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Zulässigkeit eines inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses

Eine inkongruente, d.h. von den Beteiligungsquoten abweichende Vorabausschüttung kann steuerlich auch dann anzuerkennen sein, wenn sie in der Satzung nicht geregelt ist und wenn die Satzung auch keine sog. Öffnungsklausel enthält, nach der eine von den Beteiligungsquoten abweichende Gewinnverteilung durch Beschluss gefasst werden kann. Die steuerliche Anerkennung ist zu bejahen, wenn der Beschluss über die inkongruente Vorabausschüttung einstimmig gefasst wird und daher nicht angefochten werden kann und wenn der Beschluss nur punktuell gefasst wird, also nur für eine Gewinnvorabausschüttung, nicht aber für einen begrenzten oder gar unbegrenzten Zeitraum.

Hintergrund: Grundsätzlich wird der Gewinn einer GmbH nach den Beteiligungsquoten verteilt; ein mit 20 % beteiligter Gesellschafter erhält also 20 % des Gewinns und muss diese Ausschüttung versteuern. Im Gesellschaftsvertrag, d.h. in der Satzung der GmbH, kann jedoch ein anderer Gewinnverteilungsmaßstab festgesetzt werden.

Sachverhalt: Der Kläger war zusammen mit der T-GmbH an der K-GmbH mit jeweils 50 % beteiligt. Der Kläger war auch Alleingesellschafter der T-GmbH. Die Satzung der K-GmbH enthielt weder eine Regelung zur Gewinnverteilung noch eine sog. Öffnungsklausel über die Möglichkeit eines Beschlusses, dass eine von den Beteiligungsquoten abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann. Die aus dem Kläger und der T-GmbH bestehende Gesellschafterversammlung der K-GmbH fasste in den Streitjahren 2012 bis 2015 jeweils einstimmig Vorabgewinnausschüttungsbeschlüsse, nach denen allein die T-GmbH einen Vorabgewinn erhalten sollte, nicht aber der Kläger. Das Finanzamt hielt die Beschlüsse für nichtig und rechnete dem Kläger die jeweils hälftige Vorabgewinnausschüttung als Kapitaleinkünfte zu.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Der Kläger hat keine offenen Gewinnausschüttungen erhalten, sondern nur die T-GmbH hat aufgrund der Gewinnvorabausschüttungsbeschlüsse Vorabausschüttungen erhalten. Daher muss der Kläger keine offenen Gewinnausschüttungen versteuern.
  • Die Beschlüsse über die inkongruente Gewinnverteilung waren zivilrechtlich wirksam. Zwar widersprachen die Beschlüsse der Satzung, da diese keine gesonderte Regelung zur Gewinnverteilung und auch keine Öffnungsklausel enthielt. Die Beschlüsse durchbrachen aber nur punktuell die Satzung, nämlich für den Gewinn des jeweiligen Jahres, auf das sich der Beschluss bezog. Eine solche punktuelle Durchbrechung der Satzung ist zulässig. Zwar kann die Durchbrechung angefochten werden; die Anfechtung ist aber nicht möglich, wenn der Beschluss wie im Streitfall einstimmig ergangen ist.
  • Der Kläger hat auch keine verdeckte Gewinnausschüttung erhalten, die darin zu sehen sein könnte, dass die T-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er war, den gesamten Gewinn vorab erhalten hat. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ausgeschlossen, weil es sich um eine wirksame offene Gewinnausschüttung handelte, die auf dem jeweiligen Beschluss über die Vorabgewinnausschüttung beruhte.
  • Es lag auch kein Gestaltungsmissbrauch vor. Es war bereits kein steuerlicher Vorteil für den Kläger erkennbar; denn sollte der Gewinn eines Tages von der T-GmbH an ihn ausgeschüttet werden, müsste der Kläger ihn ebenso versteuern, wie er in den Streitjahren eine hälftige Gewinnausschüttung hätte versteuern müssen.

Hinweise: Auch wenn der Kläger das Verfahren gewonnen hat, wäre das Ergebnis ohne Rechtsstreit und damit einfacher zu erzielen gewesen, wenn in der Satzung eine Öffnungsklausel enthalten gewesen wäre.

