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Doppelte Haushaltsführung im Ausland

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland können die notwendigen Kosten für die Zweitwohnung im Ausland als Werbungskosten abgezogen werden. Der Werbungskostenabzug ist nicht beschränkt auf 1.000 € im Monat oder auf die durchschnittlichen Kosten einer 60 qm großen Wohnung am ausländischen Beschäftigungsort.

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunkts arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmietet. Der Werbungskostenabzug für eine Zweitwohnung im Inland ist gesetzlich auf 1.000 € monatlich beschränkt.

Sachverhalt: Der Kläger war Botschafter der Bundesrepublik und wurde im Streitjahr 2017 in zwei ausländischen Staaten eingesetzt. Das Auswärtige Amt wies ihm in beiden Staaten eine ca. 200 qm große Wohnung zu; hierfür wurde ihm eine Dienstwohnungsvergütung vom Gehalt abgezogen. Der Kläger behielt seinen Familienwohnsitz im Inland, so dass eine doppelte Haushaltsführung bestand und der Kläger weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig war. Er machte seine Kosten für die beiden Zweitwohnungen im Ausland als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Zweitwohnungskosten nur auf der Basis einer Wohnfläche von 60 qm an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte den Werbungskostenabzug an und gab der Klage statt:

  • Der Werbungskostenabzug für die Kosten einer Zweitwohnung im Ausland im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung setzt voraus, dass die Kosten für die Zweitwohnung notwendig sind. Die Notwendigkeit ist im Streitfall zu bejahen, da dem Kläger die beiden Zweitwohnungen von seinem Dienstherrn zugewiesen worden sind.
  • Eine Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf 1.000 € im Monat erfolgt nicht. Denn diese Beschränkung gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für Zweitwohnungen im Inland, nicht aber für Zweitwohnungen im Ausland.
  • Es ist auch nicht zulässig, den Werbungskostenabzug nur in der Höhe zu gewähren, in der durchschnittliche Kosten für eine 60 m² große Wohnung entstehen würden. Eine derartige Beschränkung gab es nur bis einschließlich 2013, und sie galt nur für Zweitwohnungen im Inland. Denn der Vergleichsmaßstab für eine Zweitwohnung mit einer Größe von 60 m² orientierte sich an den sozialrechtlichen Vorgaben im Rahmen der existenziellen Versorgung in Deutschland. Als Vergleichsmaßstab für eine Zweitwohnung im Ausland sind die durchschnittlichen Kosten für eine inländische Wohnung nicht geeignet.

Hinweis: Dem BFH zufolge wäre der Aufwand, die Höhe der durchschnittlichen Kosten für eine 60qm-Wohnung an einem bestimmten ausländischen Beschäftigungsort zu ermitteln, auch zu groß.

Auf Grund einer Tätigkeit im Ausland kann der Arbeitslohn auch steuerfrei sein. In diesem Fall ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Ist der Arbeitslohn teilweise steuerfrei, können die Werbungskosten anteilig abgezogen werden, soweit sie mit dem steuerpflichtigen Teil des Arbeitslohns in Zusammenhang stehen.

Quelle: BFH, Urteil vom 9.8.2023 – VI R 20/21; NWB

Bemessungsgrundlage für die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Die Bemessungsgrundlage für steuerfreie Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist der arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitslohn. Es kommt für den Umfang der Steuerfreiheit nicht darauf an, ob der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossen ist oder aber z.B. im Rahmen einer Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber an eine Unterstützungskasse zugunsten des Arbeitnehmers gezahlt worden ist.

Hintergrund: Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie nicht bestimmte Prozentsätze des Grundlohns übersteigen. So bleiben z.B. Zuschläge für Nachtarbeit steuerfrei, soweit sie 25 % des Grundlohns nicht übersteigen.

Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin und setzte ihre Arbeitnehmer auch an Sonntagen, Feiertagen und nachts ein. Hierfür zahlte sie Zuschläge. In den maßgeblichen Grundlohn bezog sie auch Beiträge an eine Unterstützungskasse ein, die sie aufgrund einer Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer an die Unterstützungskasse zahlte. Das Finanzamt kürzte den Grundlohn und damit auch die Steuerfreiheit um die an die Unterstützungskasse geleisteten Beiträge, weil diese den Arbeitnehmern nicht zugeflossen seien.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Maßgeblich für den Umfang der Steuerfreiheit von Zuschlägen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist der Grundlohn. Bei dem Grundlohn handelt es sich um den vertraglich geschuldeten, d.h. dem vereinbarten, Arbeitslohn. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Grundlohn nämlich der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer „zusteht“.
  • Auch der Sinn und Zweck der Steuerfreiheit sprechen dafür, auf den vereinbarten Arbeitslohn abzustellen. Denn dann kann der Arbeitnehmer von Anfang an ersehen, in welcher Höhe die Zuschläge steuerfrei bleiben.
  • Im Streitfall war es daher steuerlich irrelevant, dass ein Teil des vertraglich vereinbarten Arbeitslohns im Rahmen einer Entgeltumwandlung als Beitrag an eine Unterstützungskasse für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer geleistet wurde. Denn dieser Beitrag gehört ebenfalls zum vertraglich vereinbarten Gehalt.

Hinweis: Beiträge des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse zwecks betrieblicher Altersversorgung führen beim Arbeitnehmer zunächst noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer keinen eigenen Leistungsanspruch gegenüber der Unterstützungskasse erlangt. Der Arbeitnehmer muss erst die spätere Auszahlung der Versorgungsleistungen durch die Unterstützungskasse als Arbeitslohn versteuern. Das Finanzamt wollte deshalb die von der Klägerin an die Unterstützungskasse geleisteten Beiträge nicht zum Grundlohn zählen. Dem widersprach nun der BFH und hat damit ein arbeitnehmerfreundliches Urteil gefällt, da sich der Umfang der Steuerfreiheit erhöht, wenn der Grundlohn höher ausfällt.

Quelle: BFH, Urteil vom 10.8.2023 – VI R 11/21; NWB

Sozialversicherung: Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024

Zum 1.1.2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Das Bundesrat hat der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 am 24.11.2023 abschließend zugestimmt.

Zu Anfang eines jeden Jahres steigen in der Regel die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung – so auch zum 1.1. 2024:

  • In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt sie bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 € beziehungsweise 5.175 € im Monat (2023: 59.850 € oder 4.987,50 €/Monat).
  • Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf jährlich 69.300 € beziehungsweise monatlich 5.775 € (2023: 66.600 € oder 5.550 € im Monat).
  • Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt: in den neuen Bundesländern auf 7.450 € im Monat (2023: 7.100 €/Monat), in den alten Bundesländern auf 7.550 € im Monat (2023: 7.300 €/Monat).
  • In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich diese Einkommensgrenze in den neuen Ländern auf 9.200 € im Monat (2023: 8.750 €/Monat). In den alten Ländern liegt sie bei 9.300 € im Monat (2023: 8.950 €). In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.
  • Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2024 vorläufig auf 45.358 € im Jahr festgesetzt (2023: 43.142 €).

Die Rechengrößen ab im Überblick

Rechengröße West Ost
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 7.550 €/Monat 7.450 €/Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 9.300 €/Monat 9.200 €/Monat
Versicherungspflichtgrenze in der GKV 69.300 € im Jahr (5.775 €/Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 62.100 € im Jahr (5.175 €/Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung 7.550 €/Monat 7.450 €/Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2023 in der Rentenversicherung 45.358 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.535 €/Monat 3.465 €/Monat

Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. 24.11.2023, BR-Drucks. 511/23 (Beschluss); NWB

Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung 2024

Der Bundesrat hat am 24.11.2023 der „Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ zugestimmt.

