Mandant/Login
Zur Newsübersicht

Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie soll verlängert werden

Der Bundestag hat am 22.9.2022 eine Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis Ende 2023 beschlossen. Der Bundesrat muss dem Vorhaben noch zustimmen.

Geregelt ist die geplante Änderung im „Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ mit dem u.a. die EU-Alkoholstrukturrichtlinie in Deutsches Recht umgesetzt werden soll.

Die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eingefügte Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) ist Teil des sog. Dritten Entlastungspaketes der Bundesregierung, welches am 4.9.2022 vorgestellt wurde.

Darüber hinaus ist mit dem Gesetz eine Anpassung des Durchschnittssatzes und der Vorsteuerpauschale für Landwirte ab 1.1.2023 auf 9,0 Prozent geplant.

Quelle: Bundestag online, Meldung v. 22.9.2022; NWB

Weitere Steuertipps

Abschreibung eines nachträglich angeschafften Stellplatzes nach vorheriger Denkmal-Abschreibung

Hat der Steuerpflichtige eine denkmalgeschützte Eigentumswohnung erworben, die er vermietet, […]

Spekulationsgewinn nach Teilung eines selbstgenutzten Grundstücks

Teilt der Steuerpflichtige ein selbstgenutztes Grundstück in zwei Flurstücke und […]

Übergang von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte

Zwar kann ein Forst- und Landwirt von der Einnahmen-Überschussrechnung zur […]

Behindertengerechter Umbau eines Gartens ist keine außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Gartens sind nicht […]

Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil einer Vermietungs-Personengesellschaft

Ein Quotennießbrauch, der an einem Anteil an einer Vermietungs-Personengesellschaft bestellt […]