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Haftung eines GmbH-Geschäftsführers, der nur als Strohmann eingesetzt war

Ein GmbH-Geschäftsführer haftet für die von der GmbH nicht entrichteten Betriebssteuern, wenn er nur als Strohmann eingesetzt war und den faktischen Geschäftsführer, der fehlerhafte Steuererklärungen veranlasst hat, nicht überwacht hat. Diese Haftung besteht auch dann, wenn der Geschäftsführer aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sein sollte, den faktischen Geschäftsführer zu überwachen bzw. den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen; der Geschäftsführer hätte dann nämlich den Posten des Geschäftsführers gar nicht erst annehmen dürfen oder aber niederlegen müssen.

Hintergrund: Nach dem Gesetz haftet der Geschäftsführer einer GmbH, soweit Steuern der GmbH infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Sachverhalt: Der Kläger war Geschäftsführer der A-GmbH. Faktischer Geschäftsführer der A-GmbH war allerdings sein Sohn, der die Geschäftsführung tatsächlich wahrnahm. Der Sohn des Klägers hatte im Zeitraum 2007 bis 2011 67 Scheinrechnungen als Betriebsausgaben gebucht sowie weitere 34 Aufwandsbuchungen getätigt, für die es keine Belege gab und für die ebenfalls keine Leistungen erbracht worden waren. Die von der A-GmbH eingereichten Steuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2011 waren dementsprechend fehlerhaft. Die Steuerfahndung deckte den Sachverhalt auf und erließ gegenüber der A-GmbH Änderungsbescheide für den Zeitraum 2007 bis 2011, die zu Steuernachzahlungen führten. Die A-GmbH zahlte die Steuern nicht, sondern meldete im Jahr 2013 Insolvenz an. Das Finanzamt nahm daraufhin den Kläger als Geschäftsführer für die nicht entrichteten Steuern durch Haftungsbescheid in Anspruch und legte dabei eine Haftungsquote von 82,39 % zugrunde.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage gegen den Haftungsbescheid ab:

  • Der Kläger durfte durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Er war Geschäftsführer der A-GmbH und damit für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der A-GmbH verantwortlich. Diese Pflichten hat er schuldhaft verletzt.
  • So hat der Kläger die Abgabe fehlerhafter Steuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2011 zu verantworten. Und er hat die aus den späteren Änderungsbescheiden folgenden Steuern nicht aus den Mitteln der A-GmbH bezahlt.
  • Zwar muss ein Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten nicht selbst erfüllen, sondern darf diese Aufgaben delegieren. Er muss dann aber die Person, die er mit der Erledigung der steuerlichen Aufgaben betreut, sorgfältig auswählen und laufend überwachen. Unterlässt er dies, trifft ihn ein Überwachungsverschulden. Je geringer die steuerliche Kenntnis des Geschäftsführers sind, desto gründlicher muss er die Person überwachen.
  • Der Kläger konnte sich nicht dadurch entschuldigen, dass er mit den Aufgaben eines Geschäftsführers überfordert war und z.B. keine ausreichenden EDV-Kenntnisse hatte, um die fehlerhafte Buchführung aufzudecken. Denn dann hätte er die Geschäftsführerposition gar nicht erst übernehmen dürfen oder jedenfalls umgehend niederlegen müssen.

Hinweise: Die weiteren Voraussetzungen des Haftungsbescheids waren erfüllt. So war dem Finanzamt ein Haftungsschaden entstanden, da die A-GmbH die Steuern, die sich aus den Änderungsbescheiden ergeben hatten, nicht entrichtetet hatte. Auch die Haftungsquote, bei der es um die Tilgungsquote geht, die bei Erfüllung der steuerlichen Pflichten geleistet worden wäre, war mangels weiterer Aufklärbarkeit des Sachverhalts nicht zu beanstanden.

Der BFH macht deutlich, dass ein GmbH-Geschäftsführer, der nur als Strohmann agiert und einen faktischen Geschäftsführer agieren lässt, für die betrieblichen Steuern der GmbH haftet. Er kann sich nicht auf das eigene Unvermögen berufen, sondern muss sich den Vorwurf gefallen lassen, dass er sich auf die faktische Geschäftsführung durch einen anderen eingelassen hat.

