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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Standmieten eines Imbissbetriebs

Zahlt ein Imbissbetreiber Mieten für Standflächen auf Märkten und Festivals, auf denen er seine Imbissstände für die Dauer des Markts bzw. Festivals aufbaut, ist die Miete gewerblich dem Gewinn hinzuzurechnen. Die Standflächen gehören nämlich zum sog. fiktiven Anlagevermögen, und die Mieten sind auch nicht als Herstellungskosten zu aktivieren.

Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So wird z. B. die Hälfte der Grundstücksmiete dem Gewinn hinzugerechnet, wenn das Grundstück zum Anlagevermögen und nicht zum Umlaufvermögen gehören würde, wenn es im Eigentum des Unternehmers stünde (sog. fiktives Anlagevermögen). Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €).

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Vielzahl von Imbissständen, die sie auf Märkten und Festivals aufstellte. Hierfür zahlte sie in den Streitjahren 2014 und 2015 Standmieten in Höhe von insgesamt ca. 320.000 € und ca. 370.000 €. Das Finanzamt rechnete die Mietaufwendungen dem Gewinn hinzu.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Es handelte sich um Mietaufwendungen, da die Verträge über die Standflächen als Mietverträge zu qualifizieren waren.
  • Die angemieteten Standflächen gehörten zum sog. fiktiven Anlagevermögen und nicht zum Umlaufvermögen. Denn nach dem konkreten Geschäftsgegenstand und nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen der Klägerin dienten die Standflächen dazu, die Imbissstände aufzustellen und in diesen die Speisen zuzubereiten und zu verkaufen. Ohne die ständige Verfügbarkeit der Standflächen hätte die Klägerin ihre Imbisse nicht verkaufen können.
  • Gegen die Zugehörigkeit zum fiktiven Anlagevermögen sprach nicht die jeweils nur kurze Mietdauer; denn die wiederholte kurzfristige Anmietung war ein Ersatz für eine langfristige Anmietung.
  • Die Mieten waren keine Herstellungskosten und daher nicht zu aktivieren, so dass sie infolge der Aktivierung ihren Aufwandscharakter verloren hätten. Denn zu den Herstellungskosten gehören nach dem Gesetz nicht die Vertriebskosten. Die Mietaufwendungen waren aber ein Teil der Vertriebskosten, nämlich Vertriebsgemeinkosten. Die Imbissstände auf den angemieteten Standflächen wurden dazu genutzt, Kunden anzusprechen, die Imbisse zu präsentieren und zu verkaufen.

Hinweis: Hätte es sich bei den Mietaufwendungen um Fertigungsgemeinkosten gehandelt, wären die Aufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren gewesen und hätten nicht mehr als Mietaufwendungen dem Gewinn hinzugerechnet werden können. Zu den Fertigungsgemeinkosten zählen allerdings nur solche Aufwendungen, die mit der technischen Herstellung des Produkts zusammenhängen.

Quelle: BFH, Urteil vom 12.10.2023 – III R 39/21; NWB

Auslaufen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Gaststätten zum 31.12.2023

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Beendigung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Gaststätten zum 31.12.2023 geäußert. Das BMF stellt klar, dass es nicht beanstandet wird, wenn in der Silvesternacht noch der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % angewendet wird.

Hintergrund: Aufgrund der Corona-Krise hatte der Gesetzgeber zum 1.7.2020 für Gaststätten einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für den Verkauf von Speisen befristet eingeführt.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

  • Das BMF weist darauf hin, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen zum 31.12.2023 endet. Dies folgt aus der gesetzlichen Befristung. Für den Verkauf von Speisen ab dem 1.1.2024 gilt daher wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %.
  • Das BMF beanstandet es jedoch nicht, wenn die Gastwirte auf den Verkauf von Speisen in der Silvesternacht vom 31.12.2023 auf den 1.1.2024 noch den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % anwenden.

Hinweis: Das BMF erläutert nicht, zu welcher Uhrzeit die Silvesternacht endet. Gemeint sein dürften insbesondere die Umsätze, die anlässlich von Silvesterfeiern ausgeführt werden, nicht aber Umsätze, die ein Restaurant erst ab der Öffnung am Neujahrsmorgen erzielt.

