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Abschreibung auf Mietimmobilien nach vorherigem Wegfall der gewerblichen Prägung

Entfällt bei einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG, die Immobilien vermietet, die gewerbliche Prägung, kommt es zu einer Betriebsaufgabe, bei der die Immobilien mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Der gemeine Wert ist nun die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen bei den Vermietungseinkünften nach dem Wegfall der gewerblichen Prägung. Ändert sich der Ansatz des gemeinen Wertes aufgrund eines Einspruchs oder einer Klage, können die Bescheide der Folgejahre geändert werden, so dass die Abschreibungen in den Folgejahren an den geänderten gemeinen Wert angepasst werden.

Hintergrund: Ist bei einer GmbH & Co. KG, die an sich vermögensverwaltend tätig ist (z.B. als Vermietungsgesellschaft), ausschließlich eine Kapitalgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter und ist nur die Kapitalgesellschaft oder aber ein Dritter, der nicht Gesellschafter ist, zur Geschäftsführung befugt, spricht man von einer gewerblich geprägten Personengesellschaft. Die Gesellschaft erzielt dann kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte, obwohl sie an sich nur vermögensverwaltend tätig ist und eigentlich Vermietungseinkünfte erzielt.

Sachverhalt: Die Klägerin war ursprünglich eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG und vermietete Immobilien. Anfang 2007 entfiel die gewerbliche Prägung; jedoch vermietete die Klägerin weiterhin ihre Immobilien und erzielte nun Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erklärte aufgrund des Wegfalls der gewerblichen Prägung einen Betriebsaufgabegewinn, bei dem sie die Immobilien mit dem gemeinen Wert bewertete. Für die Jahre ab 2008 legte sie diesen gemeinen Wert als Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen zu Grunde. Das Finanzamt führte bei der Klägerin eine Außenprüfung für 2007 durch und erhöhte die gemeinen Werte. Das Finanzamt folgte dem Außenprüfer und erhöhte dafür aber die Abschreibungen für die Vermietungseinkünfte ab 2008. Die Klägerin klagte gegen die Erhöhung der gemeinen Werte im Bescheid für 2007 mit Erfolg. Das Finanzgericht setzte die gemeinen Werte mit Urteil vom 3.5.2022 herab. Das Finanzamt hatte bereits am 20.4.2022 die Bescheide für 2008 bis 2011 zu Ungunsten der Klägerin geändert und minderte die Abschreibungen, indem es als Bemessungsgrundlage den niedrigeren gemeinen Wert, der im Klageverfahren geltend gemacht worden war und den das Finanzgericht im Urteil vom 3.5.2022 ansetzte, zugrunde legte. Gegen diese Änderungsbescheide ab 2008 wandte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der Wegfall der gewerblichen Prägung im Jahr 2007 führte zu einer steuerlichen Betriebsaufgabe, da aus Betriebsvermögen Privatvermögen wurde und die Klägerin nun nicht mehr gewerbliche Einkünfte sondern Vermietungseinkünfte erzielte. Daher waren die gemeinen Werte der Immobilien im Rahmen der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns anzusetzen. Die gemeinen Werte stellten zugleich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen ab dem Wegfall der gewerblichen Prägung und damit auch für die streitigen Bescheide für 2008 bis 2011 dar.
  • Die Herabsetzung des gemeinen Wertes durch das Urteil des Finanzgerichts vom 3.5.2022 stellte ein sog. rückwirkendes Ereignis dar, das zu einer Änderung der Bescheide der Folgejahre ab 2008 berechtigte; denn nach dem Gesetz dürfen Steuerbescheide aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden.
  • Die Rückwirkung ergibt sich daraus, dass der gemeine Wert nicht nur für die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns erforderlich ist, sondern auch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen der Folgejahre darstellt. Daher sind der gemeine Wert und die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen miteinander verknüpft. Diese Verknüpfung besteht auch dann, wenn der gemeine Wert in einer unzutreffenden Höhe angesetzt wurde.

