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Bundesfinanzhof hält Höhe der Säumniszuschläge für verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes die Höhe der Säumniszuschläge von 12 % jährlich (= 1 % monatlich) als verfassungsgemäß angesehen, und zwar auch für den Zeitraum ab dem 1.1.2019, in dem für Nachzahlungszinsen, die bei Steuernachzahlungen entstehen können, der Zinssatz aus verfassungsrechtlichen Gründen von 6 % auf 1,8 % jährlich herabgesetzt worden ist. Nach Auffassung des BFH sind Säumniszuschläge nicht mit Nachzahlungszinsen vergleichbar.

Hintergrund: Bei einer verspäteten Zahlung von Steuern werden pro Monat Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des rückständigen Betrags verwirkt. Jährlich entstehen also Säumniszuschläge in Höhe von 12 %. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Jahr 2021 die Höhe des Zinssatzes von 6 % für Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab 1.1.2019 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat deshalb rückwirkend ab 1.1.2019 den Zinssatz auf 0,15 % monatlich bzw. 1,8 % jährlich gemindert. Umstritten ist, ob diese Entscheidung des BVerfG auch Bedeutung für die Höhe der Säumniszuschläge hat. Der BFH hat für Zeiträume bis zum 31.12.2018 bereits durch zwei Urteile entschieden, dass Säumniszuschläge nicht verfassungswidrig sind.

Sachverhalt: In den beiden vom BFH jetzt entschiedenen Fällen hatten die jeweiligen Antragsteller die Steuern zu spät bezahlt, so dass Säumniszuschläge verwirkt wurden. Die Antragsteller beantragten daraufhin Abrechnungsbescheide über die Säumniszuschläge, legten hiergegen Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung, die Höhe der Säumniszuschläge sei verfassungswidrig. Beide Fälle kamen zum BFH.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Aussetzung der Vollziehung in beiden Fällen ab:

  • Der BFH hat für Zeiträume bis zum 31.12.2018 bereits durch zwei Urteile entschieden, dass Säumniszuschläge nicht verfassungswidrig sind. Den Urteilen zufolge gelten für Säumniszuschläge nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die vom BVerfG an Nachzahlungszinsen gestellt werden. Bei Säumniszuschlägen geht es nämlich vorrangig um die Sanktionierung einer verspäteten Zahlung, während bei Zinsen die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen im Vordergrund steht.
  • Das strukturelle Niedrigzinsniveau, das in Deutschland seit 2014 bestand, muss bei Säumniszuschlägen deshalb nicht berücksichtigt werden, da Säumniszuschläge weder Zinsen sind noch einen konkreten Zinsanteil enthalten.
  • Diese Ausführungen, die sich auf Zeiträume bis 31.12.2018 beziehen, gelten nach den beiden aktuellen Entscheidungen des BFH auch für Zeiträume ab 2019. Denn die Unterscheidung zwischen Nachzahlungszinsen einerseits und Säumniszuschlägen andererseits ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht auch für Zeiträume ab 1.1.2019 gültig.

Hinweis: Die beiden aktuellen Entscheidungen stammen von zwei verschiedenen Senaten, während die beiden Urteile zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge für Zeiträume bis zum 31.12.2018 von einem weiteren BFH-Senat stammen. Insgesamt haben damit drei Senate des BFH die Verfassungsmäßigkeit bejaht. Dennoch gibt es auch anderslautende Entscheidungen beim BFH, so dass noch nicht von einer einheitlichen Rechtsprechung gesprochen werden kann. Zudem kann eine abschließende Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit nur vom BVerfG gefällt werden.

Quelle: BFH, Beschlüsse vom 13.9.2023 – X B 52/23 (AdV) und vom 16.10.2023 – V B 49/22 (AdV); NWB

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