Der Verkauf von Getränken durch ein Restaurant unterlag seit dem 1.7.2020 weiterhin dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Hieran ändert sich auch nichts ab dem 1.1.2024.

Quelle: BMF-Schreiben vom 21.11.2023 – III C 2 – S 7220/22/10001 :009; NWB

Finanzverwaltung gewährt steuerliche Entlastungen aufgrund des Kriegs in der Ukraine

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die steuerlichen Entlastungen, die es seit Beginn des Kriegs in der Ukraine sowohl Ukrainern als auch Deutschen gewährt, die Ukrainer unterstützen, bis zum 31.12.2024 verlängert.

Hintergrund: Aufgrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine sind viele Ukrainer nach Deutschland geflohen und werden hier durch Sach- oder Geldleistungen unterstützt. Deutsche Unternehmen beteiligen sich zudem auch an der Reparatur der kriegsbeschädigten Infrastruktur in der Ukraine. Das BMF hat erstmals im März 2022 ein Schreiben veröffentlicht, dass derartige Unterstützungsleistungen steuerlich entlasten oder zumindest nicht steuerlich belasten will. Weitere Schreiben folgten. Die steuerlichen Entlastungen waren nach den bisherigen Schreiben zunächst bis zum 31.12.2022 befristet, wurden dann aber bis zum 31.12.2023 und werden nunmehr bis zum 31.12.2024 verlängert.

Wesentlicher Inhalt der steuerlichen Entlastungen:

1. Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht

  • Für Spenden, die bis zum 31.12.2024 geleistet werden und auf entsprechende Ukraine-Sonderkonten von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Gemeinden geleistet werden, gilt der sog. vereinfachte Zuwendungsnachweis. Statt einer Spendenbescheinigung genügt also der Überweisungsbeleg.
  • Gemeinnützige Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie z.B. Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Ukrainer durchführen und die Spenden für ukrainische Kriegsflüchtlinge verwenden oder auf Sonderkonten mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts weiterleiten. Eine Satzungsänderung des Sportvereins ist also nicht erforderlich.
  • Außerdem können gemeinnützige Vereine Sachmittel und Personal für ukrainische Kriegsflüchtlinge einsetzen. Die Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge muss nicht nachgewiesen werden.

2. Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge

  • Ukrainische Kriegsflüchtlinge können in sog. Zweckbetrieben gemeinnütziger Vereine untergebracht werden. Die positiven steuerlichen Vorschriften, die für Zweckbetriebe gelten, gelten dann auch für die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge.
  • Die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge kann auch in einem Betrieb gewerblicher Art, der zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehört, erfolgen, ohne dass dies steuerlich schädliche Folgen auslöst.

3. Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen

  • Unterstützungsleistungen von Unternehmen können als Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als Sponsoringaufwand möglich, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung öffentlichkeitswirksam in den Medien aufmerksam macht.

4. Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsspenden

  • Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann also auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Teil zugunsten von Arbeitnehmern einsetzt, die vom Krieg geschädigt sind, oder damit der Arbeitgeber diesen Teil auf ein Ukraine-Sonderkonto einzahlt. Neben der Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug nicht zulässig.
  • Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die durch den Krieg in der Ukraine geschädigt sind, sind bis zur Höhe von 600 € je Kalenderjahr und Arbeitnehmer steuerfrei.

    Hinweis: Im Einzelfall können unter bestimmten Voraussetzungen auch höhere Unterstützungsleistungen steuerfrei sein.

  • Ebenso kann ein Mitglied eines Aufsichtsrats auf seine Vergütung ganz oder teilweise verzichten, damit sie zugunsten ukrainischer Kriegsflüchtlinge eingesetzt wird. Dieser Teil der Vergütung ist dann steuerfrei.

5. Umsatzsteuer

  • Unterstützungsleistungen zugunsten der Ukraine-Flüchtlinge lösen keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Ebenso unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers, wenn er Wohnraum unentgeltlich Kriegsflüchtlingen überlässt.
  • Umsatzsteuerlich unschädlich bleibt auch eine unentgeltliche Leistung eines Unternehmers, die unmittelbar der Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine dient.

