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Falscher Schuldiger: Warum das Ehegattensplitting nichts mit unserer Arbeitszeitkrise zu tun hat

Falscher Schuldiger: Warum das Ehegattensplitting nichts mit unserer Arbeitszeitkrise zu tun hat

In der aktuellen Debatte über angeblich zu geringe Arbeitszeiten in Deutschland wird ein alter Bekannter wieder hervorgeholt: das Ehegattensplitting. Regelmäßig ist zu lesen, dieses steuerliche Instrument halte insbesondere Teilzeitbeschäftigte davon ab, ihre Arbeitszeit auszuweiten. Nicht selten wird die Abschaffung des Splittings deshalb als Hebel für mehr Erwerbsarbeit präsentiert.

Diese These klingt eingängig. Sie ist nur leider falsch.

Wer das verstehen will, muss sich ansehen, was das Ehegattensplitting tatsächlich tut – und was nicht.

Rechtstechnisch ist das Splitting nichts weiter als eine Rechenvorschrift: Das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten wird halbiert, diese Hälfte nach dem Grundtarif besteuert und das Ergebnis anschließend verdoppelt. Mehr steckt nicht dahinter. Kein Bonus, keine Prämie, keine Subvention.

Die Wirkung ergibt sich allein aus der Progression des deutschen Einkommensteuertarifs. Weil der Tarif mit steigendem Einkommen stärker zugreift, dämpft die rechnerische Halbierung des Einkommens die Progressionswirkung. Mathematisch ist ausgeschlossen, dass die Zusammenveranlagung zu einer höheren Steuer führt als zwei Einzelveranlagungen. Das ist keine politische Position, sondern eine zwangsläufige Folge der Tarifkonstruktion.

Das bedeutet im Umkehrschluss: Würde das Ehegattensplitting abgeschafft, stiege für betroffene Ehepaare zwangsläufig die Gesamtsteuerbelastung. Immer. Ohne Ausnahme.

Dabei wird häufig übersehen: Das Splitting zwingt niemanden. Ehegatten können bereits heute freiwillig die Einzelveranlagung wählen, wenn dies ihren wirtschaftlichen Interessen eher entspricht. Das Steuerrecht stellt also schon jetzt jene Wahlfreiheit bereit, die in der öffentlichen Debatte erst durch die Abschaffung des Splittings geschaffen werden soll.

Die Abschaffung würde daher keine neue Entscheidungsfreiheit eröffnen – sondern lediglich in den Fällen, in denen Ehepaare sich bewusst für die Zusammenveranlagung entscheiden, zu einer höheren Steuerlast führen.

Der Denkfehler der aktuellen Diskussion beginnt genau an dieser Stelle.

Kritiker argumentieren, der „Zweitverdiener“ werde durch das Splitting mit einem hohen Grenzsteuersatz belastet und habe deshalb geringe Anreize, mehr zu arbeiten. Dieses Argument basiert jedoch auf der theoretischen Annahme, Ehegatten entschieden arbeitsmarktpolitisch als zwei völlig unabhängige wirtschaftliche Akteure. Das Steuerrecht – und die Realität der meisten Haushalte – unterstellen jedoch das Gegenteil: Ehepaare wirtschaften gemeinsam und maximieren ihr gemeinsames verfügbares Einkommen. In dieser Haushaltsperspektive existiert kein isolierter „Zweitverdieneranreiz“. Maßgeblich ist allein das Gesamteinkommen und dessen Gesamtbelastung.

Und hier wird die Absurdität der Debatte sichtbar: Wie soll eine höhere steuerliche Belastung einen Anreiz für Mehrarbeit setzen? Wenn von einem zusätzlich verdienten Euro künftig mehr an den Fiskus fließt als zuvor, steigt nicht der Anreiz zu arbeiten – er sinkt. In der Arbeitsangebotsökonomie ist das kein kontroverser Befund, sondern ein elementares Prinzip.

Das Ehegattensplitting „belohnt“ keine Teilzeit. Es verhindert lediglich, dass zwei Einkommen so besteuert werden, als wären sie eines. Seine Abschaffung würde nicht dazu führen, dass mehr gearbeitet wird – sondern dazu, dass Arbeit höher besteuert wird.