Hinweise: Das Finanzamt hat die Änderungsbescheide bereits am 20.4.2022 und damit kurz vor der Verkündung des Finanzgerichtsurteils am 3.5.2022 erlassen; vermutlich dürfte schon im April 2022 ersichtlich gewesen sein, welchen gemeinen Wert das Finanzgericht ansetzen wird. Dass die Änderungsbescheide vor dem Urteil erlassen worden sind, ist verfahrensrechtlich unschädlich; denn es kommt darauf an, dass im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung, die am 5.6.2023 ergangen ist, die Voraussetzungen einer Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses vorgelegen haben. Dies war der Fall, weil am 5.6.2023 das Urteil des Finanzgerichts mit den niedrigeren gemeinen Werten vorgelegen hat.

Bei der Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses gibt es eine eigenständige Verjährungsregelung, so dass im Streitfall mit Ablauf des 31.12.2022 eine vierjährige Festsetzungsfrist begann und mit Ablauf des 31.12.2026 enden wird; daher durften die geänderten Bescheide vom 22.4.2022 auch unter dem Gesichtspunkt der Verjährung ergehen.

Quelle: BFH, Urteil vom 3.6.2025 – IX R 18/24; NWB

Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf der Grundstücke in einem einzigen Vertrag

Einer Kapitalgesellschaft, die fünf Grundstücke kauft und diese innerhalb von fünf Jahren in einem einzigen Verkaufsakt an einen Erwerber veräußert, steht die sog. erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nicht zu. Die Kapitalgesellschaft übt nämlich einen gewerblichen Grundstückshandel aus, da sie innerhalb von fünf Jahren mindestens vier Grundstücke gekauft und verkauft hat. Sie ist daher originär gewerblich und nicht lediglich vermögensverwaltend tätig. Auf die Nachhaltigkeit (Wiederholungsabsicht) kommt es bei einer Kapitalgesellschaft nicht an.

Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, also vermögensverwaltend tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung sowie aus dem Verkauf der vermieteten Immobilie unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Die erweiterte Kürzung wird u.a. nicht gewährt, wenn die Immobiliengesellschaft einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und gehörte zum Immobilienkonzern X. Die Klägerin erwarb am 26.7.2016 fünf vermietete Grundstücke. Mit Vertrag vom 29.8.2018 veräußerte die Klägerin die fünf Grundstücke an die Y-GmbH, die ebenfalls zum X-Konzern gehörte. Die Klägerin beantragte die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer, damit der Gewinn aus dem Verkauf der Grundstücke nicht der Gewerbesteuer unterworfen wird. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Ob eine gewerbesteuerlich unschädliche Vermögensverwaltung oder aber ein gewerbesteuerlich relevanter gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach der sog. Drei-Objekt-Grenze, die von der Rechtsprechung entwickelt worden ist. Danach wird ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren mindestens 4 Grundstücke kauft und verkauft.
  • Diese Grenze ist im Streitfall überschritten worden. Denn die Klägerin hat innerhalb von etwa zwei Jahren fünf Grundstücke gekauft und verkauft. Dies indiziert einen gewerblichen Grundstückshandel und damit eine originär gewerbliche Tätigkeit, so dass die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer zu versagen ist, da diese eine vermögensverwaltende Tätigkeit voraussetzt.
  • Zwar ist bei der Einkommensteuer für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit noch eine Nachhaltigkeit erforderlich, d.h. eine Wiederholungsabsicht, die im Streitfall zu verneinen wäre, weil die Klägerin die Grundstücke auf einen Schlag, d.h. in einem einzigen Vertrag (en bloc) verkauft hat. Das Kriterium der Nachhaltigkeit gilt jedoch nicht für Kapitalgesellschaften im Rahmen der Prüfung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung, sondern hat nur für Personenunternehmen (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) Bedeutung. Daher half es der Klägerin nicht, dass sie die fünf Grundstücke en bloc verkauft hat und danach keine weiteren Verkäufe mehr getätigt hat bzw. tätigen wollte.

Hinweise: Zwar kann die Indizwirkung, die sich aus einer Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze ergibt, widerlegt werden. Der Klägerin ist dies allerdings nicht gelungen.

