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Umsatzsteuer bei Online-Veranstaltungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Umsatzsteuer bei Online-Veranstaltungen im Bereich der Kultur und Wissenschaft geäußert. Dabei geht es um die Frage des Ortes der vom Veranstalter erbrachten Leistungen, die für die Umsatzsteuerbarkeit bedeutsam ist, sowie um mögliche Umsatzsteuerbefreiungen und Steuersatzermäßigungen.

Hintergrund: Viele Veranstaltungen in den Bereichen Kunst, Sport, Kultur sowie Wissenschaft werden seit der Corona-Krise online angeboten. Dabei handelt es sich entweder um reine Online-Veranstaltungen, bei denen eine Teilnahme vor Ort gar nicht mehr möglich ist, oder aber auch um sog. Hybrid-Veranstaltungen, bei denen Teilnehmer vor Ort sein und alternativ auch online teilnehmen können. Mitunter werden die Veranstaltungen auch aufgezeichnet, so dass die Aufzeichnungen erworben werden können.

Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF:

1. Vorproduzierte Inhalte

  • Bei einem vorproduzierten Inhalt bietet der Veranstalter eine digitale Aufzeichnung an, die der Erwerber zu einem beliebigen Zeitpunkt online abrufen kann. Es handelt sich dabei um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung, die bei einem nichtunternehmerischen Kunden dort erbracht wird, wo dieser seinen Wohnsitz hat.
  • Wird der vorproduzierte Inhalt hingegen im Internet verbreitet, handelt es sich um eine Rundfunk- bzw. Fernsehdienstleistung, wenn der Inhalt zeitgleich durch einen Rundfunk bzw. Fernsehsender übertragen wird. Auch hier liegt der Leistungsort bei einem nichtunternehmerischen Kunden dort, wo dieser seinen Wohnsitz hat.
  • Eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung kommt bei vorproduzierten Inhalten nicht in Betracht.

2. Live-Streaming

  • Bei einem Live-Streaming bietet der Veranstalter eine Online-Veranstaltung neben oder anstatt einer Präsenzveranstaltung in Echtzeit an. Es handelt sich dabei nicht um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung, da es beim Live-Streaming um eine menschliche Beteiligung geht. Es handelt sich um eine kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, unterhaltende oder sportliche Leistung, die am Wohnsitz des Leistungsempfängers erbracht wird, wenn dieser kein Unternehmer ist.

    Hinweis: Anders als bei vorproduzierten Inhalten kommt eine Umsatzsteuerbefreiung für Theater, Orchester o.ä. in Betracht, wenn das Publikum mit dem Theater bzw. Orchester interaktiv agiert, indem es z.B. online Beifall klatscht oder Zugaben fordert (z.B. über Button-Funktionen) oder indem das Publikum in Echtzeit zuhört. Scheidet eine Umsatzsteuerbefreiung aus, ist eine Steuersatzermäßigung auf 7 % für Theatervorführungen und Konzerte denkbar.

  • Gibt es ein Live-Streaming und daneben noch eine Aufzeichnung, die als vorproduzierter Inhalt (s. oben Abschnitt 1) abgerufen werden kann, ist zu prüfen, ob es sich um eine einheitliche Leistung handelt, für die dann insgesamt entweder die Grundsätze für vorproduzierte Inhalte oder aber die Grundsätze für das Live-Streaming gelten, oder ob es sich um zwei selbständige Leistungen handelt, nämlich um einen vorproduzierten Inhalt sowie um ein Live-Streaming.

Hinweise: Das BMF äußert sich im aktuellen Schreiben auch noch zu weiteren Online-Dienstleistungsangeboten, z.B. im Bildungsbereich oder im Gesundheitswesen. So können z.B. Online-Sprechstunden eines Arztes als Heilbehandlungsleistungen umsatzsteuerfrei sein.

Das BMF beanstandet es bei Umsätzen vor dem 1.1.2026 nicht, wenn sich der Unternehmer auf die bisherigen Verwaltungsgrundsätze beruft, wenn dies für ihn umsatzsteuerlich günstiger ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn er nach dem neuen BMF-Schreiben eine umsatzsteuerfreie Leistung erbringen würde, hierdurch aber seinen – höheren – Vorsteuerabzug verlieren würde.