Damit wurden die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft an die Entwicklung der Verbraucherpreise für das Jahr 2024 wie folgt angepasst:

  • Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer steigt bundeseinheitlich von 265 € auf 278 € pro Monat (kalendertäglich: 9,27 €).
  • Der Sachbezugswert für die freie oder verbilligte Verpflegung steigt bundeseinheitlich von 288 € auf 313 € pro Monat.

Für die jeweiligen Mahlzeiten gelten damit folgende Werte:

  • Frühstück (Monat/Tag): 65 €/2,17 € (2023: 60 €/2 €),
  • Mittagessen (Monat/Tag): 124 €/4,13 € (2023: 114 €/3,80 €),
  • Abendessen (Monat/Tag): 124 €/4,13 € (2023: 114 €/3,80 €).

Quelle: BR-Drucks. 512/23 (Beschluss) v. 24.11.2023, § 2 Abs. 2 SvEV (il)

Werbungskostenabzug einer ehrenamtlichen Gewerkschafterin und Pensionärin

Eine pensionierte Beamtin, die ehrenamtlich in der Gewerkschaft tätig ist, kann die Aufwendungen, die ihr im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, als Werbungskosten von ihren Versorgungsbezügen abziehen. Denn ihre ehrenamtliche Tätigkeit für die Gewerkschaft dient mittelbar auch der Verbesserung ihrer Versorgungsbezüge.

Hintergrund: Pensionierte Beamte müssen ihre Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuern.

Sachverhalt: Die Klägerin war im Streitjahr 2016 pensionierte Landesbeamtin und erhielt Versorgungsbezüge. Bis zur Pensionierung war sie hauptamtlich für die Gewerkschaft tätig und als Beamtin von ihrer Beamtentätigkeit freigestellt gewesen. Seit ihrer Pensionierung war sie ehrenamtlich in verschiedenen Gremien der für den öffentlichen Dienst zuständigen Gewerkschaft tätig. Die ihr durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstandenen Aufwendungen machte sie als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte den Werbungskostenabzug an und gab der Klage statt:

  • Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Der berufliche Anlass der Aufwendungen ist zu bejahen, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht.
  • Im Streitfall ist ein beruflicher Veranlassungszusammenhang zu bejahen, weil die Gewerkschaftsarbeit der Klägerin auch auf die Verbesserung ihrer Einkünfte als Pensionärin zielte. Gewerkschaften setzen sich nämlich nicht nur für die berufstätigen Arbeitnehmer und Beamten, sondern auch für die Erwerbsinteressen der Pensionäre ein. So bemüht sich eine Gewerkschaft darum, dass die Ergebnisse einer Tarifrunde im öffentlichen Dienst zeitgleich und systemgerecht bzw. wirkungsgleich auf den Bereich Besoldung und Versorgung übertragen werden.

Hinweise: Das Urteil lässt sich auch auf Rentner übertragen, die als Rentner ehrenamtlich für ihre Gewerkschaft tätig sind. Die Aufwendungen sind dann bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte, zu denen Rentenbezüge gehören, zu berücksichtigen.

Der BFH grenzt sich in seinem aktuellen Urteil von einer früheren Entscheidung ab: Damals hatte der BFH Aufwendungen einer emeritierten Professorin für eine gegenwärtig ausgeübte Forschungstätigkeit steuerlich nicht als Werbungskosten bei den Versorgungsbezügen anerkannt. Dies lag daran, dass die Forschungstätigkeit nicht mit den Versorgungsbezügen zusammenhing, da die Versorgungsbezüge auch ohne Forschungstätigkeit gezahlt worden wären.

Für den Werbungskostenabzug kommt es nicht darauf an, ob sich die Aufwendungen konkret auf die Höhe der Einnahmen auswirken. Der Steuerpflichtige hat einen Ermessensspielraum, ob und welche Aufwendungen er zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen tätigt.

Quelle: BFH, Urteil vom 28.6.2023 – VI R 17/21; NWB