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Finanzverwaltung sieht Gehaltsumwandlungen bis Ende 2019 als unschädlich an

Dem Bundesfinanzministerium (BMF) zufolge kann der Arbeitgeber auch im Wege einer Gehaltsumwandlung eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen und damit die Steuerfreiheit für die Zusatzleistung bewirken, wenn die zusätzliche Leistung verwendungsbezogen im Sinne einer Steuerbefreiungsvorschrift gezahlt wird, z.B. für die Kindergartenunterbringung der Kinder des Arbeitnehmers. Dies gilt für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019. Damit gibt das BMF seine bisherige Auffassung auf, mit der es der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) widersprochen hat.

Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt verschiedene Steuerbefreiungen im Lohnsteuerrecht, wenn der Arbeitgeber eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt und diese Leistung für einen bestimmten, im Gesetz genannten Zweck verwendet wird, z.B. für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers im Kindergarten.

Der BFH hatte im Jahr 2019 seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung auch im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgen kann; das heißt, das Gehalt wird um einen bestimmten Betrag gemindert und die Differenz wird für einen bestimmten gesetzlich geförderten Zweck verwendet. Das BMF hatte daraufhin im Jahr 2020 einen sog. Nichtanwendungserlass veröffentlicht, nach dem die geänderte BFH-Rechtsprechung von den Finanzämtern nicht anzuwenden ist. Auch der Gesetzgeber hat reagiert (s. Hinweis unten).

Wesentliche Aussage des BMF:

  • Das BMF gibt seinen Nichtanwendungserlass aus dem Jahr 2020 auf und akzeptiert für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 die geänderte Rechtsprechung des BFH, die positiv für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist.
  • Eine Gehaltsumwandlung kann somit als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung anzusehen und damit steuerfrei sein, wenn der umgewandelte Betrag verwendungs- oder zweckgebunden im Sinne einer Steuerbefreiungsvorschrift geleistet wird, also z.B. für die Kindergartenbetreuung der Kinder des Arbeitnehmers verwendet wird.
  • Die Steuerbefreiung ist jedoch dann nicht möglich, wenn es sich um tarifgebundenen Arbeitslohn handelt. Denn der tarifliche Arbeitslohn würde nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen, z.B. nach dem Ende der Kindergartenbetreuung, wiederaufleben.

Hinweise: Das Merkmal der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung wirkt sich auch bei verschiedenen Pauschalierungsmöglichkeiten aus, z.B. bei der Übereignung von PC an Arbeitnehmer. Der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil kann mit 15 % pauschal versteuert werden, wenn es sich bei der PC-Übereignung um eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung handelt.

Die geänderte Auffassung des BMF gilt nur für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019. Seit 2020 greift nämlich eine neue Gesetzesregelung, nach der der im Wege einer Gehaltsumwandlung geleistete Arbeitslohn grundsätzlich nicht mehr als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn angesehen wird; damit scheiden Steuerbefreiungen und Pauschalierungen aus, die eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung verlangen.

BMF-Schreiben v. 5.1.2022 – IV C 5 – S 2334/19/10017 :004; NWB

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