Die Klage hätte keinen Erfolg gehabt, wenn es sich nicht jeweils um einen punktuell satzungsdurchbrechenden Beschluss, sondern um einen dauerhaft wirkenden satzungsdurchbrechenden Beschluss gehandelt hätte, der für die Gewinne mehrerer Jahre hätte gelten sollen. In diesem Fall hätte der Beschluss notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden müssen.

Der BFH teilt nicht die Auffassung der Finanzverwaltung, die eine inkongruente Gewinnverteilung nur dann anerkennt, wenn sie entweder in der Satzung geregelt ist oder wenn die Satzung nachträglich und einstimmig geändert wird.

Quelle: BFH, Urteil v. 28.9.2022 – VIII R 20/20; NWB

Konzernklausel bei der Grunderwerbsteuer

Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel führt bei einer Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf die Muttergesellschaft zur Steuerbefreiung, wenn die Muttergesellschaft seit mindestens fünf Jahren zu mindestens 95 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. Es ist unbeachtlich, ob die Muttergesellschaft von einer weiteren Gesellschaft beherrscht wird und ob insoweit die gesetzlichen Vor- und Nachbehaltensfristen eingehalten werden.

Hintergrund: Bestimmte Umwandlungsvorgänge sind grunderwerbsteuerfrei, wenn sie innerhalb eines Konzerns erfolgen (sog. Konzernklausel). Voraussetzung für das Vorliegen eines Konzerns ist u.a., dass es ein beherrschendes Unternehmen gibt, das zu mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Umwandlungsvorgang (Vorbehaltensfrist) und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang (Nachbehaltensfrist) unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen an dem anderen Unternehmen, das am Umwandlungsvorgang mitwirkt, beteiligt ist.

Sachverhalt: Im Streitfall gab es eine mehrstufige Beteiligungsstruktur: An der Spitze stand die F-AG, die zu 100 % an der E-GmbH beteiligt war. Die E-GmbH war zu 100 % an der Klägerin beteiligt, die ihrerseits an der D-GmbH beteiligt war, die Grundstücke hielt. Die Beteiligungsverhältnisse bestanden seit mehr als fünf Jahren. Im August 2011 wurde die D-GmbH mit ihren Grundstücken auf die Klägerin verschmolzen. Das Finanzamt gewährte zunächst die Steuerbefreiung aufgrund der Konzernklausel. Im Jahr 2013 veräußerte die F-AG 26,8 % ihrer Anteile an der E-GmbH an einen Dritten. Das Finanzamt sah hierin einen Verstoß gegen die fünfjährige Nachbehaltensfrist und machte die Steuerbefreiung rückgängig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Voraussetzungen der Konzernklausel lagen vor. Es handelte sich bei der Verschmelzung um einen vom Gesetz begünstigten Umwandlungsvorgang.
  • Die fünfjährige Vorbehaltensfrist war erfüllt, da die Klägerin seit mindestens fünf Jahren zu mindestens 95 % an der D-GmbH beteiligt war. Tatsächlich betrug die Beteiligung sogar 100 %.
  • Die gesetzliche Nachbehaltensfrist von fünf Jahren war zwar vom Wortlaut der einschlägigen Vorschrift her nicht erfüllt, weil es infolge der Verschmelzung der D-GmbH auf die Klägerin im Jahr 2011 keine D-GmbH mehr gab, an der die Klägerin noch zu mindestens 95 % für mindestens fünf Jahre hätte beteiligt sein können. Dies ist bei einer Verschmelzung aber unschädlich, weil die Nachbehaltensfrist aufgrund des Erlöschens der umgewandelten Gesellschaft tatsächlich nicht eingehalten werden kann.
  • Unbeachtlich ist, dass die F-AG während der fünfjährigen Nachbehaltensfrist nicht zu mindestens 95 % mittelbar an der Klägerin beteiligt war. Denn die F-AG war an dem Umwandlungsvorgang nicht beteiligt. Dieser vollzog sich nur zwischen der Klägerin und der D-GmbH.

Hinweise: Bei mehrstufigen Beteiligungen ist es nach dem aktuellen Urteil unerheblich, ob das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abhängig ist. Es kommt hinsichtlich der Einhaltung der Vorbehaltens- und Nachbehaltensfristen nur auf die am Umwandlungsvorgang beteiligten Unternehmen an.

Für die Steuerpflichtigen ist das Urteil des BFH vorteilhaft, weil es die Umstrukturierung im Konzern erleichtert. Dies entspricht dem Zweck der Konzernklausel.