Sofern der Kläger eine Steuerhinterziehung begangen haben sollte, hätte er auch als Steuerhinterzieher gehaftet, ohne dass es auf seine Geschäftsführerposition angekommen wäre. Allerdings war das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden.

Quelle: BFH, Urteil v. 15.11.2022 – VII R 23/19; NWB

Keine Anfechtung des Feststellungsbescheids der GmbH durch Gesellschafter

Der Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos, der gegenüber der GmbH ergeht, kann nur durch die GmbH angefochten werden, nicht aber durch einen Gesellschafter der GmbH. Der Gesellschafter hat kein sog. Drittanfechtungsrecht, auch wenn ihn der Bescheid mittelbar betrifft.

Hintergrund: Die Einlagen, die die Gesellschafter einer GmbH in die GmbH einzahlen, werden im sog. steuerlichen Einlagekonto festgehalten und festgestellt. Hierzu ergeht jedes Jahr ein Feststellungsbescheid. Werden die Einlagen später an die Gesellschafter zurückgezahlt, kann dies steuerfrei erfolgen, wenn u.a. die Einlagen vorher im steuerlichen Einlagekonto festgestellt worden waren. Ohne diese Feststellung kann die Rückgewähr der Einlagen nicht steuerfrei erfolgen, sondern wird als Ausschüttung mit 25 % besteuert.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine dänische AG, die Gesellschafterin der in Deutschland ansässigen D-GmbH war. Die Klägerin tätigte im Jahr 2007 eine Einlage in Höhe von 800.000 € in die Kapitalrücklage der D-GmbH. Allerdings wurde die Einlage in der Erklärung über das steuerliche Einlagekonto der D-GmbH zum 31.12.2007 zu Unrecht nicht erklärt und daher im Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto vom 22.12.2008 nicht festgestellt. Der Bescheid wurde nur der D-GmbH, nicht aber der Klägerin bekannt gegeben; die D-GmbH legte gegen den Bescheid keinen Einspruch ein. Am 18.1.2018 legte die Klägerin Einspruch gegen den Feststellungsbescheid ein und erhob anschließend Klage. Das Finanzamt hielt den Einspruch und die Klage für unzulässig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2007 richtete sich gegen die D-GmbH und konnte daher nur von der D-GmbH angefochten werden. Diese Anfechtung war aber unterblieben, weil die D-GmbH gegen den Bescheid keinen Einspruch eingelegt hatte.
  • Die Klägerin war nur Gesellschafterin der D-GmbH und konnte daher den Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto nicht anfechten. Der Klägerin stand kein sog. Drittanfechtungsrecht zu.
  • Zwar ist die Klägerin vom Inhalt des Bescheids betroffen, weil die von ihr geleisteten Einlagen später nicht steuerfrei an sie zurückgewährt werden können. Dennoch führt dies nicht zu einem Drittanfechtungsrecht. Denn würde man jedem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Anfechtungsrecht einräumen, hinge die Bestandskraft des Bescheids davon ab, ob und wann der einzelne Gesellschafter Einspruch einlegt; dabei wäre zu berücksichtigen, dass die Einspruchsfrist erst mit der jeweiligen Bekanntgabe an den einzelnen Gesellschafter beginnt, so dass hier für jeden Gesellschafter die Einspruchsfrist unterschiedlich beginnen könnte. Dies hätte auch Auswirkungen auf die Verjährung.

Hinweise: Der Gesellschafter muss über seine Stellung als Gesellschafter versuchen, die Kapitalgesellschaft dazu zu bewegen, gegen einen fehlerhaften Feststellungsbescheid Einspruch einzulegen. Dies wird allerdings in der Praxis allenfalls dann gelingen können, wenn der Gesellschafter einen wesentlichen Einfluss auf die Kapitalgesellschaft hat.

Wird ein fehlerhafter Feststellungsbescheid bestandskräftig, weil er nicht von der Kapitalgesellschaft angefochten worden ist, wirkt sich die Einlage des Gesellschafters jedenfalls im Fall der Veräußerung oder Aufgabe seiner Beteiligung an der Kapitalgesellschaft steuerlich vorteilhaft aus; denn sie mindert dann als nachträgliche Anschaffungskosten den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn.

