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Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung bei Übertragung des hälftigen Miteigentums

Erwerben Ehegatten beim Kauf einer Immobilie jeweils das hälftige Miteigentum und verzichtet der Verkäufer auf die gesetzliche Steuerfreiheit für Grundstücksübertragungen, schuldet jeder der Miteigentümer-Ehegatten die aufgrund des Verzichts für seinen Miteigentumsanteil entstehende Umsatzsteuer. Ein Umsatzsteuerbescheid, der sich an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die sich aus den Ehegatten zusammensetzt, richtet, wäre hingegen rechtswidrig, weil die GbR nicht Schuldnerin der Umsatzsteuer ist.

Hintergrund: Grundstücksübertragungen, die der Grunderwerbsteuer unterliegen, sind zwar umsatzsteuerfrei. Der Verkäufer kann aber im Grundstückskaufvertrag auf die Steuerfreiheit verzichten, so dass Umsatzsteuer entsteht; diese Umsatzsteuer schuldet dann der Leistungsempfänger nach dem sog. Reverse-Charge-Verfahren. Danach entsteht bei bestimmten Umsätzen die Umsatzsteuer aufseiten des Leistungsempfängers.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GbR, die aus den Eheleuten G bestand. Mit notariellen Kaufverträgen vom 20.8.2012 erwarben die Eheleute jeweils zu hälftigem Miteigentum zwei noch zu errichtende Wohnungen, die sie vermieten wollten. Nach den Kaufverträgen verzichtete der Verkäufer auf die gesetzliche Umsatzsteuerfreiheit. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Umsatzsteuerschuld auf die GbR übergegangen sei und erließ im Jahr 2015 einen Umsatzsteuerbescheid gegenüber der GbR (Klägerin). Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Die GbR war nicht Schuldnerin der Umsatzsteuer. Verzichtet der Verkäufer im notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück auf die gesetzliche Umsatzsteuerfreiheit, wird der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer.
  • Wer Steuerschuldner ist, richtet sich nach dem Kaufvertrag. Denn zum einen beruht die gesetzliche Umsatzsteuerfreiheit auf einem grunderwerbsteuerbaren Vorgang, der im Streitfall der Kaufvertrag war. Zum anderen ergibt sich auch der Verzicht auf die gesetzliche Steuerfreiheit aus dem Kaufvertrag.
  • Nach dem Kaufvertrag erwarb jeder der beiden Ehegatten einen einzelnen Miteigentumsanteil. Daher war jeder Ehegatte Schuldner der auf ihn entfallenden Umsatzsteuer, nicht aber die GbR. Das Finanzamt hat den Umsatzsteuerbescheid daher zu Unrecht gegenüber der GbR erlassen.

Hinweise: Anders wäre der Fall zu entscheiden gewesen, wenn die GbR das vollständige Eigentum an den beiden Wohnungen erworben hätte. In diesem Fall hätte der Umsatzsteuerbescheid an die GbR gerichtet werden müssen.

Ob tatsächlich eine GbR bestand, brauchte der BFH nicht zu entscheiden. Denn in jedem Fall war nur der jeweilige Ehegatte Schuldner der Umsatzsteuer. Gleichwohl konnte die GbR klagen, und zwar auch dann, wenn es sie gar nicht gegeben haben sollte; denn wenn sich ein Steuerbescheid gegen eine Personengesellschaft richtet, darf die angebliche Personengesellschaft gegen diesen Bescheid klagen, um den Rechtsschein, den der Bescheid erzeugt, zu beseitigen.

Grunderwerbsteuerlich ist jeder Ehegatte einzeln zur Grunderwerbsteuer heranzuziehen, wenn die Ehegatten gemeinsam ein Grundstück zu gemeinschaftlichem Eigentum erwerben. Jeder Ehegatte ist dann Schuldner der auf ihn entfallenden Grunderwerbsteuer; eine Gesamtschuldnerschaft besteht nicht. Diese Grundsätze werden umsatzsteuerlich übernommen, weil das Umsatzsteuerrecht beim Erwerb von Immobilien an das Grunderwerbsteuerrecht anknüpft.