Quelle: BMF-Schreiben vom 8.8.2025 – III C 3 – S 7117-j/00008/006/043; NWB

Unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer in einer unvollständigen Abrechnung

Ein Unternehmer muss die Umsatzsteuer, die er unberechtigt in einem an einen anderen Unternehmer gerichteten Dokument ausweist, an das Finanzamt abführen. Dies setzt voraus, dass in dem Dokument die grundlegenden Rechnungsangaben wie der Rechnungsaussteller, der (vermeintliche) Leistungsempfänger, die Leistungsbeschreibung und das Entgelt enthalten sind sowie die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Sofern die Leistungsbeschreibung unvollständig ist bzw. fehlt, genügt es, wenn sich die Leistung aus anderen Unterlagen ergibt, auf die das Dokument Bezug nimmt.

Hintergrund: Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Umsatzsteuerausweis nicht berechtigt ist, schuldet die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer und muss sie an das Finanzamt abführen.

Sachverhalt: Die Klägerin führte für ihre Auftraggeber (pharmazeutische Unternehmen) ärztliche Studien durch. Die pharmazeutischen Unternehmen beauftragten ihrerseits verschiedene Ärzte, die als sog. Prüfärzte die Studien begleiten sollten. Die Klägerin übernahm u.a. die Bezahlung der Ärzte im Auftrag und im Namen der pharmazeutischen Unternehmen und erteilte den Ärzten Gutschriften mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Da die Klägerin hierfür das Geld von den pharmazeutischen Unternehmen benötigte, forderte sie das Geld von den pharmazeutischen Unternehmen mittels sog. Abforderungsschreiben an. In diesen Schreiben nannte die Klägerin eine fortlaufende Abforderungsnummer, eine Angebotsnummer, eine Bestellnummer des Auftraggebers, eine Kurzbeschreibung des Projekts und ein Lieferdatum. Die Klägerin forderte ihre Auftraggeber auf, die für die Ärzte bestimmten Honorare auf ein von ihr geführtes Honorarkonto zu überweisen. Dabei wies sie die Umsatzsteuer gesondert aus. Das Finanzamt ging von einem unberechtigten Umsatzsteuerausweis aus und forderte die Klägerin zur Abführung der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer auf.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Klägerin hat die Umsatzsteuer in den Abforderungsschreiben unberechtigt ausgewiesen. Denn die Klägerin hat keine prüfärztliche Tätigkeit erbracht; vielmehr wurde über die Leistungen der Prüfärzte in den Gutschriften gegenüber den Ärzten abgerechnet.
  • Die Abforderungschreiben waren Rechnungen im umsatzsteuerlichen Sinne, da sie die grundlegenden Angaben, die eine Rechnung ausmachen, enthielten, z.B. den Rechnungsaussteller, den Leistungsempfänger, das Entgelt und die Umsatzsteuer.
  • Zwar fand sich in den Abforderungsschreiben keine Leistungsbeschreibung. In den Abforderungschreiben wurde aber auf andere Unterlagen Bezug genommen, aus denen sich die Leistung ergab. So enthielten die Abforderungsschreiben eine Angebotsnummer und eine Bestellnummer. Sie nahmen auf die Projektkurzbeschreibung Bezug, wonach die Klägerin die Leistungen der Prüfärzte „als Zahlstelle“ für die pharmazeutischen Unternehmen abrechnete.

Hinweise: Die Regelung, nach der unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist, soll die Gefahr mindern, dass der Empfänger unberechtigt Vorsteuer aus der Rechnung geltend macht. Diese Gefahr bestand im Streitfall, da die pharmazeutischen Unternehmen aufgrund des gesonderten Umsatzsteuerausweises unberechtigt Vorsteuer – zusätzlich zu der Vorsteuer aus den Gutschriften – hätten geltend machen können.