Wer ernsthaft über Arbeitsanreize sprechen will, muss daher über Grenzsteuersätze, Sozialabgaben und Transferentzugsraten reden – nicht über eine tariftechnische Rechenmethode, die oft für etwas verantwortlich gemacht wird, das sie systematisch gar nicht leisten kann.

Das Ehegattensplitting ist kein arbeitsmarktpolitisches Instrument. Und seine Abschaffung wäre auch keines.

Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1.1.2026 auf 13,90 € brutto in der Stunde steigen und ein Jahr später auf 14,60 € brutto. Die Bundesregierung hat die sog. Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen und damit den Weg für die Erhöhung freigemacht.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:

  • Zum 1.1. 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 € brutto pro Stunde, zum auf 14,60 € brutto pro Stunde.
  • Im Juni 2025 hatte die unabhängigen Mindestlohnkommission ihre Vorschläge für die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt. Das Bundeskabinett hat die Anpassungen per Verordnung beschlossen – damit können sie wirksam werden.
  • Auch die Minijob-Grenze wird zum 1.1. 2026 steigen. Sie liegt aktuell bei 556 € brutto im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Grenze für geringfügige Beschäftigungen mit jeder Mindestlohnerhöhung. So wird sichergestellt, dass bei einem höheren Stundenlohn die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss.

Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. 29.10.2025; NWB

Soziokulturelle vs. eigentumsrechtliche Aspekte der Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer im Spannungsfeld zwischen soziokulturellen und eigentumsrechtlichen Aspekten

Die Frage nach der Legitimität der Erbschaftsteuer gehört zu den beständig umstrittenen Themen moderner Steuerpolitik. Während sie in fiskalischer Hinsicht eine vergleichsweise geringe Bedeutung einnimmt, entfaltet sie eine umso größere symbolische Wirkung. Sie berührt grundlegende gesellschaftliche und rechtliche Fragestellungen: Wie viel Freiheit darf dem Einzelnen im Umgang mit seinem Vermögen zukommen? Welche Verantwortung besteht gegenüber der Gemeinschaft? Und darf der Staat die Erbschaftsteuer als Instrument des sozialen Ausgleichs einsetzen – oder überschreitet er damit die Grenzen eines freiheitlichen Rechts- und Wertesystems?

Das Vererben von Eigentum ist ein seit Jahrhunderten fest verankertes kulturelles Muster. Es dient nicht nur der Vermögensübertragung, sondern auch der Sicherung familiärer Kontinuität, der Weitergabe von Traditionen und der Erhaltung sozialer Bindungen. Erbschaften stiften Sinn, indem sie den individuellen Lebensweg in den Generationenzusammenhang einbetten.

Befürworter der Erbschaftsteuer sehen in ihr ein Mittel, um Chancenungleichheiten abzumildern, die allein durch Geburt entstehen. Da Erbschaften erhebliche Vermögenskonzentrationen begünstigen können, soll die Steuer den Fortbestand einer offenen Gesellschaft sichern oder auch – bei entsprechender Auslegung von Gerechtigkeit – unverdiente Privilegien begrenzen.

Gleichzeitig wird die Erbschaftsteuer von vielen als Eingriff in die familiäre Autonomie empfunden. Während Einkommen und unternehmerische Gewinne als „erarbeitete“ Werte gelten, wird die Erbschaft stärker mit familiärer Fürsorge und persönlichem Lebenswerk verbunden. Die gesellschaftliche Akzeptanz hängt daher maßgeblich von der Wahrnehmung ab, ob die Steuer als legitimer Beitrag zum Gemeinwesen oder als ideologisch motivierte Belastung verstanden wird.