Der Verzicht auf die gesetzliche Umsatzsteuerfreiheit löst zwar Umsatzsteuer aus. Will der Erwerber die Immobilie aber umsatzsteuerpflichtig vermieten, kann er die aufgrund des Erwerbs entstehende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

BFH, Urteil v. 25.11.2021 – V R 44/20; NWB

Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage bei Gehaltsumwandlung

Eine Pensionszusage, die eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter erteilt, kann trotz fehlender Probezeit und Erdienbarkeit steuerlich anerkannt werden, wenn sie durch eine Entgeltumwandlung finanziert wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Gehalt angemessen ist.

Hintergrund: Zahlungen einer GmbH an ihren Gesellschafter, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, also insbesondere überhöht oder aus sonstigen Gründen nicht fremdüblich sind, werden dem Einkommen der GmbH als sog. verdeckte Gewinnausschüttung wieder hinzugerechnet.

Sachverhalt: Z betrieb eine Hausarztpraxis. Er gründete als Alleingesellschafter im Januar 2012 eine GmbH (Klägerin) und wurde auch deren Geschäftsführer. Z hatte zu diesem Zeitpunkt bereits seit einigen Monaten das 60. Lebensjahr vollendet. Für seine Tätigkeit für die Klägerin sollte Z ein monatliches Bruttogehalt von 6.250 € erhalten. Die Klägerin sollte sämtliche Verwaltungsaufgaben der Hausarztpraxis des Z in einem zeitlichen Umfang von 15 Wochenstunden für ein monatliches Pauschalhonorar von 10.000 € übernehmen und zusätzlich eine einprozentige Beteiligung am Honorarvolumen der Praxis erhalten. Bereits im Februar 2012 erteilte die Klägerin dem Z eine Pensionszusage, die durch Gehaltsumwandlung von monatlich 4.200 € finanziert werden sollte. Z sollte den umgewandelten Betrag nach Vollendung seines 71. Lebensjahres mit einer Verzinsung von 3 % als Einmalbetrag erhalten. Die GmbH bildete für die Pensionszusage Pensionsrückstellungen zum 31.12.2012 bis 31.12.2016. Im Jahr 2019 beendete Z seine berufliche Tätigkeit. Das Finanzamt setzte in Höhe der Rückstellungsbeträge verdeckte Gewinnausschüttungen für 2012 bis 2016 an.

Entscheidung: Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar setzt die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erteilt wird, voraus, dass mehrere Kriterien erfüllt werden, z.B. die Erdienbarkeit, so dass der Geschäftsführer grundsätzlich noch mindestens zehn Jahre für die GmbH tätig sein muss, oder die Probezeit, so dass eine Pensionszusage erst nach erfolgreicher Probezeit erteilt werden darf.
  • Im Streitfall kann jedoch dahingestellt bleiben, ob diese Kriterien erfüllt sind. Denn die Voraussetzung für den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung, die im Fall einer Entgeltumwandlung nicht vorliegt. Die Finanzierung der Pensionszusage erfolgte nämlich durch eine Gehaltsumwandlung in Höhe von 4.200 € monatlich. Der Z verfügte also über sein eigenes Vermögen, nämlich über seinen eigenen Gehaltsanspruch.
  • Belastet wurde das Vermögen der GmbH lediglich durch die vereinbarte 3 %ige Verzinsung. Insoweit hatte das FG aber in den Streitjahren 2012 bis 2016 keine Bedenken gegen die Höhe der Verzinsung.
  • Unschädlich war auch, dass Z bei Erteilung der Pensionszusage bereits über 60 Jahre alt war. Denn Z sollte bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres arbeiten und damit den Erdienbarkeitszeitraum von zehn Jahren einhalten. Dass er aus gesundheitlichen Gründen nur bis zum Jahr 2019 tätig war, ist unschädlich.

