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Bundesrat stimmt sog. Wachstumschancengesetz zu

Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21.2.2024 bestätigt.

Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses wurden zahlreiche Änderungen am Gesetz vorgenommen, darunter:

  • Einführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude in Höhe von 5 Prozent,
  • Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter für 9 Monate,
  • auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70 Prozent (ohne Gewerbesteuer) sowie
  • Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung.

Das Gesetz hat zum Ziel, mit steuerlichen Investitionsanreizen die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken und soll in der geänderten Fassung zu Entlastungen in Höhe von 3,2 Milliarden Euro führen.

Das Wachstumschancengesetz war am 17.11.2023 vom Bundestag verabschiedet worden. Am 24.11.2023 hatte der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss angerufen. Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses nun zugestimmt haben, kann es nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten.

Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung v. 22.3.2024; NWB

Gemeinnützigkeit: Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge wird erhöht

Bund und Länder haben sich auf die Anhebung der Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine von 1.023 € je Mitglied und Jahr auf 1.440 € geeinigt. Hierauf macht das Finanzministerium Baden-Württemberg aufmerksam.

Hintergrund: Gemeinnützige Vereine müssen mit ihrer Vereinstätigkeit die Allgemeinheit fördern. Zum Beispiel durch Sportangebote. Deshalb gibt es für Mitgliedsbeiträge eine Höchstgrenze, damit ein gemeinnütziger Verein für möglichst viele Menschen zugänglich ist.

Bei einem Verein ist eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen, wenn

  1. die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 € je Mitglied und Jahr und
  2. die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 € nicht übersteigen.

Hierzu führt das Finanzministerium Baden-Württemberg u.a. weiter aus:

  • Bisher galt für Mitgliedsbeiträge im Durchschnitt eine Höchstgrenze von 1.023 € je Mitglied und Jahr. Dieser Betrag wird auf 1.440 € angehoben. Auch die Grenze für Aufnahmegebühren wird angehoben: von im Durchschnitt 1.543 € auf 2.200 €.
  • Mit der Erhöhung der Höchstgrenzen wird der Inflation Rechnung getragen.
  • Die neuen Höchstgrenzen werden im Anwendungserlass zur Abgabenordnung aktualisiert. Sie gelten bereits jetzt.

Quellen: AEAO zu § 52, FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 21.3.2024; NWB

Das ändert sich 2023 bei der Steuer

Mit dem Jahreswechsel treten eine Reihe neuer gesetzlicher Regeln in Kraft. Das Bundesfinanzministerium informiert über ausgewählte Neuregelungen im Jahr 2023.

Änderungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

  • Grundfreibetrag wird erhöht: Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wird er um 561 € auf 10.908 € angehoben. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 € auf 11.604 € vorgesehen.
  • Steuerlast wird an die Inflation angepasst: Damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich steigender Preise nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt, wird der Einkommensteuertarif an die Inflation angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.
  • Höhere Freigrenze beim Soli: Seit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 % derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von bisher 16.956 € wird im Jahr 2023 auf 17.543 € angehoben, 2024 steigt sie weiter auf 18.130 €. Damit wird auch die Berechnung des Soli an die Inflation angepasst.
  • Homeoffice-Regelung wird verbessert: Gute Nachrichten für alle, die ohne eigenes Arbeitszimmer im Homeoffice arbeiten: Ab 2023 können sie an bis zu 210 statt bisher 120 Homeoffice-Tagen einen pauschalen Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer geltend machen. Pro Heimarbeitstag können 6 € angesetzt werden, also bis zu 1.260 € im Jahr.
  • Arbeitnehmerpauschbetrag wird erhöht: Der Pauschbetrag für Werbungskosten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird zum 1.1.2023 weiter auf 1.230 € erhöht. Mit dem ersten Entlastungspaket war er zuvor bereits rückwirkend zum 1.1.2022 von 1.000 auf 1.200 € erhöht worden. Bis zur Höhe des Pauschbetrags können Beschäftigte ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal geltend machen, ohne diese anhand von Belegen nachweisen zu müssen.
  • Rentenbeiträge werden voll absetzbar: Ab dem 1.1.2023 können Aufwendungen für die Altersvorsorge vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Dadurch erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte. Für viele Bürgerinnen und Bürger bedeutet das eine Entlastung bei der Einkommensteuer.

