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Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuer

Ein GmbH-Geschäftsführer haftet für die Lohnsteuer, die von der GmbH nicht abgeführt wurde. Das für die Haftung erforderliche Verschulden bei der Pflichtverletzung ist grundsätzlich zu bejahen. Dies gilt auch bei pauschaler Lohnsteuer, die durch einen Nachforderungsbescheid festgesetzt wird, sowie bei Lohnsteuer, die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters fällig geworden ist.

Hintergrund: GmbH-Geschäftsführer haften für die Steuerschulden der GmbH. Voraussetzung ist u.a. ein Verschulden des Geschäftsführers in Gestalt einer zumindest grob fahrlässigen Pflichtverletzung.

Sachverhalt: Die Klägerin war Geschäftsführerin einer GmbH, die im Zeitraum 2014 bis 2017 einen betrieblichen Kfz privat genutzt hatte. Hierfür hatte die GmbH Lohnsteuer weder angemeldet noch einbehalten oder abgeführt. Das Finanzamt stellte dies in einer Außenprüfung fest; die GmbH war mit der Anwendung eines pauschalen Lohnsteuersatzes einverstanden. Außerdem zahlte die GmbH die von ihr für Dezember 2017 und Januar 2018 angemeldete Lohnsteuer nicht an das Finanzamt. Am 1.2.2018 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der GmbH angeordnet. Am 9.3.2018 erging ein Nachforderungsbescheid über die pauschale Lohnsteuer für die private Kfz-Nutzung. Die GmbH bezahlte die pauschale Lohnsteuer ebenfalls nicht. Daraufhin erließ das Finanzamt gegenüber der Klägerin am 10.10.2018 drei Haftungsbescheide über die pauschale Lohnsteuer für die private Kfz-Nutzung, über die Lohnsteuer für Dezember 2017 sowie über die Lohnsteuer für Januar 2018.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage der Klägerin gegen den Haftungsbescheid ab:

  • Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin lagen vor. Sie hat nämlich in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der GmbH weder die Lohnsteuern für Dezember 2017 und Januar 2018 noch die pauschale Lohnsteuer für die private Kfz-Nutzung bezahlt und zudem auch die Lohnsteuer für die private Kfz-Nutzung nicht angemeldet.
  • Diese Pflichtverletzung war zumindest grob fahrlässig. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die GmbH nicht über die nötigen Zahlungsmittel verfügt habe; denn in diesem Fall hätte die GmbH die Löhne nur gekürzt auszahlen dürfen.
  • Hinsichtlich der pauschalen Lohnsteuer kommt es für die Pflichtverletzung nicht auf den Fälligkeitszeitpunkt an, der sich aus dem Nachforderungsbescheid vom 9.3.2018 ergab, sondern auf den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt für die monatliche Lohnsteuer im Zeitraum 2014 bis 2017, in dem das Kfz der Klägerin zur privaten Nutzung überlassen worden ist. Denn die pauschale Lohnsteuer ist eine von der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitete Steuer, so dass für die pauschale Lohnsteuer keine gesonderten Grundsätze gelten.
  • Bezüglich der pauschalen Lohnsteuer kann die Klägerin nicht einwenden, dass die GmbH steuerlich beraten worden sei. Denn sie hätte dann wenigstens vortragen müssen, dass sie den Steuerberater der GmbH über die private Kfz-Nutzung informiert hat.
  • Die Klägerin hätte auch noch die Lohnsteuer für Dezember 2017 an das Finanzamt zahlen können, da sie aufgrund des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einer Zahlung rechtlich nicht gehindert war.

Hinweise: Etwas schwieriger war für die Klägerin die Erfüllung der rechtlichen Pflichten ab dem 1.2.2018, weil ab dem 1.2.2018 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war. Allerdings hätte die Klägerin den vorläufigen Insolvenzverwalter zur Zustimmung zur Zahlung der Lohnsteuer für Januar 2018 auffordern können. Dies hat sie nicht getan. Es kann nicht zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der vorläufige Insolvenzverwalter seine Zustimmung verweigert hätte.

Bei der Haftung für andere Steuern der GmbH wie z.B. der Umsatzsteuer gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung. Das heißt, der Geschäftsführer der GmbH muss nur dafür sorgen, dass das Finanzamt nicht schlechter gestellt wird als die anderen Gläubiger. Dieser Grundsatz gilt aber nicht für die Lohnsteuer, weil es sich hierbei um eine Steuer der Arbeitnehmer handelt.