Zu beachten ist, dass nach neuer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der sich die Finanzverwaltung und auch der BFH angeschlossen hat, die Abführungspflicht für unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nicht besteht, wenn die Rechnung an einen Endverbraucher gestellt wird; denn ein Endverbraucher ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Quelle: BFH, Beschluss vom 19.3.2025 – XI R 4/22; NWB

Abschreibung auf Mietimmobilien nach vorherigem Wegfall der gewerblichen Prägung

Entfällt bei einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG, die Immobilien vermietet, die gewerbliche Prägung, kommt es zu einer Betriebsaufgabe, bei der die Immobilien mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Der gemeine Wert ist nun die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen bei den Vermietungseinkünften nach dem Wegfall der gewerblichen Prägung. Ändert sich der Ansatz des gemeinen Wertes aufgrund eines Einspruchs oder einer Klage, können die Bescheide der Folgejahre geändert werden, so dass die Abschreibungen in den Folgejahren an den geänderten gemeinen Wert angepasst werden.

Hintergrund: Ist bei einer GmbH & Co. KG, die an sich vermögensverwaltend tätig ist (z.B. als Vermietungsgesellschaft), ausschließlich eine Kapitalgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter und ist nur die Kapitalgesellschaft oder aber ein Dritter, der nicht Gesellschafter ist, zur Geschäftsführung befugt, spricht man von einer gewerblich geprägten Personengesellschaft. Die Gesellschaft erzielt dann kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte, obwohl sie an sich nur vermögensverwaltend tätig ist und eigentlich Vermietungseinkünfte erzielt.

Sachverhalt: Die Klägerin war ursprünglich eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG und vermietete Immobilien. Anfang 2007 entfiel die gewerbliche Prägung; jedoch vermietete die Klägerin weiterhin ihre Immobilien und erzielte nun Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erklärte aufgrund des Wegfalls der gewerblichen Prägung einen Betriebsaufgabegewinn, bei dem sie die Immobilien mit dem gemeinen Wert bewertete. Für die Jahre ab 2008 legte sie diesen gemeinen Wert als Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen zu Grunde. Das Finanzamt führte bei der Klägerin eine Außenprüfung für 2007 durch und erhöhte die gemeinen Werte. Das Finanzamt folgte dem Außenprüfer und erhöhte dafür aber die Abschreibungen für die Vermietungseinkünfte ab 2008. Die Klägerin klagte gegen die Erhöhung der gemeinen Werte im Bescheid für 2007 mit Erfolg. Das Finanzgericht setzte die gemeinen Werte mit Urteil vom 3.5.2022 herab. Das Finanzamt hatte bereits am 20.4.2022 die Bescheide für 2008 bis 2011 zu Ungunsten der Klägerin geändert und minderte die Abschreibungen, indem es als Bemessungsgrundlage den niedrigeren gemeinen Wert, der im Klageverfahren geltend gemacht worden war und den das Finanzgericht im Urteil vom 3.5.2022 ansetzte, zugrunde legte. Gegen diese Änderungsbescheide ab 2008 wandte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der Wegfall der gewerblichen Prägung im Jahr 2007 führte zu einer steuerlichen Betriebsaufgabe, da aus Betriebsvermögen Privatvermögen wurde und die Klägerin nun nicht mehr gewerbliche Einkünfte sondern Vermietungseinkünfte erzielte. Daher waren die gemeinen Werte der Immobilien im Rahmen der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns anzusetzen. Die gemeinen Werte stellten zugleich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen ab dem Wegfall der gewerblichen Prägung und damit auch für die streitigen Bescheide für 2008 bis 2011 dar.
  • Die Herabsetzung des gemeinen Wertes durch das Urteil des Finanzgerichts vom 3.5.2022 stellte ein sog. rückwirkendes Ereignis dar, das zu einer Änderung der Bescheide der Folgejahre ab 2008 berechtigte; denn nach dem Gesetz dürfen Steuerbescheide aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden.
  • Die Rückwirkung ergibt sich daraus, dass der gemeine Wert nicht nur für die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns erforderlich ist, sondern auch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen der Folgejahre darstellt. Daher sind der gemeine Wert und die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen miteinander verknüpft. Diese Verknüpfung besteht auch dann, wenn der gemeine Wert in einer unzutreffenden Höhe angesetzt wurde.