Änderungen für Eltern

  • Mehr Geld für Kinder: Das Kindergeld wird ab dem 1.1.2023 einheitlich auf 250 € pro Kind erhöht. Für das 1. und 2. Kind bedeutet dies jeweils ein Plus von monatlich 31 €, für das 3. Kind von 25 €. Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wird rückwirkend zum 1.1.2022 um 160 € auf 8.548 € erhöht. Zum 1.1.2023 steigt er um weitere 404 € auf 8.952 € und zum 1.1.2024 um weitere 360 € auf 9.312 €. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag angelehnt ist, wird ebenfalls angehoben.
  • Der Ausbildungsfreibetrag wird angehoben: Viele Eltern unterstützen ihre Kinder während der Berufsausbildung finanziell. Ist der Nachwuchs zum Beispiel volljährig und wohnt nicht mehr zu Hause, so kann der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (so genannter „Ausbildungsfreibetrag“) geltend gemacht werden. Dieser wird ab dem 1.1.2023 von 924 € auf 1.200 € je Kalenderjahr angehoben.
  • Alleinerziehende werden unterstützt: Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag entlastet. Dieser Entlastungsbetrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt und gilt seit dem Jahr 2022 unbefristet. In Anerkennung der Situation von Alleinerziehenden wird der Entlastungsbetrag zum 1.1.2023 um weitere 252 € auf 4.260 € angehoben.

Änderungen für Sparerinnen und Sparer

  • Sparen und Investieren lohnt sich mehr: Der Sparer-Pauschbetrag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist. Er wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 € auf 2.000 € für Ehegatten/Lebenspartner erhöht.

Änderungen für Hausbauerinnen und Hausbauer

  • Klimagerechtes Bauen wird gefördert: Mit steuerlichen Anreizen wird der klimagerechte Wohnungsbau unterstützt. Zum 1.1.2023 wird der jährliche lineare AfA-Satz für die Abschreibung von Wohngebäuden von 2 auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben.

    Durch die Neuauflage einer zeitlich befristeten Sonder-AfA können innerhalb von vier Jahren 5 % der Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen steuerlich abgesetzt werden. Zukünftig kann die Eigenheimrenten-Förderung („Wohn-Riester“) auch für Aufwendungen für energetische Maßnahmen genutzt werden (z. B. für Wärmedämmungen oder die Erneuerung von Fenstern oder Heizungsanlagen).

  • Energiewende voranbringen: Rückwirkend ab dem 1.1.2022 wird für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt eine Ertragssteuerbefreiung eingeführt. Für diese Photovoltaikanlagen ist kein Gewinn mehr zu ermitteln und damit sind in den Einkommensteuererklärungen keine Angaben mehr erforderlich.

    Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern gilt in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz. Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen erweitert.

Änderungen für die Wirtschaft

  • Hilfe für energieintensive Unternehmen: Mit der Verlängerung des so genannten Spitzenausgleichs werden ca. 9.000 energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes angesichts der hohen Energiepreise unterstützt und die Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung gewährleistet. Für die Zeit ab 2024 sollen diese Begünstigungen reformiert werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele beizutragen.
  • Kleine Brauereien werden gestärkt: Zur Förderung des Erhalts kleiner und mittelständischer Brauereien wurden die eigentlich bis Ende 2022 befristet geltenden ermäßigten Steuersätze der Biersteuermengenstaffel entfristet und dauerhaft beibehalten. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1.1.2023 in Kraft.
  • Die Gastronomie wird unterstützt: 2020 wurde im Zuge der Corona-Pandemie der Umsatzsteuersatz auf Speisen für die Gastronomie auf 7 % gesenkt. Diese Stützungsmaßnahme wurde über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023 verlängert.
  • Für die Landwirtschaft: Um EU-rechtlichen Vorgaben im Umsatzsteuerrecht Rechnung zu tragen, wurde für 2022 der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte auf 9,5 % angepasst und die Berechnungsmethode im Gesetz verankert. Für das Jahr 2023 wurde der Durchschnittssatz auf 9,0 % gesenkt. Ziel ist es, Rechtsstreitigkeiten auf EU-Ebene zu vermeiden.