Bei Personenunternehmen setzt ein gewerblicher Grundstückshandel eine nachhaltige Tätigkeit voraus, d.h. die Tätigkeit muss mit Wiederholungsabsicht betrieben werden. Verkauft ein Steuerpflichtiger seine vermieteten Grundstücke also auf einen Schlag an einen Erwerber, wird er nicht nachhaltig tätig. Der BFH macht in seiner aktuellen Entscheidung deutlich, dass das Kriterium der Nachhaltigkeit im Rahmen der erweiterten Kürzung für eine Kapitalgesellschaft keine Rolle spielt und nicht erfüllt werden muss.

Scheidet eine erweiterte Kürzung aus, weil eine originär gewerbliche Tätigkeit vorliegt, kommt eine sog. einfache Kürzung in Betracht, bei der der Gewinn in Höhe von 1,2 % des Einheitswertes des Grundbesitzes gekürzt wird. Die Klägerin erhielt diese einfache Kürzung nicht, weil sie trotz Aufforderung ihre Einheitswertbescheide nicht vorgelegt hatte.

Quelle: BFH, Urteil vom 3.6.2025 – III R 12/22; NWB

Rückabwicklung einer Anteilsübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Eine Anteilsübertragung kann aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht werden, so dass auch der Gewinn aus der Anteilsübertragung nicht mehr versteuert werden muss. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kann anzunehmen sein, wenn beide Vertragspartner davon ausgegangen sind, dass die Anteilsübertragung keine Einkommensteuer auslöst, und die Vertragspartner zusammenveranlagt werden, also beide die Einkommensteuer schulden.

Hintergrund: Wer in den letzten fünf Jahren mit mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war und die Anteile mit Gewinn verkauft, muss den Gewinn als gewerbliche Einkünfte versteuern. Der Gewinn ist nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 60 % steuerpflichtig.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute. Der Kläger (Ehemann) war zu 50 % an einer GmbH beteiligt. Die Kläger beschlossen, die Gütertrennung zu vereinbaren. Der hierdurch entstehende Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau sollte durch die Übertragung der GmbH-Anteile und im Übrigen durch eine Barzahlung erfüllt werden. Nach der schriftlich erteilten Auskunft ihres Steuerberaters sollte die Übertragung der GmbH-Anteile einkommensteuerlich unschädlich sein. Tatsächlich erfasste das Finanzamt aber einen Gewinn aus der Anteilsübertragung bei der Einkommensteuer. Die Kläger machten daraufhin die Anteilsübertragung im Jahr 2020 rückgängig und begründeten dies mit einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, weil sie irrtümlicherweise davon ausgegangen seien, dass die Anteilsübertragung keine Einkommensteuer auslöse. Das Finanzamt hielt an der Steuerpflicht der Anteilsübertragung für das Jahr 2019 fest.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar war der Kläger in den letzten fünf Jahren vor der Anteilsübertragung auf seine Ehefrau im Jahr 2019 mit mindestens 1 % an der GmbH beteiligt; zudem wird eine Veräußerung von GmbH-Anteilen auch dann einkommensteuerlich erfasst, wenn die Übertragung der Anteile zur Erfüllung eines Ausgleichsanspruchs aufgrund der Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft erfolgt.
  • Jedoch ist die Anteilsübertragung rückgängig gemacht worden, so dass der Veräußerungsgewinn rückwirkend entfallen ist. Diese Rückwirkung ergibt sich aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Zivilrechtlich kann nämlich eine Anpassung eines Vertrags geboten sein, wenn sich Umstände, die zur Vertragsgrundlage gehören, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Vertragspartner den Vertrag nicht oder aber mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten; weitere Voraussetzung für die Anwendung des Grundsatzes der Wegfall der Geschäftsgrundlage ist, dass einem der Vertragspartner das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dieser zivilrechtliche Grundsatz lässt sich auch auf das Steuerrecht übertragen, wenn der Grund für den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Rechtsgeschäft „angelegt“ ist.
  • Im Streitfall gehörte zur Geschäftsgrundlage der Anteilsübertragung, dass aus dieser keine einkommensteuerliche Belastung resultiert. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Anteilsübertragung; die möglichen steuerlichen Folgen der Anteilsübertragung sind aber vor dem Vertragsschluss ausdrücklich erörtert worden. Die unerwartet entstandene steuerliche Belastung war auch für beide Vertragspartner – und nicht nur für den veräußernden Kläger – relevant, weil die Vertragspartner Eheleute waren und zusammenveranlagt wurden; die steuerliche Belastung traf daher beide Eheleute.

