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Abzug der Beiträge für die Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft

Füllt der Steuerpflichtige nach seiner Scheidung und dem zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleich seine Rentenanwartschaft auf, ist die Zahlung als Sonderausgabe beschränkt abziehbar. Ein unbeschränkter Abzug als vorweggenommene Werbungskosten scheidet wegen des Vorrangs des Sonderausgabenabzugs aus.

Hintergrund: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind nach dem Gesetz als Sonderausgaben absetzbar; die Höhe ist aber auf den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung begrenzt. Die spätere Rente führt zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften, die teilweise steuerfrei sind.

Sachverhalt: Der Kläger wurde 2014 von seiner Ehefrau geschieden. Der aufgrund der Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich führte zu einer Minderung seiner Rentenanwartschaft. Er zahlte daraufhin im Jahr 2014 ca. 75.000 € an das Versorgungswerk für Rechtsanwälte, um seine Rentenanwartschaft wieder aufzufüllen. Das Finanzamt berücksichtigte hiervon aber nur ca. 5.000 € als Sonderausgaben, da der Kläger den Höchstbetrag bereits durch seine laufenden Rentenbeiträge aufgebraucht hatte. Der Kläger machte hingegen 88 % seiner Zahlung als vorweggenommene Werbungskosten geltend, da die künftige Rente zu 88 % steuerpflichtig sein wird.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab:

  • Zwar handelt es sich bei der vom Kläger geleisteten Zahlung dem Grunde nach um vorweggenommene Werbungskosten. Denn der Kläger erhält nach Renteneintritt eine entsprechend höhere Rente, die im Umfang von 88 % zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften führen wird.
  • Der Werbungskostenabzug wird aber durch die speziellere Regelung zu den Sonderausgaben verdrängt. Der Wiederauffüllungsbetrag ist als Beitrag zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung den Sonderausgaben zuzurechnen.
  • Zu den Beiträgen zur Rentenversicherung bzw. zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist steuerlich nicht nur der laufende Beitrag, der monatlich gezahlt wird, zu zählen, sondern auch die Wiederauffüllungszahlung nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs. Ob die Wiederauffüllungszahlung auch rentenrechtlich als Beitrag angesehen wird, ist unerheblich, da es auf die steuerliche Einstufung als Beitrag ankommt.

Hinweise: Die Zuordnung zu den Sonderausgaben war für den Kläger nachteilig, weil Sonderausgaben im Bereich der Rentenversicherung nur beschränkt abziehbar sind. Daher konnte der Kläger nur ca. 5.000 € abziehen. Der vom BFH bejahte Vorrang des Sonderausgabenabzugs lässt sich mit dem Gesetz nicht ohne Weiteres vereinbaren, da der Sonderausgabenabzug nach dem Gesetzeswortlaut erst dann möglich ist, wenn ein Werbungskostenabzug ausscheidet.

Der BFH verneinte im Streitfall eine Doppelbesteuerung von Rentenbeiträgen und Rentenbezügen. Denn wenn es eine solche Doppelbesteuerung geben sollte, könnte sie jedenfalls nicht in der Beitragsphase, d.h. während der aktiven beruflichen Tätigkeit, sondern erst ab Bezug der Rentenbezüge gerügt werden. Der BFH hat im Jahr 2021 zwar die Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung derzeit noch bejaht, aber angedeutet, dass sich dies ab 2025 ändern könnte, weil dann der steuerfreie Teil der Rentenbezüge sinkt. Die Bundesregierung hat angekündigt, eine Reform der Rentenbesteuerung anzustoßen.

BFH, Urteil v. 19.8.2021 – X R 4/19; NWB

Beteiligung eines minderjährigen Kindes an der Praxis des Vaters

Eine als „stille Beteiligung“ bezeichnete Beteiligung eines minderjährigen Kindes an der Zahnarztpraxis, die dem Kind im Wege der Schenkung eingeräumt worden ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen als Innengesellschaft steuerlich anerkannt werden. Die steuerliche Anerkennung hat zur Folge, dass die an das Kind gezahlten Gewinnanteile Betriebsausgaben des Vaters sind. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass die Vereinbarungen zwischen dem Kind und seinem Vater zivilrechtlich wirksam und fremdüblich sind sowie tatsächlich vollzogen werden.

Hintergrund: An einem Handelsgewerbe kann man sich als stiller Gesellschafter mit einer Einlage beteiligen und ist dann in dem vereinbarten Umfang am Gewinn und Verlust beteiligt. Der an den stillen Gesellschafter gezahlte Gewinnanteil mindert den Gewinn des Inhabers des Handelsgeschäfts und muss im Gegenzug vom stillen Gesellschafter versteuert werden.

