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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei einer KGaA

Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) mindert sich die gewerbesteuerliche Hinzurechnung, die in Höhe der Gewinnanteile erfolgt, die an den persönlich haftenden Gesellschafter als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind, nicht um die Aufwendungen, die für einen von der KGaA angestellten Geschäftsführer entstehen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter einen Ersatzanspruch gegen die KGaA hat. Der Geschäftsführer wird dann nämlich faktisch und wirtschaftlich für den persönlich haftenden Gesellschafter tätig, und die Zahlung des Gehalts durch die KGaA erfolgt im abgekürzten Zahlungsweg, um den Ersatzanspruch der GmbH & Co. KG zu erfüllen.

Hintergrund: Bei einer KGaA wird der gewerbesteuerliche Gewinn nach dem Gesetz um die Gewinnanteile erhöht, die an ihre persönlich haftenden Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine KGaA, deren Komplementärin eine GmbH & Co. KG war. Die Komplementärin der GmbH & Co. KG war die S-GmbH. Die GmbH & Co. KG war Alleingesellschafterin der S-GmbH. Geschäftsführer der S-GmbH waren in den Streitjahren 2011 und 2012 K, R, H und L (dieser erst seit 2012). Im Gegensatz zu K, R und H war L nicht an der GmbH & Co. KG beteiligt. Die GmbH & Co. KG hatte nach der Satzung der Klägerin einen Ersatzanspruch hinsichtlich ihrer Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Klägerin schloss mit K, R, H und L Geschäftsführer-Anstellungsverträge und zahlte ihnen ein Gehalt. Das Finanzamt rechnete sämtliche Vergütungen, die die GmbH & Co. KG von der Klägerin für ihre Geschäftsführungstätigkeit erhielt, gewerbesteuerlich dem Gewinn der Klägerin hinzu.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung lagen vor. Denn nach dem Gesetz ist der Gewinn der Klägerin um die Gewinnanteile zu erhöhen, die an die GmbH & Co. KG als persönlich haftende Gesellschafterin als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind.
  • Diese Hinzurechnung ist nicht um die Aufwendungen für die Fremdgeschäftsführer zu kürzen, die die Klägerin selbst angestellt hatte. Denn es handelte sich um die gesetzlichen Vertreter der GmbH & Co. KG, da die GmbH & Co. KG durch die S-GmbH vertreten wurde und K, R, H und L Geschäftsführer der S-GmbH waren. Der GmbH & Co. KG stand gegenüber der Klägerin ein Ersatzanspruch hinsichtlich ihrer Aufwendungen für die Geschäftsführung zu, der im abgekürzten Zahlungsweg dadurch erfüllt wurde, dass die Klägerin das Gehalt an die vier Personen zahlte. Die vier Geschäftsführer wurden faktisch und wirtschaftlich aber für die GmbH & Co. KG tätig.

Hinweise: Körperschaftsteuerlich sind die Teile des Gewinns, die an den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA als Vergütung für die Geschäftsführung verteilt werden, als Aufwendungen abziehbar. Hierdurch soll eine doppelte ertragsteuerliche Belastung, z.B. mit Körperschaftsteuer bei der KGaA und mit Einkommensteuer bei den Gesellschaftern, vermieden werden. Diese körperschaftsteuerliche Regelung wird durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung korrigiert, die sicherstellt, dass der Gewinnanteil der Gewerbesteuer unterliegt.

Quelle: BFH, Urteil v. 14.9.2022 – I R 13/20; NWB

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