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Keine Freistellungsbescheinigung für Bauabzugsteuer bei Verletzung der Mitwirkungspflichten

Ein Bauunternehmer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugsteuer, wenn er seine Steuererklärung wiederholt verspätet abgegeben hat oder gar nicht abgibt oder wenn er das Finanzamt nicht als Behörde anerkennt, sondern als „Unternehmen“ bezeichnet. Ohne Freistellungsbescheinigung muss sein Auftraggeber 15 % als sog. Bauabzugsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Hintergrund: Bei Bauleistungen eines Bauunternehmers ist ein unternehmerisch tätiger Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, eine sog. Bauabzugsteuer von 15 % einzubehalten, beim Finanzamt anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Dieser an das Finanzamt abgeführte Betrag wird auf die Einkommensteuer des Bauunternehmers angerechnet. Der Bauunternehmer kann aber eine Freistellungsbescheinigung beantragen, wenn der durch die Bauabzugsteuer zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint; erhält er die Freistellungsbescheinigung, muss sein Vertragspartner keine Bauabzugsteuer in Höhe von 15 % einbehalten.

Sachverhalt: Der Kläger war Bauunternehmer. Er hatte seit dem Veranlagungszeitraum 2017 keine Gewinnermittlungen mehr beim Finanzamt eingereicht. Im Oktober 2020 beantragte er eine Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt. Dies lehnte das Finanzamt wegen der noch ausstehenden Gewinnermittlungen ab. Im anschließenden Einspruchsverfahren bezeichnete der Kläger das Finanzamt wiederholt als „Unternehmen“ und nahm auf die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des Finanzamts Bezug.

Entscheidung: Das Sächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ab:

  • Eine Freistellungsbescheinigung ist einem Bauunternehmer nur dann zu erteilen, wenn der durch die Bauabzugsteuer zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Eine Gefährdung des Steueranspruchs ist u.a. dann anzunehmen, wenn der Bauunternehmer seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
  • Der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten bislang nicht nachgekommen. Denn er hat seit dem Veranlagungszeitraum 2017 keine Gewinnermittlungen mehr beim Finanzamt eingereicht. Außerdem hat der Kläger das Finanzamt wiederholt als Unternehmen bezeichnet und auf dessen „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ verwiesen und damit den behördlichen Status des Finanzamts nicht anerkannt.

Hinweise: Trotz Verletzung der Mitwirkungspflichten ist die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung für den Kläger nicht vollständig ausgeschlossen. Denn er kann dann eine Freistellungsbescheinigung mit einer kurzen Geltungsdauer oder aber eine auftragsbezogene Freistellungsbescheinigung für eine konkrete Bauleistung beantragen.

Im Streitfall schied diese Lösung aus, weil der Kläger trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht angegeben hat, wer sein Auftraggeber ist. Vielmehr hat der Kläger eine Liste mit den Namen von ca. 1.400 potenziellen Auftraggebern eingereicht.

Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 31.8.2022 – 3 K 921/21; NWB

Körperschaftsteuerbefreiung für Arbeitsgemeinschaften „Medizinischer Dienst der Krankenversicherung“

Die Arbeitsgemeinschaften „Medizinischer Dienst der Krankenversicherung“ sind körperschaftsteuerfrei, wenn sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Hierzu gehören neben den medizinischen Aufgaben wie z.B. der Einzelfallbegutachtung auch die Erhebung, Übermittlung und Speicherung von Sozialdaten; dies umfasst auch Archivierungsleistungen, wenn die Archivierungsleistung bei einem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erbracht werden würde.

Hintergrund: Nach dem Gesetz sind die Arbeitsgemeinschaften „Medizinischer Dienst der Krankenversicherung“ und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet sind und soweit sie Aufgaben wahrnehmen, die ihnen durch Gesetz zugewiesen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der genannten Zwecke verwendet werden.

