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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Fast-Food-Essen im Einkaufszentrum

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für die Lieferung von Essen kann für Umsätze eines Fast-Food-Restaurants in einem Einkaufszentrum gewährt werden, auch wenn sich in dem Einkaufszentrum ein sog. Food Court befindet, an dem sich für alle Besucher des Einkaufszentrums Tische und Stühle befinden. Der ermäßigte Steuersatz wird dann gewährt, wenn aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Restaurantkunden die Nutzungsmöglichkeit des Food Courts vom Betreiber des Einkaufszentrums eingeräumt wird oder wenn der Food Court gerade geschlossen ist oder wenn der Restaurantkunde erklärt, den Food Court nicht nutzen zu wollen.

Hintergrund: Die Lieferung von Essen wird grundsätzlich ermäßigt mit 7 % Umsatzsteuer besteuert. Hingegen unterliegen Dienstleistungen im kulinarischen Bereich dem allgemeinen Steuersatz von 19 % (zur aktuellen Rechtslage aufgrund der Corona-Krise siehe Hinweis unten).

Eine Dienstleistung wird angenommen, sobald neben der Lieferung von Essen noch Dienstleistungselemente hinzutreten wie z.B. die Bedienung, oder z.B. eine Sitzmöglichkeit oder eine Garderobe zur Verfügung gestellt werden. Der Verkauf eines einfachen Essens wie eines Hamburgers zum Mitnehmen unterliegt daher einer Umsatzsteuer von 7 %. Kann sich der Gast im Restaurant jedoch hinsetzen, handelt es sich um eine Dienstleistung, die mit 19 % besteuert wird (zur aktuellen Ausnahme s. unten im Hinweis).

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Fast-Food-Restaurant in einem Einkaufszentrum. Dabei handelte es sich um einen Laden mit einer Fläche von 114 qm zzgl. 20 qm Nebenfläche. Für die Kunden gab es im Restaurant weder Stühle noch Tische. In dem Einkaufszentrum befand sich allerdings ein sog. Food Court, der von jedem Besucher des Einkaufszentrums genutzt werden konnte. Nach dem Mietvertrag der Klägerin durften ihre Gäste den Food Court benutzen, ohne dass es einen abgesperrten Bereich für die Gäste der Klägerin gab. Das Finanzamt versagte den ermäßigten Steuersatz und besteuerte die Umsätze der Klägerin im Jahr 2011 mit 19 %.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt den ermäßigten Umsatzsteuersatz für möglich und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Ob es sich um eine ermäßigt besteuerte Lieferung von Essen oder aber um eine regulär besteuerte Dienstleistung handelt, richtet sich nach der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers. Erbringt die Klägerin aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers neben der Lieferung von Essen auch noch Dienstleistungselemente, handelt es sich um eine Dienstleistung, so dass der Umsatzsteuersatz von 19 % gilt.
  • Als Dienstleistungselement kommt hier die Sitzmöglichkeit zwecks Verzehrs des Essens im Food Court in Betracht. Entscheidend ist damit, ob diese Sitzmöglichkeiten aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers vom Betreiber des Einkaufszentrums bereitgestellt werden – in diesem Fall würde der ermäßigte Steuersatz gelten – oder ob diese Sitzmöglichkeiten aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers von der Klägerin zur Verfügung gestellt werden; dies wäre dann ein Dienstleistungselement der leistenden Klägerin, so dass eine Leistung vorliegen würde, die mit 19 % zu besteuern wäre.
  • Für ein Dienstleistungselement seitens der Klägerin könnte es sprechen, wenn sie das Fast-Food-Essen auf Tabletts ausreichen würde. Denn dann wird dem Gast klar, dass er das Tablett mit dem Essen zu einem Verzehrort in der Nähe bringen und dort verzehren kann.

Hinweise: Das FG muss nun aufklären, welche Sicht ein Durchschnittsverbraucher hatte. Dabei kommt der Aushändigung der Speisen auf einem Tablett eine wichtige Bedeutung zu. Auf die Art des Tabletts kommt es hingegen nicht an, so dass es irrelevant ist, ob es sich um ein einfaches, flaches Tablett handelt oder aber um ein sog. Mensa-Tablett, das so unterteilt ist, dass es einen Teller ersetzt.

Sollte die Nutzungsmöglichkeit des Food Court aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers als Leistung der Klägerin erscheinen, führt dies nicht durchgehend zur Anwendung des regulären Umsatzsteuersatzes. Soweit z. B. der einzelne Kunde bei der Entgegennahme des Essens erklärt haben sollte, dass er den Food Court nicht nutzen will, oder soweit der Food Court geschlossen war (wegen unterschiedlicher Öffnungszeiten des Restaurants und des Food Courts), handelt es sich um eine Essenslieferung ohne Dienstleistungselemente, für die der ermäßigte Steuersatz greift.

Bietet ein Restaurant ein kulinarisches Niveau oberhalb des Fast-Food-Bereichs, handelt es sich ohnehin um eine Dienstleistung, weil das Dienstleistungselement in der Zubereitung des Essens steckt. Im Streitfall ging es jedoch um Fast Food wie z.B. Hamburger oder Döner Kebap.

Aufgrund der Corona-Krise hat der Gesetzgeber den Umsatzsteuersatz für Speisen im Restaurant auf 7 % bis zum 31.12.2022 herabgesetzt; dies gilt nicht für Getränke.

BFH, Urteil v. 26.8.2021 – V R 42/20; NWB

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