Sachverhalt: Der Kläger war selbständiger Zahnarzt. Er räumte seinen drei minderjährigen Kindern im Jahr 2007 jeweils eine „stille Beteiligung“ in Höhe von 50.000 € im Wege der Schenkung ein; dabei wurden seine Kinder durch einen Ergänzungspfleger vertreten. Jedes seiner Kinder sollte mit 10 % am Gewinn oder Verlust beteiligt sein, maximal aber mit 15 % der Einlage, d.h. 7.500 €. Der Kläger konnte die schenkweise Einräumung der stillen Beteiligung widerrufen, falls ein Kind ohne Zustimmung des Klägers die stille Beteiligung übertragen würde. Die stillen Gesellschaften sollten mindestens bis zum 31.12.2017 laufen. Der Kläger zahlte seinen Kindern ab 2008 die Gewinnanteile für das jeweils vorherige Jahr aus und behandelte diese Auszahlungen in den Streitjahren 2008 bis 2015 als Betriebsausgaben. Das Finanzamt erkannte die Betriebsausgaben nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Betriebsausgabenabzug für möglich, verwies die Sache jedoch zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Zwar handelte es sich bei den Beteiligungen nicht um stille Gesellschaften, da der Kläger als Zahnarzt kein Handelsgewerbe betrieb. Es waren aber Innengesellschaften bürgerlichen Rechts, für die die gleichen Grundsätze wie für eine stille Beteiligung gelten.
  • Der Betriebsausgabenabzug ist möglich, wenn die Begründung der Innengesellschaft betrieblich veranlasst war. Bei der Beteiligung naher Angehöriger kann eine betriebliche Veranlassung nur dann angenommen werden, wenn die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam ist, fremdüblich ist und wie unter Dritten tatsächlich vollzogen wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass es sich nicht um verdeckte Unterhaltszahlungen handelt.
  • Nicht jede geringfügige Abweichung vom Fremdüblichen führt zur steuerlichen Nichtanerkennung. Vielmehr kommt es auf die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten an.
  • Steuerlich unschädlich ist es, wenn die Beteiligung oder die Mittel für die Einlage dem nahen Angehörigen geschenkt werden. Auch ist es nicht zwingend schädlich, dass der Kläger keine zusätzlichen Mittel erhalten hat; denn es genügt, wenn die Gewinnanteile zur Erfüllung der Einlageverpflichtung umgebucht werden und zur Verlustverrechnung zur Verfügung stehen.
  • Im Streitfall waren die Schenkungs- und die Beteiligungsverträge zivilrechtlich wirksam. Die fehlerhafte Bezeichnung als „stille Gesellschaft“ war ohne Bedeutung. Allerdings muss das Finanzgericht (FG) noch prüfen, ob die Kinder diejenigen Kontrollrechte hatten, die üblicherweise einem stillen Gesellschafter zustehen, und ob die vereinbarte Laufzeit und die Kündigungsmöglichkeit fremdüblich waren. Ferner muss das FG ermitteln, ob die Widerrufsmöglichkeit des Klägers für den Fall der Weiterveräußerung der Beteiligung durch ein Kind einem Fremdvergleich standhält.

Hinweise: Das FG muss auch noch die tatsächliche Ausführung der Verträge prüfen, z.B. die Pünktlichkeit der Zahlungen der Gewinnanteile oder die tatsächliche Ausübung der vertraglich vereinbarten Kontroll- und Informationsrechte sowie die tatsächliche Verwaltung der Konten der Kinder.

Es lässt sich noch nicht sagen, ob die Klage Erfolg haben wird. Allerdings deutet der „Prüfkatalog“ des BFH eher darauf hin, dass die steuerliche Anerkennung der Innengesellschaften scheitern könnte.

BFH, Urteil v. 23.11.2021 – VIII R 17/19; NWB

Kein Spekulationsgewinn bei Verkauf einer dauerhaft selbst bewohnten Gartenlaube

Der Verkauf eines mit einer Gartenlaube bebauten Gartengrundstücks führt nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn, wenn die Laube zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Nach dem Gesetz sind nämlich Spekulationsgewinne aus dem Verkauf selbst genutzter Immobilien steuerfrei. Diese Steuerfreiheit gilt selbst dann, wenn die Selbstnutzung baurechtswidrig war.

Hintergrund: Der Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien des Privatvermögens löst einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn aus. Nach dem Gesetz werden jedoch selbst genutzte Immobilien von dieser Steuerpflicht grundsätzlich ausgenommen.