In dem Feststellungsbescheid des Finanzamts war zwar die F-AG als herrschendes Unternehmen bezeichnet worden. Diese Bezeichnung entfaltete aber keine Bindungswirkung, sondern war lediglich eine rechtlich unverbindliche Begründung des Bescheids.

Quelle: BFH, Urteil v. 28.9.2022 – II R 13/20; NWB

Konzernklausel bei der Grunderwerbsteuer

Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel führt bei einer Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf die Muttergesellschaft zur Steuerbefreiung, wenn die Muttergesellschaft seit mindestens fünf Jahren zu mindestens 95 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. Es ist unbeachtlich, ob die Muttergesellschaft von einer weiteren Gesellschaft beherrscht wird und ob insoweit die gesetzlichen Vor- und Nachbehaltensfristen eingehalten werden.

Hintergrund: Bestimmte Umwandlungsvorgänge sind grunderwerbsteuerfrei, wenn sie innerhalb eines Konzerns erfolgen (sog. Konzernklausel). Voraussetzung für das Vorliegen eines Konzerns ist u.a., dass es ein beherrschendes Unternehmen gibt, das zu mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Umwandlungsvorgang (Vorbehaltensfrist) und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang (Nachbehaltensfrist) unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen an dem anderen Unternehmen, das am Umwandlungsvorgang mitwirkt, beteiligt ist.

Sachverhalt: Im Streitfall gab es eine mehrstufige Beteiligungsstruktur: An der Spitze stand die F-AG, die zu 100 % an der E-GmbH beteiligt war. Die E-GmbH war zu 100 % an der Klägerin beteiligt, die ihrerseits an der D-GmbH beteiligt war, die Grundstücke hielt. Die Beteiligungsverhältnisse bestanden seit mehr als fünf Jahren. Im August 2011 wurde die D-GmbH mit ihren Grundstücken auf die Klägerin verschmolzen. Das Finanzamt gewährte zunächst die Steuerbefreiung aufgrund der Konzernklausel. Im Jahr 2013 veräußerte die F-AG 26,8 % ihrer Anteile an der E-GmbH an einen Dritten. Das Finanzamt sah hierin einen Verstoß gegen die fünfjährige Nachbehaltensfrist und machte die Steuerbefreiung rückgängig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Voraussetzungen der Konzernklausel lagen vor. Es handelte sich bei der Verschmelzung um einen vom Gesetz begünstigten Umwandlungsvorgang.
  • Die fünfjährige Vorbehaltensfrist war erfüllt, da die Klägerin seit mindestens fünf Jahren zu mindestens 95 % an der D-GmbH beteiligt war. Tatsächlich betrug die Beteiligung sogar 100 %.
  • Die gesetzliche Nachbehaltensfrist von fünf Jahren war zwar vom Wortlaut der einschlägigen Vorschrift her nicht erfüllt, weil es infolge der Verschmelzung der D-GmbH auf die Klägerin im Jahr 2011 keine D-GmbH mehr gab, an der die Klägerin noch zu mindestens 95 % für mindestens fünf Jahre hätte beteiligt sein können. Dies ist bei einer Verschmelzung aber unschädlich, weil die Nachbehaltensfrist aufgrund des Erlöschens der umgewandelten Gesellschaft tatsächlich nicht eingehalten werden kann.
  • Unbeachtlich ist, dass die F-AG während der fünfjährigen Nachbehaltensfrist nicht zu mindestens 95 % mittelbar an der Klägerin beteiligt war. Denn die F-AG war an dem Umwandlungsvorgang nicht beteiligt. Dieser vollzog sich nur zwischen der Klägerin und der D-GmbH.

Hinweise: Bei mehrstufigen Beteiligungen ist es nach dem aktuellen Urteil unerheblich, ob das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abhängig ist. Es kommt hinsichtlich der Einhaltung der Vorbehaltens- und Nachbehaltensfristen nur auf die am Umwandlungsvorgang beteiligten Unternehmen an.

Für die Steuerpflichtigen ist das Urteil des BFH vorteilhaft, weil es die Umstrukturierung im Konzern erleichtert. Dies entspricht dem Zweck der Konzernklausel.