Hinweise: Das FG hielt das monatliche Gehalt des Z von 6.250 €, das er von der Klägerin erhielt, für angemessen. Nähere Ausführungen hierzu machte das FG nicht.

An der Angemessenheit kann man aber durchaus Zweifel haben, da sich der zeitliche Aufwand der Klägerin auf 15 Stunden pro Woche beschränkte und die Verwaltung einer Hausarztpraxis auch keine besonders hochbezahlte Tätigkeit darstellt. Auch die weiteren Umstände des Falls könnten gegen eine fremdübliche Vereinbarung und damit für eine verdeckte Gewinnausschüttung sprechen, etwa das hohe Lebensalter des Z im Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage oder die hohe Vergütung für die Klägerin, insbesondere die einprozentige Beteiligung an den Honoraren der Arztpraxis.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.

FG Düsseldorf, Urteil v. 16.11.2021 – 6 K 2196/17 K, G, F, NZB beim BFH: I B 89/21; NWB

Verkauf einer niederländischen Beteiligung nach Umzug nach Deutschland

Zieht der Gesellschafter einer niederländischen Kapitalgesellschaft von den Niederlanden nach Deutschland um und verkauft er hier seine Beteiligung, so wird der Veräußerungsgewinn nur dann um die in den Niederlanden bis zum Umzug entstandene Wertsteigerung gekürzt, wenn die Niederlande die bis zum Umzug entstandene Wertsteigerung auch tatsächlich besteuern. Wird in den Niederlanden die dortige Besteuerung versäumt, ist der gesamte Veräußerungsgewinn in Deutschland zu besteuern.

Hintergrund: Der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist in Deutschland steuerpflichtig und wird, wenn die Beteiligung mindestens 1 % betrug, als gewerbliche Einkünfte behandelt, die zu einem Anteil von 60 % steuerpflichtig sind (sog. Teileinkünfteverfahren). Ist der Veräußerer während des Bestehens seiner Beteiligung nach Deutschland gezogen und dadurch unbeschränkt steuerpflichtig geworden, kann er nachweisen, dass die vor seinem Umzug im Ausland entstandene Wertsteigerung im Ausland einer sog. Wegzugsbesteuerung unterlegen hat. In diesem Fall wird die im Ausland entstandene Wertsteigerung in Deutschland als Anschaffungskosten behandelt und damit nicht besteuert; in Deutschland zu versteuern ist dann nur noch die in Deutschland entstandene Wertsteigerung.

Sachverhalt: Der Kläger lebte bis Anfang 2006 in den Niederlanden und war dort auch steuerpflichtig. Er war seit 1998 alleiniger Gesellschafter einer niederländischen Kapitalgesellschaft (B.V.). Nach seinem Umzug nach Deutschland Anfang 2006 verkaufte er die Beteiligung am 4.5.2016 für einen Preis von ca. 1,4 Mio. €; bei seinem Umzug nach Deutschland belief sich der Wert der Beteiligung auf 1,1 Mio. €. Zwar gibt es in den Niederlanden eine sog. Wegzugsbesteuerung, die bei einem Wegzug aus der dortigen Steuerpflicht greift; im Streitfall hatte das niederländische Finanzamt aber die Wegzugbesteuerung versäumt, bestätigte dem Kläger dies sogar und teilte ihm mit, dass der Wert der Beteiligung im Zeitpunkt des Wegzugs 1,1 Mio. € betragen habe. Das deutsche Finanzamt besteuerte den gesamten Gewinn von 1,3 Mio. € (1,4 Mio. € Erlös abzüglich Anschaffungskosten von 100.000 €) nach dem Teileinkünfteverfahren mit einem Anteil von 60 %. Der Kläger war der Auffassung, dass die in den Niederlanden entstandene Wertsteigerung von 1,1 Mio. € in Deutschland nicht besteuert werden dürfe.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der Kläger hat in Deutschland aus dem Verkauf seiner Beteiligung an der B.V. einen Gewinn von 1,3 Mio. € erzielt, der mit einem Anteil von 60 % in Deutschland steuerpflichtig ist.
  • Zwar könnte der Gewinn um die in den Niederlanden entstandene Wertsteigerung gemindert werden, indem der Wert der Beteiligung im Zeitpunkt des Umzugs in Höhe von 1,1 Mio. als Anschaffungskosten berücksichtigt wird. Die Niederlande haben eine entsprechende Wegzugsbesteuerung, die zur Minderung des Veräußerungsgewinns in Deutschland führen könnte.
  • Jedoch hat die in den Niederlanden entstandene Wertsteigerung in den Niederlanden nicht einer Steuer „unterlegen“, wie es das Gesetz verlangt. Denn die Niederlande haben weder eine Steuer berechnet noch festgesetzt. Es genügt nicht, dass sie den Wert der Beteiligung in einem Schreiben lediglich informatorisch festgehalten haben.