BFH, Urteil v. 14.12.2021 – VII R 32/20; NWB

Übertragung einer Rücklage aus einem Veräußerungsgewinn auf eine Personengesellschaft

Bildet ein Einzelunternehmer für den Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks eine Rücklage und will er diese auf eine KG übertragen, an der er beteiligt ist, wird über die für die Zulässigkeit der Übertragung maßgebliche Frage, in welchem Jahr er das Grundstück veräußert hat, in seinem Einkommensteuerbescheid entschieden und nicht in dem Gewinnfeststellungsbescheid für die KG. Der Gewinnfeststellungsbescheid der KG für das Jahr, in dem die Rücklage übertragen werden soll, ist nämlich nicht bindend für den Einkommensteuerbescheid.

Hintergrund: Unternehmer können für Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter wie z.B. Immobilien eine Rücklage bilden und hierdurch den Gewinn neutralisieren. Erwirbt der Unternehmer innerhalb des vierjährigen Investitionszeitraums ein bestimmtes Wirtschaftsgut wie z.B. ein Grundstück, kann er die Rücklage auf das neue Wirtschaftsgut übertragen. Hierdurch mindert sich bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern zwar die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung; jedoch muss der Veräußerungsgewinn nicht versteuert werden. Die Rücklage kann für Gewinne, die ab dem 1.1.2002 erzielt werden, auch auf eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft (sog. Mitunternehmerschaft) übertragen werden, soweit der Unternehmer an der Personengesellschaft beteiligt ist.

Sachverhalt: Die Kläger war Landwirt und hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr zum 30.6. eines Jahres. Er verkaufte ein Grundstück mit Gewinn durch Kaufvertrag aus dem Oktober 2001, wobei sich die Übertragung des Grundstücks bis zum Jahr 2003 hinzog. Daher war steuerlich nicht klar, in welchem Jahr der Veräußerungsgewinn entstanden war.

Der Kläger bildete für den Gewinn zum 30.6.2002 in seinem Betrieb eine Rücklage in Höhe von ca. 480.000 €. Im Mai 2006 erwarb er eine Beteiligung an der S-KG. Bei der S-KG wurde die Rücklage im Jahr 2006 in Höhe von 400.000 € auf anteilige Anschaffungskosten des Klägers übertragen und führte dort zu einer gewinnerhöhenden Minderung der Abschreibung des Klägers in Höhe von ca. 5.000 €. Das für die S-KG zuständige Finanzamt hielt die Übertragung der Rücklage nicht für zulässig, weil der Veräußerungsgewinn im Jahr 2001 erzielt worden sei und die hierfür gebildete Rücklage nicht auf eine Mitunternehmerschaft übertragen werden konnte. Es minderte daher den Gewinnanteil des Klägers für 2006. Gegen diesen Gewinnfeststellungsbescheid wehrte sich der Kläger und begehrte eine Gewinnerhöhung von 5.000 €.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Rücklage konnte nur dann auf die S-KG übertragen werden, wenn das Grundstück nach dem 31.12.2001 verkauft worden ist. Denn für einen bis zum 31.12.2001 erzielten Gewinn konnte eine Rücklage zwar gebildet, aber nicht auf eine KG übertragen werden.
  • Die Frage, wann das Grundstück im Einzelunternehmen des Klägers verkauft worden ist, ist im Einkommensteuerbescheid des Klägers zu beantworten, nicht aber im Gewinnfeststellungsbescheid der S-KG für das Jahr 2006, in dem die Reinvestition durch die S-KG erfolgt ist.
  • Der Gewinnfeststellungsbescheid der S-KG hat nämlich keine Bindungswirkung für den Einkommensteuerbescheid. Eine solche Bindungswirkung kann nur dann bestehen, wenn sie der Gesetzgeber angeordnet hat. Eine derartige Regelung des Gesetzgebers gibt es bei der Übertragung der Rücklage für einen Veräußerungsgewinn aber nicht.