In dem Feststellungsbescheid des Finanzamts war zwar die F-AG als herrschendes Unternehmen bezeichnet worden. Diese Bezeichnung entfaltete aber keine Bindungswirkung, sondern war lediglich eine rechtlich unverbindliche Begründung des Bescheids.

Quelle: BFH, Urteil v. 28.9.2022 – II R 13/20; NWB

Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur umsatzsteuerlichen Organschaft II

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auch in seinem zweiten Grundsatzurteil die deutschen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft grundsätzlich bestätigt, so dass der Organträger Schuldner der Umsatzsteuer auch der Organgesellschaften ist. Weder die einzelne Organgesellschaft noch die sog. Mehrwertsteuergruppe, d.h. die Gruppe der an der Organschaft beteiligten Personen oder Gesellschaften, sind Steuerschuldner.

Hintergrund: Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn ein Unternehmen (Organgesellschaft) organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Die Umsätze des Organträgers und seiner Organgesellschaft werden dann zusammengefasst und nur vom Organträger versteuert, der auch die Vorsteuer der Organgesellschaft geltend macht. Die Organgesellschaft tritt gegenüber dem Finanzamt also nicht auf.

Sachverhalt: Im Streitfall ging es um eine Organgesellschaft, die im Jahr 2005 Reinigungsleistungen an den Organträger gegen ein Entgelt von ca. 75.000 € erbracht hat. Der Organträger war im Umfang von ca. 7 % hoheitlich tätig, insoweit also kein Unternehmer. Das Finanzamt ging zwar von einer umsatzsteuerlichen Organschaft aus; es stufte jedoch die Reinigungsleistungen als unentgeltliche Wertabgabe ein, soweit die Reinigung auf den hoheitlichen Betrieb des Organträgers entfiel, und setzte insoweit Umsatzsteuer gegenüber dem Organträger fest. Der Bundesfinanzhof (BFH) rief den EuGH an und wollte wissen, ob der Organträger als Steuerschuldner anzusehen ist oder ob die sog. Mehrwertsteuergruppe als Steuerschuldnerin anzusehen ist.

Entscheidung: Der EuGH bestätigte im Grundsatz die umsatzsteuerliche Organschaft:

  • Der deutsche Gesetzgeber darf bei einer Gruppe von Personen bzw. Gesellschaften, die wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch eng miteinander verbunden sind, die Umsatzsteuer allein gegenüber dem Organträger festsetzen. Die einzelnen Personen bzw. Gesellschaften des Organkreises bilden eine Mehrwertsteuergruppe, die durch den Organträger vertreten wird; der Organträger ist Steuerschuldner der Umsatzsteuer, und die Organgesellschaft haftet für die Umsatzsteuer, falls der Organträger nicht zahlt.
  • Die Reinigungsleistungen der Organgesellschaft können nicht als unentgeltliche Wertabgabe besteuert werden, da sie gegen Entgelt erbracht worden sind. Das europäische Mehrwertsteuerrecht erfasst als unentgeltliche Wertabgaben nur unentgeltliche Leistungen.

Hinweise: Auch in dieser Grundsatzentscheidung bestätigt der EuGH das deutsche Recht der umsatzsteuerlichen Organschaft.

Die eigentliche Streitfrage wird aber nicht abschließend beantwortet. Zwar kann die Reinigung, soweit sie auf den hoheitlichen Teil entfällt, nicht als unentgeltliche Wertabgabe besteuert werden. Offen bleibt aber, ob es sich um einen nicht steuerbaren Innenumsatz handelt, so dass keine Umsatzsteuer anfiele, oder ob es sich gar um eine umsatzsteuerbare entgeltliche Leistung handelt; nach der Parallelentscheidung erscheint Letzteres nicht ausgeschlossen, falls die Organgesellschaft ein wirtschaftliches Risiko getragen haben sollte. Der BFH muss dies nun entscheiden, da bei ihm das Verfahren fortgeführt wird.

Quelle: EuGH, Urteil v. 1.12.2022 – Rs. C-269/20 (auf Vorlagebeschluss des V. Senats des BFH – V R 40/19); NWB

Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur umsatzsteuerlichen Organschaft I

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zwei Grundsatzentscheidungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft gefällt. In der ersten Entscheidung bestätigt er im Grundsatz die deutschen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft und die Besteuerung nur des Organträgers. Für eine finanzielle Eingliederung genügt eine Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft, ohne dass es einer Stimmrechtsmehrheit bedarf. Jedoch bleibt unklar, ob der EuGH Leistungen einer Organgesellschaft an den Organträger als umsatzsteuerbar ansieht und nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze ablehnt.