Hinweise: Zwar ist das Urteil für die Kläger erfreulich, weil der BFH die steuerliche Rückwirkung der Rückgängigmachung der Anteilsübertragung anerkannt hat. Dennoch hätte die Entscheidung auch anders ausfallen können, weil sich der BFH im Wesentlichen auf die Würdigung der Vorinstanz (Finanzgericht) gestützt hat. Je nach den Umständen des Einzelfalls und der Würdigung durch das Finanzgericht kann sich daher auch ein anderes Ergebnis bezüglich des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergeben. So hätte es – wie der BFH andeutet – für das Finanzgericht auch in Betracht kommen können, die Kläger zu den Umständen des Abschlusses der Vereinbarung der Gütertrennung zu befragen und sich Unterlagen vorlegen zu lassen. Die Beweislast für den Wegfall einer Geschäftsgrundlage liegt nämlich beim Steuerpflichtigen.

Unbeachtlich ist, wann das Finanzamt von den Umständen, die zur Geschäftsgrundlage geworden sind, Kenntnis erlangt hat.

Die Änderung des Steuerbescheids für 2019 zugunsten der Kläger war verfahrensrechtlich kein Problem, da die Kläger den Bescheid fristgerecht angefochten haben. Wäre der Bescheid bereits bestandskräftig gewesen, wäre gleichwohl eine Änderung des Bescheids zugunsten der Kläger möglich gewesen; denn nach dem Gesetz kann ein Bescheid aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden. Dieses rückwirkende Ereignis war in der Rückgängigmachung im Jahr 2020 aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu sehen.

Quelle: BFH, Urteil vom 9.5.2025 – IX R 4/23; NWB

Verlustnutzung bei Ausscheiden der Komplementärin aus GmbH & Co. KG

Scheidet bei einer GmbH & Co. KG, die aus einer Komplementär-GmbH sowie aus einer Kommandit-GmbH besteht, die Komplementär-GmbH aus, wächst das Vermögen der GmbH & Co. KG auf die bisherige Kommandit-GmbH an. Diese kann den zum Ausscheidenszeitpunkt festgestellten verrechenbaren Verlust des Kommanditisten mit ihren künftigen Gewinnen verrechnen sowie den für die GmbH & Co. KG festgestellten gewerbesteuerlichen Verlustvortrag nutzen.

Hintergrund: Wird bei einem Kommanditisten das Kapitalkonto negativ, sind bei ihm künftige Verlustanteile nur noch verrechenbar und können nur mit künftigen Gewinnen aus der KG-Beteiligung verrechnet werden.