Sachverhalt: Im Streitfall ging es um einen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in der Rechtsform eines Vereins. Der Verein wurde von dem Medizinischen Dienst eines Bundeslandes beauftragt, dessen Gutachtenakten zu archivieren und zu digitalisieren. Das Finanzamt behandelte den Verein als körperschaftsteuerpflichtig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hält eine Körperschaftsteuerbefreiung des Vereins für möglich, hat die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen:

  • Die Körperschaftsteuerbefreiung hängt davon ab, dass der Verein Aufgaben wahrgenommen hat, die ihm durch Gesetz zugewiesen worden sind.
  • Zu den gesetzlichen Aufgaben eines Medizinischen Dienstes Krankenversicherung gehören zum einen die Einzelfallbegutachtung, Prüfungen und die Beratung. Zum anderen muss er auch Aufgaben im Bereich des Datenschutzes wahrnehmen, für die es der Erhebung, Übermittlung und Speicherung von Sozialdaten bedarf.
  • Das FG muss nun aufklären, ob die vom Verein erbrachten Archivierungsleistungen zu den gesetzlichen Aufgaben gehörten. Dies wäre der Fall, wenn die Archivierungsleistungen bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erbracht würden. Hingegen würden die Archivierungsleistungen nicht zu den gesetzlichen Aufgaben gehören, wenn sie bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen eines sog. Hoheitsbetriebs erfolgen würden.

Hinweise: Nach dem Urteil bleibt unklar, wie das FG die gedankliche Zuordnung der Archivierungsleistungen zu einem Betrieb gewerblicher Art oder aber zu einem Hoheitsbetrieb vornehmen soll. Sollte es zu der Auffassung gelangen, dass die Archivierungsleistungen bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erbracht würden, müsste es in einem zweiten Schritt prüfen, ob der Verein das Vermögen und etwaige Überschüsse nur zur Erreichung der Zwecke der Steuerbefreiung verwendet hat – nur dann wäre die Körperschaftsteuerbefreiung zu gewähren.

Die Körperschaftsteuerbefreiung für Arbeitsgemeinschaften „Medizinischer Dienst der Krankenversicherung“ will eine unterschiedliche, von der Rechtsform abhängige steuerliche Behandlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung verhindern; der Medizinische Dienst wird in den alten Bundesländern als Körperschaft des öffentlichen Rechts und in den neuen Bundesländern als eingetragener Verein geführt. Bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kam es nur dann zu einer Körperschaftsteuerpflicht, wenn sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhielt; anderenfalls ist sie steuerfrei, während ein Verein grundsätzlich steuerpflichtig ist. Die Steuerbefreiung gilt nun für solche Medizinischen Dienste der Krankenversicherung, die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet worden sind, sondern z.B. als Verein.

Quelle: BFH, Urteil v. 15.12.2022 – V R 12/21; NWB

Wegzugsbesteuerung bei vorübergehendem Umzug ins Ausland

Gibt ein Steuerpflichtiger, der an einer GmbH mit mindestens 1 % beteiligt ist, seinen Wohnsitz in Deutschland auf, muss er zwar im Rahmen der sog. Wegzugsbesteuerung den Wertzuwachs, der bei seiner GmbH-Beteiligung eingetreten ist, aufgrund des Wegzugs ins Ausland grundsätzlich versteuern. Diese Versteuerung entfällt jedoch, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig wird; für diesen Wegfall der Besteuerung ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige bei dem Wegzug ins Ausland eine Rückkehrabsicht gehabt hat.

Hintergrund: Beendet ein Steuerpflichtiger seine seit mindestens zwölf Jahren bestehende unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland, indem er ins Ausland zieht, kann es zu einer sog. Wegzugbesteuerung kommen, wenn der Steuerpflichtige wesentlich an einer GmbH beteiligt ist, also mit mindestens 1 %. Er muss dann die Differenz zwischen dem gemeinen Wert seiner GmbH-Anteile und den Anschaffungskosten versteuern, obwohl er die Anteile gar nicht verkauft hat. Nach dem Gesetz entfällt die Wegzugbesteuerung aber, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht im Inland innerhalb von sieben Jahren wieder begründet wird. Das Finanzamt kann diese Frist um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht.