Hinweise: Das Finanzamt hat die Änderungsbescheide bereits am 20.4.2022 und damit kurz vor der Verkündung des Finanzgerichtsurteils am 3.5.2022 erlassen; vermutlich dürfte schon im April 2022 ersichtlich gewesen sein, welchen gemeinen Wert das Finanzgericht ansetzen wird. Dass die Änderungsbescheide vor dem Urteil erlassen worden sind, ist verfahrensrechtlich unschädlich; denn es kommt darauf an, dass im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung, die am 5.6.2023 ergangen ist, die Voraussetzungen einer Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses vorgelegen haben. Dies war der Fall, weil am 5.6.2023 das Urteil des Finanzgerichts mit den niedrigeren gemeinen Werten vorgelegen hat.

Bei der Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses gibt es eine eigenständige Verjährungsregelung, so dass im Streitfall mit Ablauf des 31.12.2022 eine vierjährige Festsetzungsfrist begann und mit Ablauf des 31.12.2026 enden wird; daher durften die geänderten Bescheide vom 22.4.2022 auch unter dem Gesichtspunkt der Verjährung ergehen.

Quelle: BFH, Urteil vom 3.6.2025 – IX R 18/24; NWB

Umsatzsteuer bei Vertretung eines ärztlichen Notfalldienstes

Übernimmt ein Arzt im Wege der Vertretung einen ärztlichen Notfalldienst, so ist das Entgelt, das der Arzt für seine Vertretung bekommt, als ärztliche Heilbehandlung umsatzsteuerfrei. Auch das Entgelt, das er im Fall der Behandlung eines Notfallpatienten für seine Heilbehandlung berechnet, ist umsatzsteuerfrei.

Hintergrund: Ärztliche Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind umsatzsteuerfrei.

Sachverhalt: Der Kläger war Arzt und schloss mit der Kassenärztlichen Vereinigung eine Vereinbarung, nach der er als Vertreter für andere Ärzte, die zum Notfalldienst eingeteilt sind, deren Notfalldienst übernimmt. Seine Vertretungstätigkeit berechnete er gegenüber den Ärzten, die er vertrat, ohne Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Soweit er Notfallpatienten behandelte, stellte er seine Heilbehandlung den Privatpatienten bzw. – bei gesetzlich versicherten Patienten – der Krankenkasse umsatzsteuerfrei in Rechnung. Das Finanzamt hielt die Vertretungsleistungen für umsatzsteuerpflichtig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage des Arztes statt:

  • Zu den umsatzsteuerfreien ärztlichen Heilbehandlungen gehört auch die Vertretungstätigkeit im Rahmen eines ärztlichen Notfalldienstes. Denn zur Vertretungsleistung gehörte die Übernahme der notärztlichen Behandlung des jeweiligen Patienten. Ohne diese Übernahme hätte der Kläger die vertretenen Ärzte nicht von ihrem Notarzteinsatz freistellen können.
  • Die Übernahme der Notfalldienste diente auch einem therapeutischen Zweck. Der Kläger hielt sich nämlich bereit, um gesundheitliche Gefahrensituationen bei Notfallpatienten zu erkennen und um eine sofortige Behandlung in der Klinik bzw. bei einem Facharzt zu veranlassen.
  • Für die Umsatzsteuerfreiheit einer ärztlichen Heilbehandlung kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger des Klägers ein Patient oder aber eine Krankenkasse war. Es genügt, dass der Kläger Arzt war und eine ärztliche Heilbehandlung erbrachte.