Kommt es bei einem Unternehmen zu gewerblichen Verlusten, können diese gewerbesteuerlich in Folgejahre vorgetragen werden und dort mit Gewinnen verrechnet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass sowohl das Unternehmen als auch der Unternehmer, der die Gewinne erzielt, mit dem Unternehmen und dem Unternehmer identisch ist, der die Verluste erzielt hat.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und bis zum 30.12.2011 alleinige Kommanditistin der B-GmbH & Co. KG. Zum 30.12.2011 schied die Komplementärin aus der B-GmbH & Co. KG aus. Das Vermögen der B-GmbH & Co. KG wuchs daher auf die Klägerin an, gehörte also nunmehr ihr. Der Betrieb der B-GmbH & Co. KG war am 30.12.2011 noch nicht vollständig eingestellt. Das Finanzamt stellte auf den 31.12.2011 einen verrechenbaren Verlust der Klägerin in Höhe von 460.000 € sowie einen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag der B-GmbH & Co. KG in Höhe von ca. 1,1 Mio. € fest. Die Klägerin zog im Streitjahr 2012 den für sie festgestellten verrechenbaren Verlust von ihrem körperschaftsteuerlichen Gewinn 2012 ab und verrechnete ihren gewerbesteuerlichen Gewinn mit dem gewerbesteuerlichen Verlust der B-GmbH & Co. KG. Das Finanzamt erkannte die jeweilige Verlustnutzung nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Klägerin konnte den festgestellten verrechenbaren Verlust im Streitjahr 2012 nutzen. Aufgrund des Ausscheidens der Komplementärin aus der B-GmbH & Co. KG ist das Vermögen der B-GmbH & Co. KG am 30.11.2011 auf die Klägerin übergegangen, so dass sie nun alleinige Vermögensinhaberin wurde und damit auch unbeschränkt mit ihrem GmbH-Vermögen haftete. Zuvor hatte sie als Kommanditistin nur beschränkt mit ihrer Kommanditeinlage gehaftet, so dass der Verlust lediglich verrechenbar war, also nur mit künftigen Gewinnen aus der KG-Beteiligung verrechnet werden konnte. Da die Klägerin ab dem 30.11.2012 nun unbeschränkt haftete, gibt es keinen Grund, ihr die Nutzung des verrechenbaren Verlustes vorzuenthalten.
  • Für den Übergang des verrechenbaren Verlustes auf die Klägerin ist es nicht erforderlich, dass die Klägerin den Betrieb der KG fortführt. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage.
  • Die Klägerin konnte auch den zum 31.12.2011 festgestellten Gewerbeverlust der B-GmbH & Co. KG im Streitjahr 2012 nutzen, da die hierfür erforderliche Unternehmer- sowie Unternehmensidentität bestand. Die Unternehmeridentität war unstreitig; die Unternehmensidentität war ebenfalls zu bejahen, da sie bei einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich fortbesteht, weil ihre Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. Für die Auffassung des Finanzamts, dass die GmbH den Betrieb der B-GmbH & Co. KG identitätswahrend hätte fortführen müssen, gibt es keine Rechtsgrundlage.

Hinweise: Bereits im letzten Jahr hat ein anderer Senat des BFH entschieden, dass im Fall einer Anwachsung des Vermögens einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft der gewerbesteuerliche Verlustvortrag von der verbleibenden Kapitalgesellschaft genutzt werden kann.

An sich hätte die Klägerin die Verluste schon im Jahr 2011 nutzen können, da die Anwachsung zum 30.11.2011, also einen Tag vor dem Jahresende 2011, erfolgt ist. Allerdings hat das Finanzamt die Verlustfeststellungsbescheide fehlerhafterweise zum 31.12.2011, also zum Jahresende, erlassen; da diese Verlustfeststellungsbescheide Bindungswirkung erzeugen, konnte die Klägerin die Verluste erst im Streitjahr 2012 nutzen.

Quelle: BFH, Urteil vom 19.3.2025 – XI R 2/23; NWB

Schenkungsteuerpflicht bei disquotalen Einlagen einzelner GmbH-Gesellschafter

Der BFH hat ernstliche Zweifel, ob disquotale Einlagen eines GmbH-Gesellschafters in die Kapitalgesellschaft auch dann Schenkungsteuer auslösen, wenn die disquotale Einlage aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses dem Gesellschafter, der sie erbracht hat, personenbezogen zugeordnet wird und wenn dementsprechend im Jahresabschluss die in die Kapitalrücklage eingestellte Einlage diesem Gesellschafter individuell zugewiesen wird. Es könnte dann nämlich an einer Werterhöhung der Anteile der übrigen Gesellschafter fehlen.

Hintergrund: Nach dem Gesetz kann eine disquotale Einlage eines GmbH-Gesellschafters zur Schenkungsteuer führen, wenn sich durch die disquotale Einlage der Wert der Anteile eines anderen Gesellschafters erhöht. Eine disquotale Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter über seine Beteiligungsquote hinaus eine Einlage erbringt. Beispiel: Nur einer von fünf Gesellschaftern leistet eine Einlage.