Sachverhalt: Der Kläger war an mehreren GmbHs mit mindestens 1 % beteiligt und zog am 1.3.2014 von Deutschland nach Dubai. In seiner Ende 2015 abgegebenen Einkommensteuererklärung für 2014 machte der Kläger geltend, dass eine Wegzugbesteuerung nicht greife, weil er ab dem 1.1.2016 wieder in Deutschland wohne. Das Finanzamt folgte der Auffassung nicht, weil es eine Rückkehrabsicht des Klägers verneinte.

Entscheidung: Der BFH gab der Klage, die noch einen weiteren streitigen Punkt betraf, hinsichtlich der Wegzugbesteuerung statt:

  • Die Voraussetzungen der Wegzugbesteuerung lagen zwar an sich vor: Der Kläger war seit mindestens zehn Jahren (aktuelle Rechtslage: mindestens zwölf Jahre) unbeschränkt steuerpflichtig, und er war an mehreren GmbHs wesentlich beteiligt. Damit galt der Wegzug ins Ausland unter Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht als Veräußerung der GmbH-Beteiligungen, die mit dem gemeinen Wert zu bewerten waren.
  • Allerdings ist die Wegzugbesteuerung dadurch entfallen, dass der Kläger innerhalb von fünf Jahren (aktuelle Rechtslage: innerhalb von sieben Jahren) nach seinem Umzug nach Dubai wieder unbeschränkt steuerpflichtig geworden ist. Denn der Kläger ist zum 1.1.2016 wieder nach Deutschland gezogen, so dass er nur vorübergehend abwesend war.
  • Für den Wegfall der Wegzugbesteuerung ist eine Rückkehrabsicht nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige innerhalb der gesetzlichen Frist wieder nach Deutschland zurückkehrt und hier unbeschränkt steuerpflichtig wird. Die Rückkehrabsicht spielt nur eine Rolle, wenn die gesetzliche Frist vom Finanzamt verlängert werden soll.

Hinweise: Die Rechtslage hat sich mittlerweile geändert, weil die Wegzugbesteuerung nur greift, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht zwölf Jahre bestand und weil die Wegzugbesteuerung entfällt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Im Streitjahr 2014 kam es für den Fall der Verlängerung der Frist durch das Finanzamt zusätzlich darauf an, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass berufliche Gründe für seine Abwesenheit maßgebend sind.

Die sog. Rückkehrerregelung (Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb von sieben Jahren nach Wegzug) wird vom BFH zugunsten der Steuerpflichtigen ausgelegt; nach dem aktuellen Urteil muss nämlich nicht ermittelt werden, ob der Steuerpflichtige beim Wegzug ins Ausland eine Rückkehrabsicht hatte. Der BFH widerspricht insoweit der Finanzverwaltung.

Quelle: BFH, Urteil v. 21.12.2022 – I R 55/19; NWB

Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wärmeabgabe aus Biogas-Anlage

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss entscheiden, ob die unentgeltliche Abgabe der mit einer Biogas-Anlage erzeugten Wärme an einen anderen Unternehmer als unentgeltliche Wertabgabe (Entnahme) der Umsatzsteuer unterliegt, wenn der mit der Biogas-Anlage erzeugte Strom gegen Entgelt in das Stromnetz eingespeist wird und für die Herstellung der Anlage der Vorsteuerabzug geltend gemacht worden ist. Aus Sicht des Bundesfinanzhofs (BFH), der den EuGH jetzt angerufen hat, könnte die Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe davon abhängig sein, ob der andere Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Hintergrund: Eine umsatzsteuerliche Entnahme liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand aus seinem Unternehmen für Zwecke verwendet, die außerhalb seines Unternehmens liegen, z.B. für private Zwecke oder als unentgeltliche Zuwendung.