Sachverhalt: Der Kläger hatte im Jahr 2009 ein bebautes Grundstück in einer Gartenkolonie erworben und dieses im Jahr 2014 mit Gewinn verkauft. Das voll erschlossene Grundstück war mit einer 60 qm großen Gartenlaube bebaut, die mit einer Heizung, einer Küche und einem Bad ausgestattet war. Der dauerhafte Aufenthalt in dem Gebäude war nach baurechtlichen Bestimmungen allerdings nicht gestattet. Der Kläger bewohnte dennoch das Gartengrundstück seit dem Erwerb dauerhaft. Das Finanzamt setzte aus dem Verkauf einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte aufgrund der Selbstnutzung eine Ausnahme von der Spekulationsgewinnbesteuerung und gab der Klage statt:

  • Spekulationsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien werden nicht erfasst, wenn die Immobilie selbst genutzt worden ist. Diese Ausnahme von der Steuerpflicht setzt voraus, dass die Immobilie dauerhaft zum Bewohnen geeignet und tatsächlich vom Steuerpflichtigen selbst genutzt worden ist.
  • Eine Selbstnutzung in diesem Sinn kann auch dann vorliegen, wenn die Selbstnutzung baurechtlich nicht gestattet war. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Ausnahme, die die ungerechtfertigte Besteuerung eines Spekulationsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes, z.B. wegen beruflichen Umzugs, vermeiden will. Dieser Sinn und Zweck ist auch dann erfüllt, wenn die Selbstnutzung baurechtswidrig war.
  • Im Streitfall war die dauerhafte Eignung der Gartenlaube infolge ihres Anschlusses an das Wasser- und Stromnetz und ihrer Ausstattung mit Bad und Küche sowie Heizung zu bejahen. Der Kläger hatte die tatsächliche Selbstnutzung seit dem Erwerb durch Vorlage von Versicherungsnachweisen, Strom- und Wasserabrechnung sowie der Rechnung über den Einbau eines Gasheizofens nachgewiesen. Damit war kein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn zu versteuern.

Hinweise: Eine Selbstnutzung, die zur Verneinung eines Spekulationsgewinns führt, ist auch dann anzunehmen, wenn die Immobilie zusammen mit Familienangehörigen oder einem Dritten, z.B. einer Freundin, bewohnt wird. Es genügt auch, dass die Immobilie nur zeitweilig bewohnt wird, sofern die Immobilie dem Steuerpflichtigen in der übrigen Zeit zur Verfügung steht. Daher können auch Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen, die nicht vermietet werden, von der Spekulationsgewinnbesteuerung ausgenommen sein, sofern sie in der übrigen Zeit nicht vermietet werden, sondern zur Selbstnutzung bereitstehen.

Der Gesetzgeber sieht im Steuerrecht illegales Verhalten grundsätzlich als irrelevant an. Deshalb sind z.B. auch Gewinne aus Straftaten steuerpflichtig.

BFH, Urteil v. 26.10.2021 – IX R 5/21; NWB

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch im Jahr der Trennung der Ehegatten zeitanteilig, nämlich ab dem Zeitpunkt der Trennung, in Anspruch genommen werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Steuerpflichtige z.B. nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt.

Hintergrund: Alleinerziehende können für jedes Kind, das in ihrem Haushalt lebt, einen Entlastungsbetrag von 1.908 €, der für jedes weitere Kind um 240 € erhöht wird, in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass das Kind zum Haushalt gehört, dass die Voraussetzungen für den sog. Splitting-Tarif nicht vorliegen oder der Steuerpflichtige verwitwet ist und dass der Steuerpflichtige keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet. Nach dem Gesetz ermäßigt sich der Entlastungsbetrag für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel.

Sachverhalt: Der Kläger hatte im Streitjahr 2017 zwei minderjährige Kinder. Seine Ehefrau trennte sich im April 2017 von ihm und zog aus. Die Kinder blieben beim Kläger. Der Kläger beantragte für die Zeit ab Mai 2017, d.h. für acht Monate, einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.432 € ([1.908 € + 240 €] x 8/12). Das Finanzamt berücksichtigte den Entlastungsbetrag nicht.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann im Jahr der Trennung der Eheleute zeitanteilig in Anspruch genommen werden.
  • Unschädlich ist, dass der Kläger im Streitjahr die Voraussetzungen des Splitting-Verfahrens erfüllte, weil er mit seiner Ehefrau bis zum April 2017 zusammengelebt hatte. Entscheidend ist, dass ab Mai 2017 die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren nicht mehr vorlagen.
  • Nach dem Gesetz kann der Entlastungsbetrag zeitanteilig gewährt werden. Dies ergibt sich aus der Formulierung, nach der der Entlastungsbetrag für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel ermäßigt wird.
  • Nach dem Sinn und Zweck der Regelung kann der Entlastungsbetrag im Jahr der Trennung daher zeitanteilig für den Zeitraum ab der Trennung gewährt werden. Denn mit dem Entlastungsbetrag werden die finanziellen Belastungen eines Alleinerziehenden berücksichtigt, der nicht mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt. Diese finanzielle Belastung besteht auch für einen alleinerziehenden Ehegatten im Trennungsjahr ab dem Zeitpunkt der Trennung.