Ein Drittanfechtungsrecht wird mitunter im Steuerrecht anerkannt. Allerdings handelt es sich dann um einmalige Sachverhalte wie z.B. der Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft. Hier kann der einbringende Gesellschafter einen fehlerhaften Wertansatz im Körperschaftsteuerbescheid der Kapitalgesellschaft anfechten, weil ein überhöhter Wertansatz seinen Veräußerungserlös erhöht. Im Streitfall ging es jedoch nicht um einen einmaligen Sachverhalt, sondern der Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto ist ein Dauersachverhalt, weil die Feststellung in jedem Jahr erfolgt.

Quelle: BFH, Urteil v. 21.12.2022 – I R 53/19; NWB

Kosten für unangemessen aufwendige Abschiedsfeier nicht abziehbar

Die Abschiedsfeier eines GmbH-Geschäftsführers, die pro Gast ca. 580 € gekostet hat, ist steuerlich unangemessen und daher nicht absetzbar. Dies beinhaltet auch die Bewirtungskosten, die damit ebenfalls nicht absetzbar sind.

Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten absetzbar. Hierunter werden auch unangemessene Repräsentationsaufwendungen gefasst.

Sachverhalt: Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH und feierte mit 162 Gästen seinen Abschied aus dem Berufsleben. Unter den Gästen waren auch elf Personen aus seinem privaten Umfeld. Die Feier fand in einem luxuriösen Gutshof in Franken statt. Für die Feier gab es eine aufwendige Beleuchtung, Getränkekarten aus Hartschaum und Acryl, eine Zigarren-Lounge, ein Barrista-Bike, Feuertänzer sowie ein Zirkusprogramm. Außerdem trat ein regional bekanntes Trio auf, und es wurde für die Gäste ein Trommelworkshop mit 170 Trommeln angeboten. Für die Feier entstanden Kosten in Höhe von ca. 95.000 €, in denen die Bewirtungskosten enthalten waren. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Werbungskosten unter Hinweis auf die Unangemessenheit der Kosten nicht an.

Entscheidung: Das Finanzgericht Nürnberg (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Aufwendungen waren steuerlich nicht absetzbar, da es sich um unangemessene Repräsentationsaufwendungen handelte. Die Kosten für eine unangemessene Repräsentation fallen unter das gesetzliche Abzugsverbot für Aufwendungen, das auch den Abzug von Aufwendungen für eine Jagd oder Fischerei, Segel- oder Motorjacht untersagt.
  • Die Unangemessenheit ergibt sich aus dem luxuriösen Ort, nämlich dem sehr anspruchsvollen Gutshof, auf dem schon königliche Gäste verweilt hatten, und der aufwendigen Art und Weise der Unterhaltung. Hierzu gehörten die aufwendige Beleuchtung, die Getränkekarten aus Hartschaum und Acryl, Besonderheiten wie eine Zigarren-Lounge oder ein Barrista-Fahrrad, auf dem Kaffee serviert wurde, die Feuertänzer, das Zirkusprogramm, der Auftritt eines regional bekannten Trios und der Trommel-Workshop mit 170 Trommeln.
  • Die Unangemessenheit folgt auch aus den hohen Kosten. Denn pro Gast ergab sich ein Kostenanteil von ca. 580 €, der deutlich über dem gesetzlichen Freibetrag von 110 € für Betriebsveranstaltungen liegt.
  • Die Nichtabziehbarkeit umfasst auch die Bewirtungskosten, da das Gesetz diese ausdrücklich als nicht abziehbar ansieht, wenn die Veranstaltung unangemessen ist.

Hinweise: Typische Beispiele für unangemessene Repräsentationsveranstaltungen sind Oldtimer-Rallyes, Golfturniere oder Reitturniere. Ein sog. Herrenabend, bei dem ein Rechtsanwalt seine männlichen Mandanten einlädt und pro Mandant Kosten in Höhe von ca. 60 € entstehen, ist hingegen nicht unangemessen.

