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Sozialversicherung – Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2023

Die Bundesregierung hat die neuen Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für 2023 beschlossen.

Ab 1.1.2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Diese Werte sind bundesweit gleich. Bis zur Beitragsbemessungsg

Hinweis: Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Ab 1.1.2023 wird die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro) liegen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird diese Einkommensgrenze bei 8.700 Euro (2022: 8.350 Euro) in den neuen Ländern und bei 8.950 Euro (2022: 8.650 Euro) in den alten Ländern liegen.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für 2023 vorläufig auf 43.142 Euro im Jahr (2022: 38.901 Euro) festgesetzt.

Die Rechengrößen ab im Überblick:

Rechengröße West Ost
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 7.300 Euro/Monat 7.100 Euro/Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 8.950 Euro/Monat 8.700 Euro/Monat
Versicherungspflichtgrenze in der GKV 66.600 Euro/Jahr (5.550 Euro/Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 59.850 Euro/Jahr (4.987,50 Euro/Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung 7.300 Euro/Monat 7.100 Euro/Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2022 in der Rentenversicherung 43.142 Euro/Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.395 Euro/Monat 3.290 Euro/Monat

Hinweis: Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.

Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. 12.10.2022; NWB

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld wird verlängert

Die Bundesregierung hat am 14.9.2022 beschlossen, die aktuell bestehenden Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2022 zu verlängern.

Hintergrund: Die derzeitige Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) ermöglicht befristet bis zum 30.9.2022 einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. Nun hat die Bundesregierung beschlossen, den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2022 zu verlängern.

In der von der Bundesregierung beschlossenen „Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung“ ist geregelt, dass:

  • Kurzarbeitergeld nach wie vor bereits gezahlt werden kann, wenn mindestens zehn Prozent statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind,
  • Beschäftigte keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen.

Hinweis: Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung der Verordnung in Kraft, mit der in Kürze zu rechnen ist.

Quelle: Bundesregierung online, Meldung vom 14.9.2022; NWB

Wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Rechtsanwaltszulassung rentenversicherungspflichtig

Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität mit Rechtsanwaltszulassung unterliegt der Rentenversicherungspflicht. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen kürzlich entschieden.

Sachverhalt: Die Klägerin war als zugelassene Rechtsanwältin selbständig tätig und Mitglied eines Versorgungswerkes. Sie beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine befristete Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität. Ihre gegen den Ablehnungsbescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers gerichtete Klage wies das Sozialgericht Köln in erster Instanz ab.

Entscheidung: Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen:

  • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Denn sie hat in der streitigen Zeit in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnis bei der Universität, einer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin, gestanden, dieser ihre Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung gestellt und ist in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Eine anwaltliche Berufsausübung ist in dieser äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich.
  • Für ihre Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin kann eine Befreiung nicht ausgesprochen werden. In dieser unterliegt die Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, da sie diese nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hat.
  • Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin scheidet aus, da sie nicht als solche zugelassen worden ist.
  • Schließlich liegt kein Fall vor, in dem sich eine Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstreckt, denn aufgrund der selbständigen Tätigkeit fehlt es für die Erstreckung bereits an einer bestehenden Befreiung.
  • Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, dass eine Befreiung im Wege der Erstreckung für eine berufsfremde Tätigkeit nur für dem Grunde nach versicherungspflichtige Personen (z.B. angestellte Rechtsanwälte) und nicht für nicht versicherungspflichtige Personen (z.B. selbständige Rechtsanwälte) möglich ist.
  • Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung liegt darin, dass zwischen Personen unterschieden wird, die grundsätzlich als versicherungspflichtig Beschäftigte den Regelungen des Vierten Sozialgesetzbuches unterliegen und solchen Personen, die der Gruppe der Selbständigen/Freiberufler angehören und daher grundsätzlich nicht davon erfasst werden.

Quelle: Landessozialgericht NRW, Pressemitteilung v. 17.8.2022 zu LSG NRW, Urteil v. 26.1.2022 – L 3 R 560/19; NWB

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ab Oktober

Ab Oktober gilt eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung. Hierauf macht die Bundesregierung aktuell aufmerksam.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:

Mit der neuen Verordnung werden Arbeitgeber verpflichtet, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber unter anderem das Angebot an Beschäftigte prüfen, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Außerdem müssen sie prüfen:

  • die Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen,
  • die Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, etwa durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen – etwa durch Homeoffice,
  • eine Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen,
  • Testangebote für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten.

Unabhängig von der Gefährdungsbeurteilung sollen die Arbeitgeber die Beschäftigten dabei unterstützen, Impfangebote wahrzunehmen.

Diese Maßnahmen sollen mit dazu beitragen, krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft zu minimieren. Das Bundeskabinett hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zur Kenntnis genommen. Die Neufassung soll auf dem Weg einer Ministerverordnung erlassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass zuvor das Covid-19-Schutzgesetz in Kraft getreten ist.

Hinweis: Die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nach Erlass durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales am 1.10.2022 in Kraft treten und soll bis einschließlich 7.4.2023 gelten.

Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. 31.8.2022; NWB

Neuregelungen im September 2022

Die Energiepreispauschale für einkommenssteuerpflichtige Erwerbstätige wird ausgezahlt. Öffentliche Gebäude heizen weniger. Pflegekräfte erhalten höhere Mindestlöhne. Über diese und weitere Neuregelungen informiert die Bundesregierung.

Energie

Auszahlung der Energiepreispauschale

Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung. Die Maßnahme ist Teil des zweiten Entlastungspakets, das im Juni in Kraft getreten ist.

Weitere Informationen

Weitere Energiesparmaßnahmen

Ab dem 1. September gelten weitere Energiesparmaßnahmen, die kurzfristig zur Sicherung der Energieversorgung beitragen. Zum Beispiel dürfen öffentliche Büros nur noch auf maximal 19 Grad beheizt werden. Gebäude, Denkmäler und Werbeflächen werden zu bestimmten Zeiten nicht mehr beleuchtet.

Weitere Informationen

Pflege

Mindestlohn in der Pflege steigt, mehr Urlaub

Die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte, qualifizierte Pflegehilfskräfte sowie Pflegefachkräfte steigen zum 1.9.2022. Zwei weitere Steigerungen sind für das kommende Jahr vorgesehen. Altenpflegekräfte erhalten Anspruch auf mehr Urlaub. Dies sind weitere Schritte, um die Arbeitsbedingungen in der Pflege zu verbessern und den Beruf attraktiver zu machen.

Weitere Informationen

Gesundheit

Regeln bei Einreise nach Deutschland bleiben gelockert

Einreisende nach Deutschland brauchen weiterhin keinen Nachweis, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Das Bundeskabinett hat eine entsprechende Verordnung um einen Monat bis 30. September verlängert.

Weitere Informationen

Das E-Rezept startet

Ab dem 1.9. 2022 wird die 1. Stufe des E-Rezept-Rollouts starten. Apotheken sind dann in der Lage, E-Rezepte einzulösen und mit den Krankenkassen abzurechnen.

Weitere Informationen

Umwelt

Einheitliche Kennzeichnung Nitrat belasteter Gebiete

Mit Nitrat belastete Gebiete werden künftig von den Ländern nach einheitlichen Standards und im Einklang mit der EU-Nitratrichtlinie ausgewiesen. Wichtig ist das für den Schutz des Grundwassers. Dies sieht eine Verwaltungsvorschrift vor, die am 17.8.2022 in Kraft getreten ist.

Weitere Informationen

Quelle: Bundesregierung online, Meldung vom 30.8.2022; NWB