Sachverhalt: Der Kläger betreibt eine Biogas-Anlage, mit der er Strom und Wärme produziert. Für die Anschaffung der Anlage machte der Kläger die Vorsteuer geltend. Den Strom speiste er gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz ein. Die Wärme überließ er zwei Unternehmern: zum einen dem Unternehmer A, der die Wärme zur Trocknung von Holz in Containern verwendete, und zum anderen dem Unternehmer B, der mit der Wärme seine Spargelfelder beheizte. Zwar sollten sowohl A und B eine Vergütung an den Kläger zahlen; tatsächlich stellte der Kläger aber weder A noch B ein Entgelt in Rechnung und erhielt daher auch kein Geld von den beiden Unternehmern. Der Kläger erhielt allerdings vom Stromnetzbetreiber einen sog. Kraft-Wärme-Kopplung-Bonus (KWK-Bonus) in Höhe von ca. 85.000 €. Das Finanzamt sah in der unentgeltlichen Überlassung der Wärme eine Entnahme und setzte Umsatzsteuer auf der Grundlage der Selbstkosten des Klägers fest.

Entscheidung: Der BFH hat nun den EuGH angerufen, damit dieser entscheidet, ob die unentgeltliche Überlassung der Wärme an einen anderen Unternehmer eine umsatzsteuerbare Entnahme darstellt:

  • Nach dem Wortlaut handelte es sich bei der unentgeltlichen Wärmeabgabe um eine unentgeltliche Zuwendung und damit um eine umsatzsteuerbare Entnahme. Zwar hatte der Kläger für die Wärmeabgabe ein Entgelt vereinbart, dieses jedoch nicht in Rechnung gestellt.
  • Allerdings könnte es geboten sein, nur dann eine Entnahme anzunehmen, wenn es ohne umsatzsteuerbare Entnahme zu einem unversteuerten Endverbrauch käme. Die unentgeltliche Überlassung an einen anderen Unternehmer wäre dann nicht zwingend eine Entnahme. Dabei wäre dann weiter zu differenzieren, ob der andere Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (dann keine Entnahme) oder nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (dann Ansatz einer Entnahme).
  • Außerdem soll der EuGH klären, ob im Fall einer umsatzsteuerbaren Entnahme in die Bemessungsgrundlage nur diejenigen Selbstkosten eingehen, die vorsteuerbelastet sind, oder sämtliche Selbstkosten. Nach dem Gesetz sind die Selbstkosten anzusetzen, weil es keinen Einkaufspreis für die Wärme gab. Denn A und B waren nicht an ein Wärmenetz angeschlossen, das einen Bezug von Wärme von Dritten gegen Entgelt ermöglicht hätte.
  • Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für eine mögliche Entnahme ist vom EuGH ferner die Frage zu beantworten, ob in die Selbstkosten auch Finanzierungsaufwendungen eingehen oder aber nur die unmittelbaren Herstellungs- bzw. Erzeugungskosten. Aus Sicht des BFH ist dies zu verneinen, weil anderenfalls eine einfache Wertbemessung von Entnahmen nicht möglich ist.

Hinweise: Hätte der Kläger ein Entgelt für die Lieferung der Wärme in Rechnung gestellt, wäre die Lieferung der Wärme umsatzsteuerbar gewesen; möglicherweise hat sich der Kläger aber mit dem KWK-Bonus zufriedengegeben. Hätte der Kläger die Wärme hingegen einfach ungenutzt entweichen lassen, wäre keine Umsatzsteuer entstanden. Das Problem entsteht im Streitfall dadurch, dass der Kläger die Wärme unentgeltlich überlassen hat.

Die vom BFH im aktuellen Vorabentscheidungsersuchen angesprochenen Lösungsmöglichkeiten weisen zahlreiche Probleme auf: Sollte es nämlich auf den Vorsteuerabzug von A und B ankommen, müsste der Kläger prüfen, ob A und B zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, und würde das Risiko einer steuerlichen Fehlbeurteilung tragen. Im Streitfall ist z.B. unklar, ob A und B zum Vorsteuerabzug berechtigt waren oder aber als Kleinunternehmer oder aufgrund einer Pauschalregelung für Forst- und Landwirte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren.

Würde man die Entnahme trotz Vorsteuerabzugsberechtigung des A und B der Umsatzsteuer unterwerfen, könnten A und B dennoch keine Vorsteuer abziehen, so dass die Umsatzsteuer nicht mehr neutral wäre.

Quelle: BFH, Beschluss v. 22.11.2022 – XI R 17/20; NWB