Quelle: FG Nürnberg, Urteil v. 19.10.2022 – 3 K 51/22; NWB

Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil einer Vermietungs-Personengesellschaft

Ein Quotennießbrauch, der an einem Anteil an einer Vermietungs-Personengesellschaft bestellt wird, führt nur dann zu einer anteiligen Zurechnung der Vermietungseinkünfte beim Quotennießbraucher, wenn er nach dem Nießbrauchsvertrag sicherstellen kann, dass der Gesellschafter die maßgeblichen Entscheidungen nicht allein bzw. nicht gegen den Willen des Quotennießbrauchers treffen kann.

Hintergrund: Durch einen Nießbrauch können die Erträge eines Gegenstands auf einen Dritten übertragen werden, der sie dann grundsätzlich versteuern muss. Bei einem Quotennießbrauch wird der Dritte nur anteilig an den Erträgen beteiligt.

Sachverhalt: Der Kläger war mit 1/6 an einer vermietenden Personengesellschaft, der ABC-GbR, beteiligt. Die ABC-GbR erzielte Vermietungseinkünfte. Am 27.9.2012 räumte der Kläger seinem volljährigen Sohn einen Quotennießbrauch im Umfang von 50 % an seiner Beteiligung an der ABC-GbR ein. Nach dem Nießbrauchsvertrag waren der Sohn und der Kläger verpflichtet, alle gesellschaftlichen Mitwirkungsrechte gemeinschaftlich auszuüben. Sofern sie keine Einigung erzielen würden, sollte bei laufenden Angelegenheiten eine Stimmenthaltung erfolgen; bei Entscheidungen, die die Grundlage der ABC-GbR oder den Kernbereich der Mitwirkungsrechte wie z.B. das Verbot der Änderung der Gewinnbeteiligung oder der Beschneidung des Auseinandersetzungsguthabens betreffen würden, sollte jedoch der Kläger als Gesellschafter bei Beschlüssen mitwirken. Das Finanzamt rechnete die auf den Anteil des Klägers entfallenden Vermietungseinkünfte allein dem Kläger zu und lehnte eine 50%ige Zurechnung beim Sohn ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab, so dass die Vermietungseinkünfte, soweit sie auf den Anteil entfielen (1/6), nur dem Kläger zugerechnet wurden, nicht aber zur Hälfte auf den Sohn und auf den Kläger:

  • Grundsätzlich werden Vermietungseinkünfte demjenigen zugerechnet, der vermietet. Bei einer vermietenden Personengesellschaft werden die Einkünfte anteilig den Gesellschaftern zugewiesen, da die Vermietung durch die Personengesellschaft den Gesellschaftern zugerechnet wird.
  • Bei einem – vollumfänglichen – Nießbrauch an einem Gesellschaftsanteil werden dem Nießbraucher die auf den Gesellschafter entfallenden Einkünfte zugerechnet, wenn die Stellung des Nießbrauchers der Stellung des Gesellschafters entspricht. Dies erfordert, dass der Nießbraucher auch die Stimmrechte ausüben kann.
  • Bei einem anteiligen Nießbrauch an einer Beteiligung, also dem Quotennießbrauch, behält der Gesellschafter einen Teil der Beteiligung. Die anteilige Zurechnung der Einkünfte auf den Quotenießbraucher erfordert, dass der Quotenießbraucher verhindern kann, dass der Gesellschafter die maßgeblichen Entscheidungen allein trifft.
  • Daher muss der Quotennießbraucher auch bei Entscheidungen mitwirken, die die Grundlagen der Gesellschaft oder den Kernbereich der Mitwirkungsrechte betreffen, z.B. bei einer Entscheidung über die Änderung der Gewinnbeteiligung oder des Auseinandersetzungsguthabens. Im Streitfall hatte der Sohn diese Möglichkeit nicht, weil allein der Kläger das Stimmrecht bei Grundlagenentscheidungen ausüben sollte, falls es zuvor nicht zu einer Einigung zwischen beiden gekommen sein sollte.

Hinweise: Es handelt sich um die erste Entscheidung des BFH zu der Frage, welche Voraussetzungen beim Quotennießbrauch an einem Anteil eines Gesellschafters an einer vermögensverwaltenden (d.h. vermietenden) Personengesellschaft erfüllt sein müssen. Im Ergebnis verlangt der BFH, dass der Quotennießbraucher nach den vertraglichen Regelungen in der Lage sein muss, den Gesellschafter bei den maßgeblichen Entscheidungen zu blockieren.