Hinweise: Der Kläger hat auch noch Blutentnahmen für die Polizei durchgeführt und ärztliche Berichte über die Blutproben gefertigt. Diese Tätigkeit war nicht umsatzsteuerfrei, da es sich hierbei nicht um eine ärztliche Heilbehandlung handelte. Allerdings konnte sich der Kläger insoweit auf die Kleinunternehmerregelung berufen, da er die gesetzliche Umsatzgrenze von 17.500 € im Streitjahr nicht überschritten hatte. Als Kleinunternehmer konnte er daher diese Leistungen ohne Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Quelle: BFH, Urteil vom 14.5.2025 – XI R 24/23; NWB

Überhöhte Auszahlung von Corona-Hilfen und Rückforderung

Hat ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, mehr betriebliche Corona-Hilfen erhalten, als ihm zusteht, ist der Mehrbetrag gleichwohl als Betriebseinnahme zu erfassen und zu versteuern. Es handelt sich bei dem Mehrbetrag nicht um ein Darlehen. Die Rückzahlung der überhöht ausgezahlten Corona-Hilfe stellt eine Betriebsausgabe im Zeitpunkt der Rückzahlung dar.

Hintergrund: Ermittelt ein Unternehmer, der nicht buchführungspflichtig ist, seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, muss er Betriebseinnahmen im Zeitpunkt ihres Zuflusses, z.B. beim Eingang der Gutschrift auf seinem Konto erfassen. Betriebsausgaben muss er im Zeitpunkt ihres Abflusses, z.B. bei der Belastung seines Kontos, erfassen.

Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, also nach Zufluss- und Abflussgrundsätzen. Er erhielt im Jahr 2020 eine „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ für den Zeitraum April bis Juni 2020 in Höhe von ca. 10.500 €, die als Ausgleich für seine betrieblichen Fixkosten gedacht war. Tatsächlich waren die Fixkosten des Klägers aber geringer. Am 12.5.2023 erhielt der Kläger einen Rückforderungsbescheid über ca. 9.200 €. Der Kläger war der Auffassung, dass in Höhe von ca. 9.200 € keine Betriebseinnahme des Jahres 2020 vorgelegen habe, weil dieser Betrag ein Darlehen gewesen sei.

Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage ab:

  • Der Kläger muss im Jahr 2020 den Auszahlungsbetrag von ca. 10.500 € als Betriebseinnahme versteuern. Denn die Corona-Hilfe war betrieblich veranlasst, da sie die betrieblichen Fixkosten des Klägers ausgleichen sollte.
  • In dem Auszahlungsbetrag von ca. 10.500 € war kein Darlehensanteil in Höhe von ca. 9.200 € enthalten. Um ein Darlehen anzunehmen, hätte von vornherein feststehen müssen, dass der Kläger den Betrag von 9.200 € zurückzahlen muss. Dies war jedoch nicht der Fall, weil zunächst ermittelt werden musste, ob die Corona-Hilfe in der richtigen Höhe, nämlich in Höhe der betrieblichen Fixkosten des Klägers, gewährt worden ist.
  • Eine Rückzahlungsverpflichtung ergab sich erst aufgrund des Bescheids vom 12.5.2023. Daher kann erst im Zeitpunkt der Rückzahlung eine Betriebsausgabe berücksichtigt werden, also im Jahr 2023.

Hinweise: Die Rückzahlung von ca. 9.200 € im Jahr 2023 wirkt nicht in das Jahr 2020 zurück. Zwar können Steuerbescheide aufgrund eines sog. rückwirkenden Ereignisses geändert werden. Die Rückzahlung stellte aber kein derartiges rückwirkendes Ereignis dar, da sie auf dem Rückzahlungsbescheid vom 12.5.2023 beruhte.

Eine Steuerbefreiung des im Streitjahr 2020 ausgezahlten Betrags lehnte das FG ab. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist allerdings noch ein Revisionsverfahren zur sog. „NRW Überbrückungshilfe Plus“ anhängig, die an Angehörige der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen ausgezahlt wurde und die auch einen pauschalen Anteil für Lebenshaltungskosten enthielt. Der BFH muss in diesem Revisionsverfahren klären, ob eine Steuerbefreiung in Betracht kommt, soweit die Überbrückungshilfe Plus für die privaten Lebenshaltungskosten gewährt worden ist.

Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.2.2024 – 12 K 20/24; NWB