing), und teils an die Übertragung der Anteile, also an die Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts (sog. Closing), an.

Sachverhalt: Die Antragstellerin war eine GmbH, die Grundbesitz hielt. Ihre alleinige Anteilseignerin war die H-GmbH. Die H-GmbH verkaufte mit Vertrag vom 22.3.2024 ihre gesamten Anteile an die M-GmbH; die Übertragung der GmbH-Anteile sollte jedoch erst nach der Bezahlung des Kaufpreises erfolgen, der zum 2.4.2024 fällig wurde. Am 2.4.2024 zahlte die M-GmbH den Kaufpreis, so dass die Abtretung der GmbH-Anteile an die M-GmbH an diesem Tag erfolgte. Das Finanzamt setzte nun zweimal Grunderwerbsteuer fest: einmal gegenüber der M-GmbH wegen des Verkaufsvertrags vom 22.3.2024 und ein weiteres Mal gegenüber der Antragstellerin aufgrund der Anteilsabtretung, die zu einem Wechsel im Gesellschafterbestand der Antragstellerin im Umfang von mindestens 90 % geführt hatte. Die Antragstellerin legte gegen ihren Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids. Nachdem das Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, kam der Fall zum BFH.

Entscheidung: Der BFH lehnte die Aussetzung der Vollziehung des gegenüber der Antragstellerin ergangenen Grunderwerbsteuerbescheids ab:

  • Es bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des gegenüber der Antragstellerin ergangenen Bescheides. Ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar in der Weise, dass mindestens 90 % der GmbH-Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, ist dies grunderwerbsteuerbar, wenn die GmbH Grundbesitz hält. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt, da die H-GmbH in einem Akt 100 % der Anteile an der Antragstellerin auf die M-GmbH übertragen hat. Die Übertragung erfolgte mit der vollständigen Kaufpreiszahlung am 2.4.2024. Steuerschuldnerin ist in einem solchen Fall die Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, und damit die Antragstellerin.
  • Zwar kann die Grunderwerbsteuerfestsetzung nach dem Gesetz aufgehoben werden, wenn Grunderwerbsteuer für das sog. Signing und für das sog. anschließende Closing doppelt festgesetzt wird. Die Aufhebung betrifft nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur die Grunderwerbsteuer, die für das Verpflichtungsgeschäft festgesetzt worden ist (sog. Signing), nicht jedoch die Grunderwerbsteuer, die für die Anteilsübertragung (sog. Closing) festgesetzt wird. Daher könnte allenfalls die M-GmbH als Erwerberin der Anteile eine Aufhebung der Grunderwerbsteuer, die aufgrund des Vertrags vom 22.3.2024 der M-GmbH gegenüber festgesetzt worden ist, verlangen.

Hinweise: Erfolgen Signing und Closing in einem Akt, wird Grunderwerbsteuer nur einmal festgesetzt. Fallen Signing und Closing aber zeitlich auseinander, droht eine doppelte Festsetzung der Grunderwerbsteuer. Hier bestehen nun zwei Möglichkeiten, eine doppelte Festsetzung zu vermeiden:

  • Der Steuerschuldner, der Grunderwerbsteuer aufgrund des Verkaufsvertrags entrichten muss (sog. Signing), kann die Aufhebung der Grunderwerbsteuer beantragen; im Streitfall war das die M-GmbH. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn einer der beiden Erwerbsvorgänge (Signing oder Closing) dem Finanzamt nicht fristgerecht und vollständig angezeigt worden ist.
  • Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer doppelten Grunderwerbsteuerfestsetzung. Vorrangig und damit rechtmäßig sein dürfte die Grunderwerbsteuerfestsetzung für die Übertragung der GmbH-Anteile (sog. Closing). Auch danach wäre die Grunderwerbsteuerfestsetzung im Streitfall rechtmäßig, da sie das sog. Closing betrifft. Hingegen könnte die Grunderwerbsteuerfestsetzung, die aufgrund des Vertrags erfolgt ist (im Streitfall gegenüber der M-GmbH), rechtswidrig sein, wenn dem Finanzamt im Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Grunderwerbsteuerbescheids bereits bekannt war, dass die Anteilsübertragung (sog. Closing) schon erfolgt ist. Es handelt sich vorliegend jedoch nur um eine vorläufige Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes.

Quelle: BFH, Beschluss vom 16.9.2025 – II B 23/25; NWB