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Gemeinnützigkeit einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft

Eine sog. arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaft, die schwer vermittelbare Arbeitslose beschäftigt, um ihre Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu fördern, ist als Zweckbetrieb gemeinnützig, wenn die von ihr erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind. Die Aufträge dürfen also nur ausgeführt werden, um die Arbeitnehmer sinnvoll und praxisrelevant zu beschäftigen, so dass eine Wiedereingliederung erreicht wird.

Hintergrund: Gemeinnützige Vereine sind von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Die Steuerfreiheit gilt aber nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, den der gemeinnützige Verein unterhält. Eine Ausnahme besteht für Zweckbetriebe: Ein Zweckbetrieb ist ein Betrieb, der in seiner Gesamtausrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen.

Sachverhalt: Die X-gGmbH war eine als gemeinnützig anerkannte arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaft, die schwer vermittelbare Arbeitslose arbeitstherapeutisch beschäftigte, um deren Eingliederung in einen normalen Arbeitsprozess zu fördern. Sie beschäftigte die schwer vermittelbaren Arbeitslosen in einer Großwäscherei, die im Zeitraum 2009 bis 2011 sowie 2013 Gewinne erzielte; die Großwäscherei wurde vom Finanzamt als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt. Die Klägerin war eine nicht gemeinnützige Konkurrentin der X-gGmbH, die in einer Entfernung von 10 km ebenfalls eine Großwäscherei betrieb. Die Klägerin beantragte beim Finanzamt, dass die Großwäscherei der X-gGmbH in den Jahren 2012 bis 2014 als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und nicht als Zweckbetrieb behandelt werde.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn die Großwäscherei in ihrer Gesamtausrichtung dazu diente, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der X-gGmbH zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden konnten und wenn die Großwäscherei zu nicht gemeinnützigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb trat, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar war.
  • Diese Voraussetzungen können bei einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft vorliegen, wenn die von ihr erbrachten Waschleistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind.
  • Die Aufträge dürfen also nur deshalb ausgeführt werden, damit die Arbeitnehmer sinnvoll und praxisrelevant beschäftigt werden, so dass eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben ermöglicht wird. Auch die Beschäftigung nicht förderungsbedürftiger Arbeitnehmer ist nur in beschränktem Umfang zulässig, etwa zur Ausbildung, Anleitung oder Beaufsichtigung der schwer vermittelbaren Arbeitnehmer.
  • Die Erzielung von Gewinnen im Zeitraum 2009 bis 2011 sowie im Jahr 2013 spricht nicht zwingend gegen einen Zweckbetrieb. Denn die Erzielung von Gewinnen ist erst dann steuerlich schädlich, wenn die Erfüllung des Satzungszwecks gegenüber der Gewinnerzielungsabsicht in den Hintergrund tritt.

Hinweise: Das FG muss nun aufklären, ob die von der X-gGmbH erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks waren. In diesem Fall wird die Konkurrenz zu den nicht gemeinnützigen Betrieben wie dem der Klägerin unvermeidbar sein.

Unter bestimmten Voraussetzungen, die im Streitfall allerdings nicht erfüllt waren, sind Behindertenwerkstätten und Betriebe mit einer Schwerbehindertenquote von mindestens 40 % kraft Gesetzes Zweckbetriebe.

Quelle: BFH, Urteil v. 18.8.2022 – V R 49/19; NWB

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