Hinweise: Der BFH weist darauf hin, dass seine Entscheidung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen, das zwischen Deutschland und den Niederlanden geschlossen worden ist, im Einklang steht. Denn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steht Deutschland das Recht zur Besteuerung des Veräußerungsgewinns zu, wenn die Niederlande als bisheriger Ansässigkeitsstaat von ihrem Recht zur Besteuerung des dort entstandenen Wertzuwachses keinen Gebrauch gemacht haben.

Hätte der Kläger Erfolg gehabt, wäre der ganz überwiegende Teil des Veräußerungsgewinns weder in Deutschland noch in den Niederlanden besteuert worden.

BFH, Urteil vom 26.10.2021 – IX R 13/20; NWB

Betriebsaufspaltung bei zwischengeschalteter GmbH

Die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung kann auch dadurch begründet werden, dass dieselbe Person bzw. Personengruppe sowohl an der Besitz-Personengesellschaft als auch an der Betriebs-Personengesellschaft jeweils über eine Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligt ist. Die zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft aufseiten der Besitz-Personengesellschaft begründet ebenso wie eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft aufseiten der Betriebs-Personengesellschaft kein Durchgriffsverbot; der Bundesfinanzhof (BFH) ändert insoweit seine Rechtsprechung.

Hintergrund: Von einer Betriebsaufspaltung spricht man, wenn ein Besitzunternehmen und ein Betriebsunternehmen personell und sachlich miteinander verflochten sind. Die sachliche Verflechtung erfolgt typischerweise durch die Vermietung eines Grundstücks durch das Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen. Die personelle Verflechtung ist zu bejahen, wenn dieselbe Person oder Personengruppe ihren Willen sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmen durchsetzen kann. Eine Betriebsaufspaltung führt dazu, dass das vermietende Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt und damit gewerbesteuerpflichtig ist. Außerdem kann das Besitzunternehmen bei der Gewerbesteuer keine erweiterte Kürzung mehr beantragen, da diese nur vermögensverwaltenden Gesellschaften offensteht.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, an der der A mit 50,7 %, weitere Kommanditisten (B, C, D und Y) mit 49,3 % und die BV-GmbH als Komplementärin mit 0 % beteiligt waren. Alleiniger Gesellschafter der BV-GmbH war der A. Die Klägerin verpachtete ein Grundstück an die M-KG. An der M-KG war die H-GmbH als alleinige Kommanditistin beteiligt; der A war mit 90 % an der H-GmbH beteiligt. Komplementärin der M-KG war die V-GmbH, deren Alleingesellschafterin wiederum die H-GmbH war. Die Klägerin war aufgrund ihrer sog. gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig und machte für ihren Gewinn die erweiterte Kürzung geltend. Das Finanzamt erkannte diese nicht an, weil es von einer Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der M-KG ausging, bei der durch A eine personelle Verflechtung begründet worden sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer war zu verneinen, da die Klägerin aufgrund einer Betriebsaufspaltung originär gewerblich tätig war und deshalb keine vermögensverwaltende Personengesellschaft war, die nur aufgrund ihrer gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.
  • Die sachliche Verflechtung ergab sich aus der Vermietung des Geschäftsgrundstücks durch die Klägerin an die M-KG.
  • Die personelle Verflechtung lag ebenfalls vor, da der A seinen Willen bei der Klägerin als Besitzunternehmerin sowie bei der M-KG als Betriebsgesellschaft durchsetzen konnte. Unbeachtlich ist, dass der A auf die Klägerin teilweise nur über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft, nämlich über die BV-GmbH, zugreifen konnte. Denn auch dies ermöglichte ihm eine Beherrschung der Klägerin, da er Alleingesellschafter der BV-GmbH war und alle wesentlichen Gesellschafterbeschlüsse, für die nach der Satzung der BV-GmbH eine Mehrheit von 75 % der Stimmen erforderlich war, treffen konnte.
  • Auch auf die M-KG konnte A zwar nur über die V-GmbH und über die H-GmbH zugreifen. Dies genügte aber, weil er 90 % an der H-GmbH hielt, die ihrerseits alleinige Kommanditistin der M-KG sowie Alleingesellschafterin der Komplementärin (V-GmbH) war.