Hintergrund: Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn ein Unternehmen (Organgesellschaft) organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Die Umsätze des Organträgers und seiner Organgesellschaft(en) werden dann zusammengefasst und nur vom Organträger versteuert, der auch die Vorsteuer der Organgesellschaften geltend macht. Die Organgesellschaft(en) treten gegenüber dem Finanzamt also nicht auf, weil der Organträger ihre Umsätze versteuert und ihre Vorsteuern abzieht.

Sachverhalt: Die Klägerin war die Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie GmbH, die zwei Gesellschafter hatte: zum einen die A, die im Streitjahr 2005 Anteile im Umfang von 51 % hielt und sieben Stimmrechte hatte, sowie den C-Verein, der 49 % hielt und ebenfalls sieben Stimmrechte hatte. Das Finanzamt verneinte mangels Stimmenmehrheit der A eine finanzielle Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen der A und verneinte damit auch eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin und der A. Es unterwarf deshalb die von der Klägerin an A sowie an Dritte erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH), der ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richtete und wissen wollte, ob bei einer Organschaft zu Recht nur der Organträger in Anspruch genommen wird oder ob stattdessen die sog. Mehrwertsteuergruppe, d.h. die Personen und Gesellschaften der Organschaft, die Umsatzsteuer abführen muss.

Entscheidung: Der EuGH bestätigte im Grundsatz die umsatzsteuerliche Organschaft:

  • Der deutsche Gesetzgeber darf bei einer Gruppe von Personen bzw. Gesellschaften, die wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch eng miteinander verbunden sind, die Umsatzsteuer allein gegenüber dem Organträger festsetzen. Gerechtfertigt ist dies jedenfalls dann, wenn der Organträger in der Lage ist, seinen Willen bei den Organgesellschaften durchzusetzen. Die Organschaft darf auch nicht zur Gefahr von Steuerverlusten führen.
  • Die finanzielle Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen der A dürfte zu bejahen sein. Denn für eine finanzielle Eingliederung ist eine Mehrheitsbeteiligung an der Organschaft ausreichend, und die A hielt 51 % der Anteile. Die finanzielle Eingliederung verlangt nicht, dass der Organträger zusätzlich zur Mehrheitsbeteiligung noch eine Stimmenrechtsmehrheit hat. Daher steht es der Organschaft nicht entgegen, dass die A nur sieben von 14 Stimmrechten hatte, also lediglich die Hälfte.
  • Es erscheint allerdings nicht zwingend, dass die Leistungen der Klägerin an die A nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze sind. Trägt die Organgesellschaft die wirtschaftlichen Risiken, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben, selbst, spricht dies für eine Selbständigkeit, so dass es auch gerechtfertigt sein kann, dass die Organgesellschaft dann auch Umsatzsteuer abführen muss.

Hinweise: Im Grundsatz hat der EuGH die deutschen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft bestätigt: Der Organträger schuldet die Umsatzsteuer, während die Organgesellschaften bzw. die Mehrwertsteuergruppe nicht Steuerschuldner sind. Außerdem haftet der Organträger für die Umsatzsteuern, die durch die Leistungen der Organgesellschaften verursacht werden.

Präzisiert hat der EuGH das Kriterium der finanziellen Eingliederung, indem es nicht auf die Stimmenmehrheit ankommt, sondern eine Mehrheitsbeteiligung genügt.

Nicht deutlich sind jedoch die Ausführungen zur möglichen Umsatzsteuerschuld der Klägerin, soweit sie ein wirtschaftliches Risiko getragen hat. Bislang geht man nach deutschem Recht davon aus, dass die Organgesellschaft in keinem Fall Umsatzsteuer schuldet: Die Leistungen der Organgesellschaft an Dritte werden vom Organträger versteuert, und die Leistungen der Organgesellschaft an den Organträger werden als nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze behandelt. Hier muss man nun auf die Entscheidung des BFH warten, der das Verfahren fortführen muss.

Quelle: EuGH, Urteil v. 1.12.2022 – Rs. C-141/20 (Vorlagebeschluss des XI. Senats des BFH – XI R 16/18); NWB