Zunehmend wird aber die Erbschaftsteuer in der öffentlichen Debatte als plakatives Mittel gegen „Reiche“ präsentiert. Dies verschiebt die Begründung von der Sicherung des Existenzminimums schwacher Gesellschaftsmitglieder hin zu einer umfassenden Nivellierung zwischen Arm und Reich. Eine solche Überhöhung verleiht der Steuer einen ideologischen, teilweise radikalen Charakter, der über die Kernaufgabe des Sozialstaates hinausgeht. Der Sozialstaat nach dem Leitbild der sozialen Marktwirtschaft verpflichtet sich nicht auf Gleichmacherei, sondern auf Schutz und Hilfe in Notlagen. Insofern besteht die Gefahr, dass die Erbschaftsteuer ihre soziokulturelle Legitimität verliert, wenn sie primär als Kampfmittel der Umverteilung verstanden wird.

Das Eigentum genießt in liberalen Verfassungen einen hohen Stellenwert. Art. 14 Abs. 1 GG garantiert das Eigentum und schützt es als zentrales Freiheitsrecht. Eigentum gewährleistet Selbstbestimmung, Sicherheit und die Möglichkeit, individuelle Lebensentwürfe zu verwirklichen. Zugleich betont Art. 14 Abs. 2 GG: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Daraus ergibt sich eine Spannung zwischen individueller Freiheit und kollektiver Verantwortung.

Das Erbrecht ist in Art. 14 Abs. 1 GG ausdrücklich geschützt. Dies unterstreicht die Bedeutung der familialen Weitergabe von Eigentum als Bestandteil der Eigentumsordnung. Gleichwohl handelt es sich nicht um ein schrankenloses Grundrecht, sondern um eine institutionelle Garantie, deren Ausgestaltung dem Gesetzgeber obliegt. Das Erbrecht begründet daher keinen absoluten Anspruch auf steuerfreie Übertragung. Die entscheidende Frage lautet, wie weit die Sozialbindung reicht, ohne den Kerngehalt des Eigentums auszuhöhlen.

Eine Erbschaftsteuer bedeutet stets, dass der Staat einen Teil des Vermögens beansprucht, das nach den Vorstellungen des Erblassers der Familie zufallen soll. Aus eigentumsrechtlicher Sicht ist dies nur dann legitim, wenn ein hinreichend gewichtiger Gemeinwohlgrund vorliegt.

Eine Rechtfertigung als allgemeines Umverteilungsinstrument („die Reichen sollen zahlen, die Armen profitieren“) überschreitet hingegen die Schranken, die der Eigentumsgarantie gesetzt sind.

Die Erbschaftsteuer darf nicht zum Vehikel ideologischer Gleichmacherei werden. Ihre Berechtigung endet dort, wo sie nicht mehr funktional begründet wird, sondern zum Ausdruck eines gesellschaftspolitischen Umverteilungsdogmas wird. Zulässig ist sie nur, wenn sie verhältnismäßig bleibt, Freibeträge zum Schutz der familiären Grundsubstanz wahrt und im Einklang mit der Sozialpflichtigkeit des Eigentums steht.

Eine Balance kann gefunden werden, wenn die Steuer nicht als plakatives Gleichmachungsinstrument auftritt, sondern als maßvolle Begrenzung exzessiver Vermögenskonzentration. Freibeträge sichern den familiären Kernbereich, während hohe Erbschaften einen moderaten Beitrag zum Gemeinwesen leisten. So wird sowohl der Gedanke der Sozialpflichtigkeit gewahrt als auch die Freiheit der Eigentumsordnung respektiert.

Die Erbschaftsteuer ist nicht per se unvereinbar mit den Grundsätzen eines freiheitlichen Rechts- und Wertesystems, sie ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt. Sie wird illegitim, wenn sie als ideologisch aufgeladenes Umverteilungsinstrument missbraucht wird. Ihre Berechtigung stützt sich ausschließlich auf die funktionale Rolle, die sie im Gefüge von Freiheit, Eigentum und Gemeinwohl spielt. In diesem Sinne ist sie als maßvolles, rechtlich gebundenes und sozial begrenztes Instrument akzeptabel – nicht aber als Vehikel politischer Gleichmacherei.

Faktencheck: Keine Rentenzahlung wegen neuer EU-Richtlinie?

Aktuell kursiert auf verschiedenen Internetportalen und in den Sozialen Medien die Nachricht, dass ab Oktober Rentenzahlungen ausbleiben würden, weil eine neue EU-Richtlinie für Zahlungsdienste eingeführt wird. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) stellt klar: Diese Meldung ist eine Falschbehauptung.