    Hinweis: Dies umfasst z.B. die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal jeweils einschließlich etwaiger Transportleistungen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 24.10.2023 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :023; NWB

Umsatzsteuer: Sog. Nullsteuersatz für kleinere Photovoltaikanlagen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu Einzelfragen zum Umsatzsteuersatz von 0 % auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen Stellung genommen.

Hintergrund: Ab dem 1.1.2023 wird die Lieferung von Solarmodulen einer Photovoltaikanlage an den Betreiber einer Photovoltaikanlage mit einer Umsatzsteuer von 0 % (sog. Null-steuersatz) besteuert, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt. Dies betrifft nicht die Einspeisung des Stroms in das Stromnetz, sondern nur die Lieferung der Photovoltaikanlage durch den Hersteller oder Händler an den Betreiber.

Einzelfragen zum Nullsteuersatz: Das BMF nimmt zu Einzelfragen, die sich aus dem neuen Nullsteuersatz ergeben, Stellung. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen stellen wir Ihnen hier vor:

  • Wer vor dem 1.1.2023 eine Photovoltaikanlage erworben hat, musste hierauf noch Umsatzsteuer zahlen, da der Nullsteuersatz erst ab dem 1.1.2023 gilt. Das BMF lässt bis zum 11.1.2024 eine Entnahme rückwirkend zum 1.1.2023, also dem Tag des Inkrafttretens des Nullsteuersatzes, zu.

    Hinweis: Nach dem BMF ist die Entnahme zulässig, wenn der erzeugte Strom zu mehr als 90 % für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird. Dies soll angenommen werden können, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt, wenn der erzeugte Strom regelmäßig für ein im Privatvermögen befindliches E-Fahrzeug verwendet wird oder wenn eine Wärmepumpe, die nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, betrieben wird.

  • Erklärt man die Entnahme bis zum 11.1.2024 gegenüber dem Finanzamt, gehört die Photovoltaikanlage rückwirkend zum 1.1.2023 zum Privatvermögen, so dass die Nutzung des erzeugten Stroms für private Zwecke nicht mehr als Entnahme der Umsatzsteuer unterliegt.

    Hinweis: Zwar unterliegt die Entnahme rückwirkend zum 1.1.2023 der Umsatzsteuer; hier gilt nun aber der neue Nullsteuersatz, so dass im Ergebnis keine Umsatzsteuer auf die Entnahme anfällt. Die Entnahme führt auch nicht zu einer Berichtigung der Vorsteuer. Eine Entnahme ist daher durchaus sinnvoll. Die Einspeisung des Stroms in das Netz gegen Entgelt unterliegt aber weiterhin der Umsatzsteuer, es sei denn, der Betreiber der Photovoltaikanlage ist Kleinunternehmer. Wer sich aber zunächst gegen die Kleinunternehmerregelung entschieden hat, ist hieran fünf Jahre lang gebunden.

  • Der Nullsteuersatz gilt auch für Nebenleistungen zur Lieferung der Photovoltaikanlage, z. B. für die Erneuerung oder Ertüchtigung eines Zählerschranks, für die Erneuerung oder Ertüchtigung der Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage (etwa durch eine Verbreiterung oder Aufdopplung von Sparren) oder auch für die Lieferung eines Taubenschutzes.

    Hinweis: Nicht zu den Nebenleistungen zählen die Anpassung einer Blitzschutzanlage oder die Demontage bzw. Montage von Platten bei einem Aufbringen der Photovoltaikanlage auf Dächern mit asbesthaltigen Deckwerksstoffen.

  • Das aktuelle BMF-Schreiben gilt grundsätzlich in allen noch offenen Fällen. In zwei Fällen beanstandet es das BMF aber bei Leistungserbringung vor dem 1.1.2024 nicht, wenn der Regelsteuersatz angewendet wird, nämlich bei der isolierten Erweiterung bzw. Erneuerung eines Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer begünstigten Photovol-taikanlage sowie bei der Lieferung von Wasserstoffspeichern mit ausschließlicher Bestimmung zur Stromerzeugung durch Rückumwandlung des Wasserstoffs in Strom.

BMF-Schreiben v. 30.11.2023 – III C 2 – S 7220/22/10002 :013; NWB