Hinweise: Die zeitanteilige Gewährung eines Entlastungsbetrags kommt damit in Betracht,

  • wenn sich – wie im Streitjahr – Ehegatten trennen, selbst wenn der alleinerziehende Ehegatte noch den Splitting-Tarif für das Trennungsjahr erhält;
  • wenn sich der steuerliche Status der Kinder ändert, weil für diese kein Kindergeldanspruch mehr besteht,
  • oder wenn sich der Status des Alleinerziehens ändert, weil z.B. eine Haushaltsgemeinschaft mit einem neuen Partner begründet wird.

Der BFH hält die zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrags auch aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten. Denn die Familie steht unter einem besonderen Grundrechtsschutz. Verfassungsrechtlich ist eine Benachteiligung von Steuerpflichtigen geboten, die sich im Laufe eines Jahres von ihrem Ehepartner getrennt und anschließend die Kinder in ihrem Haushalt versorgt haben.

BFH, Urteil v. 28.10.2021 – III R 17/20; NWB

Finanzverwaltung gewährt steuerliche Entlastungen aufgrund des Kriegs in der Ukraine

Das Bundesfinanzministerium (BMF) gewährt aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine steuerliche Entlastungen u.a. im Bereich des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, beim Betriebsausgabenabzug und bei der Umsatzsteuer. Diese Entlastungen sollen Steuerpflichtigen helfen, ukrainische Kriegsflüchtlinge zu unterstützen.

Hintergrund: Aufgrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine sind viele Ukrainer nach Deutschland geflohen und werden hier unterstützt. Mit seinem aktuellen Schreiben will das BMF sicherstellen, dass hieraus keine nachteiligen steuerlichen Folgen für die Unterstützer entstehen.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

1. Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht

  • Für Spenden, die bis zum 31.12.2022 geleistet werden und auf entsprechende Ukraine-Sonderkonten von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Gemeinden geleistet werden, gilt für den Sonderausgabenabzug der Spende der sog. vereinfachte Zuwendungsnachweis. Statt einer Spendenbescheinigung genügt also der Überweisungsbeleg.
  • Gemeinnützige Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie z.B. Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Ukrainer durchführen und die Spenden für ukrainische Kriegsflüchtlinge verwenden oder auf Sonderkonten mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts weiterleiten. Eine Satzungsänderung des Sportvereins ist also nicht erforderlich.
  • Außerdem können gemeinnützige Vereine Sachmittel und Personal für ukrainische Kriegsflüchtlinge einsetzen. Die Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge muss nicht nachgewiesen werden.

2. Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge

  • Ukrainische Kriegsflüchtlinge können in sog. Zweckbetrieben gemeinnütziger Vereine untergebracht werden. Die positiven steuerlichen Vorschriften, die für Zweckbetriebe gelten, gelten dann auch für die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge.
  • Die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge kann auch in einem Betrieb gewerblicher Art, der zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehört, erfolgen, ohne dass dies steuerlich schädliche Folgen auslöst.

3. Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen

  • Unterstützungsleistungen von Unternehmen können als Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als Sponsoringaufwand möglich, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung öffentlichkeitswirksam in den Medien aufmerksam macht.

4. Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsspenden

  • Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann also auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Teil zugunsten von Arbeitnehmern einsetzt, die vom Krieg geschädigt sind, oder damit der Arbeitgeber diesen Teil auf ein Ukraine-Sonderkonto einzahlt. Neben der Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug jedoch nicht zulässig.
  • Ebenso kann ein Mitglied eines Aufsichtsrats auf seine Vergütung ganz oder teilweise verzichten, damit sie zugunsten ukrainischer Kriegsflüchtlinge eingesetzt wird. Dieser Teil der Vergütung ist dann steuerfrei.

5. Umsatzsteuer

  • Unterstützungsleistungen zugunsten der Ukraine-Flüchtlinge lösen keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Ebenso unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers, wenn er Wohnraum unentgeltlich Kriegsflüchtlingen überlässt.

Hinweise: Die hier wiedergegebenen Erleichterungen sind oft noch an weitere Voraussetzungen geknüpft.

Das BMF spricht von einer Unterstützung „der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten“. Aktuell sind damit wohl insbesondere Unterstützungsleistungen für ukrainische Flüchtlinge gemeint, aber auch die Unterstützung der nicht geflüchteten Ukrainer z.B. durch Lebensmittel dürfte von dem BMF-Schreiben erfasst sein; denn das BMF spricht in einem Vorwort auch von der humanitären Unterstützung „der im Krisengebiet Bleibenden“.

BMF-Schreiben v. 17.3.2022 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :013; NWB