Hinweise: Der BFH ändert seine Rechtsprechung, indem er nun auch bei einer Besitz-Personengesellschaft eine Beherrschung über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft für möglich hält. Bisher hatte er dies abgelehnt und nur aufseiten einer Betriebs-Personengesellschaft eine Beherrschung über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft für denkbar gehalten. Der BFH erkennt jetzt aber, dass es keine sachlichen Gründe für eine Unterscheidung zwischen einer Beherrschung einer Besitz-Personengesellschaft über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft und der Beherrschung einer Betriebs-Personengesellschaft über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft gibt.

BFH, Urteil v. 16.9.2021 – IV R 7/18; NWB

Vorsicht Falle: Betrugs-E-Mails im Namen des BZSt

Zurzeit werden Betrugs-Mails im Namen des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) verschickt. Über die E-Mail-Adresse „zezag.su@sealingz.com“ versuchen Betrüger, an Informationen von Steuerzahlern zu gelangen.

Hierzu führt das BZSt weiter aus:

Die Betrüger versenden E-Mails mit dem Titel „Erneute Mitteilung der IdNr“ über die o. g. E-Mail-Adresse und behaupten, dass die betroffenen Bürger aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme eine neue steuerliche Identifikationsnummer im Anhang der E-Mail erhalten.

Das BZSt warnt ausdrücklich davor, auf diese Betrugs-E-Mail zu reagieren bzw. den Link oder die Datei in der E-Mail zu öffnen.

Betrugs-E-Mails erkennen Sie unter anderem an folgenden Kriterien:

  • Steuerbescheide, Zahlungsaufforderungen und Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer werden vom BZSt nur per Brief zugestellt, niemals per E-Mail. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt haben.
  • Zahlungen sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
  • Die Fälschungen sind oftmals in schlechtem Deutsch mit Rechtschreibfehlern verfasst. Häufig werden Fachbegriffe falsch verwendet.
  • Echte Bescheide tragen immer den Namen und die Telefonnummer der/des verantwortlichen Bearbeiterin / Bearbeiters.
  • Das BZSt wird Sie niemals bitten für die Zahlung einer vermeintlichen Steuerschuld einem übersandten Link zu folgen und dort ein Formular auszufüllen.

Da das BZSt ein starkes Interesse daran hat, dass niemand durch solche betrügerischen Fälschungen geschädigt wird, bitten wir Sie bei dem geringsten Verdacht Kontakt mit dem BZSt aufzunehmen. Helfen Sie mit, solche Fälschungen aufzudecken und senden Sie verdächtige E-Mails und ggf. weitere Informationen mit Ihren Kontaktdaten an das BZSt. Sie erhalten eine Rückmeldung, wie Sie sich am besten verhalten sollen.

Telefon: +49 (0)228 406 – 0

Fax: +49 (0)228 406 – 2661

E-Mail: poststelle@bzst.bund.de

De-Mail: poststelle@bzst.de-mail.de

Postanschrift: Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn

BZSt online, Meldung v. 9.2.2022; NWB