Quelle: BMF online, Meldung v. 23.12.2022; NWB

Änderungen für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen

Das Finanzministerium Baden-Württemberg informiert über Änderungen, die sich für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen ergeben.

Hintergrund: Das Ende des Jahres verabschiedete Jahressteuergesetz 2022 (s. hierzu auch unsere Nachricht vom 23.12.2022) sieht u.a. steuerliche Erleichterungen für Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen vor.

Über die Details informiert das Finanzministerium Baden-Württemberg in einer aktuellen Meldung:

  • Wer privat eine PV-Anlage betreibt, muss dafür keine Einkommensteuer mehr zahlen. Das greift rückwirkend für das Jahr 2022.
  • Von der Steuer befreit sind PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (z.B. Garagen, Carports) beziehungsweise von 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien).
  • Die Steuerbefreiung erfolgt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Die Regelung umfasst auch sämtliche Bestandsanlagen.
  • Ab dem Jahr 2023 kommen für PV-Anlagen außerdem Erleichterungen bei der Umsatzsteuer hinzu. Dann gilt ein Nullsteuersatz unter anderem für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen, einschließlich der Stromspeicher, auf Wohngebäuden: Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen müssen somit bei der Anschaffung einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer zahlen. Damit fällt einiges an bürokratischem Aufwand weg, den es in diesem Zusammenhang bislang gegeben hat.

Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 27.12.2022; NWB

Bundesrat stimmt Jahressteuergesetz 2022 zu

Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt.

Das Jahressteuergesetz 2022 vereint zahlreiche Einzeländerungen im Steuerrecht, die teilweise zu Entlastungen als auch Erhöhungen führen. Steuervorteile ergeben sich unter anderem für den Mietwohnungsbau, den Betrieb kleiner Solarstromanlagen und das Arbeiten im Homeoffice. Änderungen im Bewertungsgesetz könnten hingegen zu höheren Steuerbeträgen bei der Übertragung von Immobilienvermögen führen. Für Unternehmen in der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft sieht das Gesetz eine Übergewinnabgabe vor.

Noch einmal kurz zusammengefasst die wesentlichen Regelungen (s. hierzu auch unsere Nachricht vom 5.12.2022):

  • Fortführung und Verbesserung der Homeoffice-Pauschale: Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von 6 € geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 €. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
  • Volle steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen ab 2023 statt ab 2025. Dies ist der erste Schritt, um die sogenannte Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden. Der zweite Schritt – die zeitliche Streckung bei der Besteuerung der Renten – ist in Arbeit. Diese Regelung wird etwas später umgesetzt, jedoch ebenfalls ab 2023 gelten.
  • Nochmalige Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages um 30 € ab 2023. Beschäftigte können so ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal in Höhe von 1.230 € geltend machen.
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 auf 1.000 € pro Jahr und des Ausbildungsfreibetrags von 924 auf 1.200 € ab 2023.
  • Anhebung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252 € auf nun 4.260 €.
  • Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau. Dazu wird der AfA-Satz für Fertigstellungen ab 1.1.2023 von 2 auf 3 % erhöht. Außerdem wird die Möglichkeit zur Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau reaktiviert und an besonderen Effizienzkriterien ausgerichtet.
  • Verbesserter steuerlicher Rahmen bei der Anschaffung privater Photovoltaik – Kleinanlagen. Das betrifft die Freistellung von der Einkommen- und von Mehrwertsteuer.
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für direkte Zahlungen öffentlicher Leistungen wie das Klimageld.
  • Anpassung des Ertrags- und das Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung. Dies kann zu höheren Steuerbeträgen bei der Übertragung von Immobilienvermögen führen.
  • Umsetzung einer EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags. Dadurch können in den Jahren 2022 und 2023 entstandene Übergewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft besteuert werden.
  • Regelungen zur Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden.

Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung v. 16.12.2022 sowie Bundesregierung online, Meldung v. 2.12.2022; NWB