Hinweise: Zwar fiel der Gewinnfeststellungsbescheid für den Kläger vorteilhaft aus, weil das Finanzamt den Gewinnanteil des Klägers um ca. 5.000 € gemindert hat. Die Klage verfolgte aber den Zweck, die Frage zu klären, ob die Rücklage überhaupt auf die S-KG übertragen werden konnte. Der Kläger erhoffte sich insoweit eine positive Entscheidung durch das Finanzamt bzw. durch den BFH. Diese positive Entscheidung blieb aber aus, weil das Finanzamt, das für die Einkommensteuer des Klägers zuständig ist, die Frage klären muss, wann der Kläger das Grundstück im steuerlichen Sinn verkauft hat. Hierfür kommt es nämlich nicht auf das Datum des Kaufvertrags, sondern auf den sog. Nutzen- und Lastenwechsel an, der im Kaufvertrag vereinbart wird.

Sollte der Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2006, in dem das Finanzamt die Rücklage mangels Übertragbarkeit und mangels fristgerechter Reinvestition im Landwirtschaftsbetrieb gewinnerhöhend aufgelöst hat, noch nicht bestandskräftig sein, kann die vom Kläger begehrte Entscheidung eines nach dem 31.12.2001 erzielten Veräußerungsgewinns verfahrensrechtlich noch getroffen werden.

BFH, Urteil vom 16.12.2021 – IV R 7/19; NWB

Hinzurechnung der vom gewerblichen Mieter getragenen Grundsteuer zum gewerbesteuerlichen Gewinn

Muss ein gewerbesteuerpflichtiger Mieter nach dem Mietvertrag die vom Vermieter geschuldete Grundsteuer zahlen, ist die von ihm getragene Grundsteuer seinem gewerbesteuerlichen Gewinn dem Grunde nach hinzuzurechnen. Denn die von ihm getragene Grundsteuer gehört zu den hinzuzurechnenden Mietaufwendungen.

Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So wird z.B. ein Viertel der Hälfte (d.h. 12,5 %) der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von Grundstücken hinzugerechnet.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die ihr Betriebsgrundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von einer Besitz-Personengesellschaft angemietet hatte. Nach dem Mietvertrag wurde die Grundsteuer auf die Klägerin umgelegt. Die Klägerin machte die Grundsteuer als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Grundsteuer bei der Gewerbesteuer dem Gewinn der Klägerin hinzuzurechnen war.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zu den hinzuzurechnenden Miet- und Pachtaufwendungen gehört auch die Grundsteuer, wenn sie vom Mieter zu tragen ist.
  • Zwar muss an sich der Eigentümer des Grundstücks und damit der Vermieter die Grundsteuer tragen; diese Pflicht kann aber durch den Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Die vom Mieter zu tragende Grundsteuer wird dann gewerbesteuerlich wie die eigentliche Miete behandelt und ist hinzuzurechnen.
  • Zwar unterbleibt eine solche Hinzurechnung beim Eigentümer eines betrieblich genutzten Grundstücks. Dies stellt aber keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Denn typischerweise wirkt sich die Übertragung der Pflicht auf den Mieter, die Grundsteuer zu tragen, mindernd auf die Miete aus.

Hinweise: Der BFH folgt der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach der Finanzverwaltung gehören auch die Aufwendungen des Mieters für die Instandsetzung, Instandhaltung und Versicherung des gemieteten Wirtschaftsguts, die er über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus auf Grund vertraglicher Verpflichtungen übernommen hat, zu den hinzuzurechnenden Aufwendungen. Nicht hinzuzurechnen sind jedoch reine Betriebskosten wie Wasser, Strom oder Heizung.

Zu beachten ist, dass zugunsten des Gewerbebetriebs eine Freigrenze von 200.000 € gilt. Nur soweit diese Freigrenze überschritten wird, wirkt sich die Hinzurechnung gewerbesteuererhöhend aus. Allerdings gilt die Freigrenze für die Summe der unterschiedlichen Hinzurechnungstatbestände, also z.B. auch für die Hinzurechnung der Zinsen oder Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter.

BFH, Urteil vom 2.2.2022 – III R 65/19; NWB

Abzug von Bewirtungsaufwendungen und Anschaffung mehrerer Computer durch Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit

Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen eines Steuerpflichtigen setzt nicht voraus, dass der Bewirtungsbeleg in maschinengedruckter Form vorliegt, sondern es genügt auch ein handschriftlicher Bewirtungsbeleg.

Schafft ein Arbeitnehmer mehrere gleichartige Computer in einem kurzen Zeitraum an, besteht dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zufolge ein (General-)Verdacht, dass die weiteren Geräte für Freunde oder Angehörige angeschafft wurden; die Aufwendungen für die weiteren Geräte sind daher steuerlich nicht abziehbar.