Erhält ein Steuerpflichtiger den Nießbrauch an einer Immobilie, ohne dass es also um einen Nießbrauch an einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft geht, werden ihm die Vermietungseinkünfte nur dann zugerechnet, wenn er die nach der Bestellung des Nießbrauchs zustande gekommenen Mietverträge im eigenen Namen abschließt. Dies gilt vergleichbar für den Quotennießbraucher einer Immobilie: Er muss die nach der Bestellung des Nießbrauchs zustande gekommenen Mietverträge zusammen mit dem Eigentümer abschließen.

Quelle: BFH, Beschluss v. 15.11.2022 – IX R 4/20; NWB

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei einer KGaA

Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) mindert sich die gewerbesteuerliche Hinzurechnung, die in Höhe der Gewinnanteile erfolgt, die an den persönlich haftenden Gesellschafter als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind, nicht um die Aufwendungen, die für einen von der KGaA angestellten Geschäftsführer entstehen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter einen Ersatzanspruch gegen die KGaA hat. Der Geschäftsführer wird dann nämlich faktisch und wirtschaftlich für den persönlich haftenden Gesellschafter tätig, und die Zahlung des Gehalts durch die KGaA erfolgt im abgekürzten Zahlungsweg, um den Ersatzanspruch der GmbH & Co. KG zu erfüllen.

Hintergrund: Bei einer KGaA wird der gewerbesteuerliche Gewinn nach dem Gesetz um die Gewinnanteile erhöht, die an ihre persönlich haftenden Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine KGaA, deren Komplementärin eine GmbH & Co. KG war. Die Komplementärin der GmbH & Co. KG war die S-GmbH. Die GmbH & Co. KG war Alleingesellschafterin der S-GmbH. Geschäftsführer der S-GmbH waren in den Streitjahren 2011 und 2012 K, R, H und L (dieser erst seit 2012). Im Gegensatz zu K, R und H war L nicht an der GmbH & Co. KG beteiligt. Die GmbH & Co. KG hatte nach der Satzung der Klägerin einen Ersatzanspruch hinsichtlich ihrer Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Klägerin schloss mit K, R, H und L Geschäftsführer-Anstellungsverträge und zahlte ihnen ein Gehalt. Das Finanzamt rechnete sämtliche Vergütungen, die die GmbH & Co. KG von der Klägerin für ihre Geschäftsführungstätigkeit erhielt, gewerbesteuerlich dem Gewinn der Klägerin hinzu.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung lagen vor. Denn nach dem Gesetz ist der Gewinn der Klägerin um die Gewinnanteile zu erhöhen, die an die GmbH & Co. KG als persönlich haftende Gesellschafterin als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind.
  • Diese Hinzurechnung ist nicht um die Aufwendungen für die Fremdgeschäftsführer zu kürzen, die die Klägerin selbst angestellt hatte. Denn es handelte sich um die gesetzlichen Vertreter der GmbH & Co. KG, da die GmbH & Co. KG durch die S-GmbH vertreten wurde und K, R, H und L Geschäftsführer der S-GmbH waren. Der GmbH & Co. KG stand gegenüber der Klägerin ein Ersatzanspruch hinsichtlich ihrer Aufwendungen für die Geschäftsführung zu, der im abgekürzten Zahlungsweg dadurch erfüllt wurde, dass die Klägerin das Gehalt an die vier Personen zahlte. Die vier Geschäftsführer wurden faktisch und wirtschaftlich aber für die GmbH & Co. KG tätig.

Hinweise: Körperschaftsteuerlich sind die Teile des Gewinns, die an den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA als Vergütung für die Geschäftsführung verteilt werden, als Aufwendungen abziehbar. Hierdurch soll eine doppelte ertragsteuerliche Belastung, z.B. mit Körperschaftsteuer bei der KGaA und mit Einkommensteuer bei den Gesellschaftern, vermieden werden. Diese körperschaftsteuerliche Regelung wird durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung korrigiert, die sicherstellt, dass der Gewinnanteil der Gewerbesteuer unterliegt.

Quelle: BFH, Urteil v. 14.9.2022 – I R 13/20; NWB