Hierzu führt die DRV weiter aus:

Um Betrügereien zu erschweren und die Sicherheit bei Online-Zahlungen zu stärken, wird die EU-Zahlungsrichtlinie PSD3 (Payment Services Directive 3) ab Oktober 2025 eingeführt. Dadurch müssen Geldinstitute überprüfen, ob eine IBAN-Kontonummer mit dem Namen des Zahlungsempfängers exakt übereinstimmt.

Was ändert sich mit der EU-Zahlungsrichtlinie PSD3?

Für Einzelüberweisungen wird die Richtlinie PSD3 verpflichtend eingeführt. Kunden, die keine Verbraucher sind – zum Beispiel Unternehmen oder Behörden – können bei Sammelüberweisungen jedoch entscheiden, ob eine IBAN-Namensprüfung vorgenommen werden soll.

Was bedeutet das für die Rentenauszahlung?

Rentenempfänger sind von dieser Prüfung nicht betroffen, denn die Deutsche Rentenversicherung hat im Rahmen des vorgesehenen Opt-Out-Verfahrens entschieden, bei den Rentenzahlungen auf die IBAN-Namensprüfung zu verzichten. Somit werden ab Oktober die Renten wie gewohnt überwiesen, auch wenn es kleinere Abweichungen im Namen geben sollte.

Empfehlung zur Vermeidung von Fehlinformationen:

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass auf nicht-offiziellen Internetportalen und in Sozialen Medien teils ungenaue und irreführende Informationen verbreitet werden. Sie rät daher, sich bei Fragen zu Leistungen und Anspruchsvoraussetzungen an die offiziellen Auskunftsstellen zu wenden oder eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Quelle: DRV, Pressemitteilung v. 23.9.2025; NWB

Mindestlohn soll in zwei Stufen steigen

Die Mindestlohnkommission hat am 27.6.2025 einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn zum 1.1.2026 auf 13,90 € und zum 1.1.2027 auf 14,60 € brutto je Zeitstunde zu erhöhen. Hierbei handelt es sich um eine Empfehlung, die noch formell umgesetzt werden muss.

Hintergrund: Seit dem 1.1.2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 € brutto je Zeitstunde.

Die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns erfolgt durch einen Beschluss der Mindestlohnkommission. Dabei orientiert sich die Kommission im Rahmen einer Gesamtabwägung nachlaufend an der Tarifentwicklung sowie am Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten, um die in der EU-Mindestlohnrichtlinie genannten Ziele zu erreichen. Die Bundesregierung kann die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns ohne Zustimmung des Bundesrates für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer verbindlich machen.

Hierzu führt die Mindestlohnkommission u.a. weiter aus:

  • Die Erhöhungsschritte sind Ergebnis einer Gesamtabwägung, die die Mindestschutzfunktion des gesetzlichen Mindestlohns festigt sowie die erwarteten Entwicklungen am Arbeitsmarkt und hinsichtlich der Konjunktur berücksichtigt.
  • Die vorliegenden Erkenntnisse zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns auf die im Mindestlohngesetz genannten Evaluationskriterien hat die Kommission im Rahmen ihres Fünften Berichts an die Bundesregierung umfassend dokumentiert, der gemeinsam mit diesem Beschluss veröffentlicht wird. Die Mindestlohnkommission hat die Möglichkeit zur Durchführung einer Anhörung genutzt. Die Stellungnahmen sind in einem Ergänzungsband zum Fünften Bericht der Mindestlohnkommission enthalten.
  • Einzelne Gesichtspunkte wurden in der Kommission unterschiedlich diskutiert und bewertet. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Erkenntnisse zur Beschäftigungs- und Wettbewerbssituation hält die Mindestlohnkommission den Vorschlag der Vorsitzenden für vertretbar, den Mindestlohn in diesen Schritten zu erhöhen, um den Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksam zu verbessern.

Hinweis: Der Beschluss der Mindestlohnkommission muss formell vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung umgesetzt werden.

Quelle: u.a. Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.6.2025; NWB