Hintergrund: Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist an bestimmte Anforderungen wie z.B. einen ordnungsgemäßen Bewirtungsbeleg geknüpft. Außerdem kann der Bewirtungsaufwand nur zu 70 % abgezogen werden.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer in einem Konzern und für die Koordinierung mit anderen Konzernbereichen zuständig. Hierfür musste er viele auswärtige Termine wahrnehmen und Gespräche mit anderen Konzernmitarbeitern führen. Er machte die Bewirtungsaufwendungen steuerlich als Werbungskosten für 2014 geltend. Unter anderem machte er Aufwendungen für ein sog. Katerfrühstück geltend, bei dem er sich mit einem anderen Mitarbeiter im Anschluss an ein vorabendliches Geschäftsessen mit übermäßigem Alkoholgenuss getroffen hatte. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen hierfür nicht an, weil es den geschäftlichen Charakter verneinte. Weiterhin machte der Kläger den steuerlichen Abzug auf der Grundlage einer vom Gastwirt handschriftlich erstellten Bewirtungsrechnung geltend.

Der Kläger hatte ferner im Jahr 2012 ein MacBook, im Jahr 2013 ein ISDN-Telefon sowie ein iPad Cellular und im Jahr 2014 ein iPad Mini und ein MacBook Air gekauft, für die er im Streitjahr 2014 jeweils Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten nicht an.

Entscheidung: Das FG gab der Klage hinsichtlich der Bewirtungsaufwendungen statt und wies sie bezüglich der Werbungskosten zurück:

  • Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen setzt u.a. eine beruflichen bzw. betrieblichen Anlass sowie eine ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung voraus. Diese Voraussetzungen waren sowohl hinsichtlich des sog. Katerfrühstücks als auch bezüglich der handschriftlichen Bewirtungsrechnung erfüllt.
  • Ein sog. Katerfrühstück schließt die berufliche Veranlassung nicht aus. Es kommt nicht auf die Qualität der Bewirtung an. Im Streitfall bestand kein Zweifel daran, dass der Kläger aus beruflicher Veranlassung zum sog. Katerfrühstück eingeladen hatte, nachdem am Vorabend ebenfalls die berufliche Veranlassung für das mit viel Alkohol durchgeführte Geschäftsessen zu bejahen war.
  • Unschädlich ist es auch, dass die Bewirtungsrechnung für das andere Geschäftsessen handschriftlich gefertigt war. Der Gesetzgeber verlangt eine inhaltlich ordnungsgemäße Rechnung über die Bewirtung, aus der sich u. a. der Anlass der Bewirtung und die Bewirtungsteilnehmer ergeben. Eine maschinengeschriebene Rechnung wird nicht verlangt.
  • Hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten für die elektronischen Geräte hat die Klage keinen Erfolg. Denn bei der Anschaffung mehrerer gleichartiger Computer in einem kurzen Zeitraum durch einen Arbeitnehmer besteht der (General-)Verdacht, dass die weiteren Geräte für Freunde oder Angehörige angeschafft wurden. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, dass ihm ein Gerät im Zug gestohlen worden sei; er konnte hierfür aber keine Belege vorlegen, etwa eine Anzeige bei der Bundespolizei oder eine Ladung als Zeuge in einem Strafverfahren.

Hinweise: Den Abzug der Bewirtungsaufwendungen für das sog. Katerfrühstück erläutert das FG mit dem Satz, dass der Wurm dem Fisch schmecken müsse und nicht dem Angler.

Auch Arbeitnehmer können Bewirtungsaufwendungen im Umfang von 70 % steuerlich geltend machen, wenn eine berufliche Veranlassung besteht und der Bewirtungsbeleg ordnungsgemäß ist. Eine erfolgsabhängige Vergütung ist nicht Voraussetzung für den steuerlichen Abzug.

Problematisch ist der vom FG genannte Generalverdacht bei Anschaffung mehrerer gleichwertiger Geräte in kurzer Zeit. Ist die Neuanschaffung eines gleichwertigen Geräts innerhalb kurzer Zeit, d.h. vor Ablauf der steuerlichen Nutzungsdauer, aufgrund eines Diebstahls oder Defekts erfolgt, empfiehlt sich eine Dokumentation, etwa durch Vorlage einer Diebstahlsanzeige oder eines Kostenvoranschlags für eine Reparatur.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.11.2021 – 16 K 11381/18; NWB