Sachverhalt: An der X-GmbH waren fünf Gesellschafter (A, B, C, D und E) mit jeweils 20 % beteiligt. Sie vereinbarten in der Satzung, dass sich die Gewinnverteilung nicht nach der Beteiligungsquote, sondern nach der Höhe des jeweiligen Finanzierungsbeitrags (z.B. Darlehensgewährung) des einzelnen Gesellschafters richtet. Im Jahr 2013 leisteten bis auf E alle Gesellschafter Zahlungen in die X-GmbH, die aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses in die Kapitalrücklage der X-GmbH gebucht und im jeweiligen Jahresabschluss unter der Bilanzposition „Kapitalrücklage“ einzeln ausgewiesen und den jeweiligen Gesellschaftern der Höhe nach zugeordnet wurden. Ab 2015 leistete nur A entsprechende Zahlungen in die X-GmbH. Die Gesellschafter beschlossen, dass A insoweit eine entsprechende Auszahlung im Fall der Ausschüttung oder der Liquidation der X-GmbH erhalten sollte; außerdem wurden in den Jahresabschlüssen zum 31.12.2018 und 31.12.2019 die in die Kapitalrücklage eingestellten Beträge sowie die in den Vorjahren erbrachten Einzahlungen einzeln ausgewiesen und den jeweiligen Gesellschaftern der Höhe nach zugeordnet. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Einzahlungen des A, B, C und D zu einer Werterhöhung der Anteile der E geführt hätten, und erließ gegenüber der E mehrere Schenkungsteuerbescheide. Diese legte gegen die Bescheide Einspruch ein und beantragte eine Aussetzung der Vollziehung.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährte die Aussetzung der Vollziehung, weil es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schenkungsteuerbescheide gab:

  • Zwar unterliegt eine disquotale Einlage der Schenkungsteuer, wenn sich hierdurch der Wert der Anteile eines anderen Gesellschafters der GmbH erhöht. Es ist jedoch zweifelhaft, ob der Wert der Anteile der E durch die disquotalen Einlagen von A, B, C und D erhöht wurde.
  • Aus den Beschlüssen der Gesellschafter der X-GmbH der Jahre 2018 und 2019 sowie aus den Jahresabschlüssen für die Jahre 2013 bis 2019 ergibt sich, dass im Fall der Liquidation oder Auflösung der X-GmbH nur die einzahlenden Gesellschafter, also A, B, C und D, von ihren Einzahlungen profitieren sollten, nicht aber E. Denn die in die Kapitalrücklage eingestellten Beträge wurden dem jeweils einzahlenden Gesellschafter und damit gesellschafterbezogen zugeordnet. Die E profitierte daher von den Einzahlungen nicht.
  • Offenbleiben kann, ob sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schenkungsteuerbescheide auch daraus ergeben, dass die Gesellschafter, die disquotale Einlagen erbrachten, im Verhältnis ihrer Finanzierungsleistungen an den Gewinnausschüttungen teilnahmen, so dass ihren disquotalen Einlagen eine Gegenleistung in Form entsprechend erhöhter Ausschüttungen gegenüberstanden.

Hinweise: Der BFH weist darauf hin, dass bislang noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Wirksamkeit einer gesellschafterbezogenen Zuordnung der Kapitalrücklage eine satzungsmäßige Grundlage erfordert. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelte, musste der BFH diese Frage nicht entscheiden; vielmehr genügte es für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, dass nach der überwiegenden Auffassung des juristischen Schrifttums die Schenkungsteuerbarkeit jedenfalls dann entfällt, wenn die disquotale Einlage aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung dem einzahlenden Gesellschafter persönlich zugeordnet wird.

Auch die die Finanzverwaltung hält es nicht für erforderlich, dass in der Satzung eine Vereinbarung über die persönliche Zuordnung der Einzahlungen getroffen werden muss, sondern es genügt eine entsprechende „reguläre“ schuldrechtliche Vereinbarung unter den Gesellschaftern.

Quelle: BFH, Beschluss vom 6.6.2025 – II B 43/24 (AdV); NWB