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Kürzung des Werbungskostenabzugs für Zusatzstudium um Stipendiumsleistungen

Der Werbungskostenabzug für ein Masterstudium, das nach Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums absolviert wird, ist um steuerfreie Leistungen eines Stipendiums des Deutschen Akademischen Austauschdienstes e. V. (DAAD) zu kürzen, so dass im Ergebnis nur der die Stipendiumsleistungen übersteigende Aufwand als Werbungskosten abgezogen werden kann.

Hintergrund: Verschiedene Leistungen sind nach dem Gesetz steuerfrei, z.B. bestimmte Stipendien. Nach dem Gesetz dürfen aber Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Streitfall: Die Klägerin hatte das zweite juristische Staatsexamen absolviert. Anschließend absolvierte sie in den USA in den Streitjahren 2013 und 2014 ein Studium zum Master of Laws. Für dieses Studium erhielt sie vom DAAD ein Stipendium, das neben einem monatlichen Betrag von 1.000 € noch einen Reisekostenzuschuss, die Übernahme der Studiengebühren bis zur Höhe von 18.000 € sowie eine Kranken-, Unfall- und Privathaftpflichtversicherung umfasste. Sie machte ihre Aufwendungen für das Masterstudium als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt zog hiervon den vom DAAD geleisteten Reisekostenzuschuss, den Zuschuss für die Studiengebühren und die monatlichen Zahlungen in Höhe von 1.000 € ab. Daher berücksichtigte das Finanzamt nur die Differenz als Werbungskosten.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar sind die Aufwendungen für das Masterstudium grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar. Das gesetzliche Abzugsverbot für Erstausbildungen greift nicht, weil es sich bei dem Masterstudium nicht um eine Erstausbildung handelte; die Erstausbildung war nämlich das juristische Studium.
  • Die Zahlungen des DAAD sind jedoch als steuerfreie Einnahmen von den Werbungskosten abzuziehen. Denn nach dem Gesetz dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
  • Das Stipendium des DAAD erfüllte die Voraussetzungen der gesetzlichen Steuerfreiheit für Stipendien. Das Stipendium stand jedoch in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Aufwendungen der Klägerin, da sowohl die Aufwendungen der Klägerin als auch das Stipendium durch dasselbe Ereignis veranlasst waren, nämlich durch das Masterstudium der Klägerin.

Hinweise: Wäre das Stipendium nicht steuerfrei gewesen, hätte die Klägerin zwar ihre gesamten Aufwendungen als Werbungskosten abziehen können. Sie hätte dann aber auch das Stipendium versteuern müssen.

Quelle: BFH, Urteil v. 29.9.2022 – VI R 34/20; NWB

Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Vermietung von Gewerberäumen an Genossenschaftsmitglied

Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer wird einer Vermietungsgenossenschaft nicht gewährt, wenn sie Gewerberäume an ein Genossenschaftsmitglied vermietet. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied nur geringfügig mit 0,016 % an der Genossenschaft beteiligt ist und wenn der Gewinn des Mitglieds aus seinem Gewerbebetrieb unter dem Gewerbesteuerfreibetrag liegt.

Hintergrund: Unternehmen, die wie z.B. eine GmbH oder eine typische GmbH & Co. KG bereits aufgrund ihrer Rechtsform oder ihrer gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen, so dass der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Nach dem Gesetz darf der Grundbesitz aber weder vollständig noch teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossenschaftsmitglieds dienen.

Streitfall: Die Klägerin war eine Genossenschaft, die aufgrund ihrer Rechtsform als Genossenschaft gewerbesteuerpflichtig war. Sie vermietete bis 2013 ausschließlich Wohnungen und Gewerberäume. Unter anderem hatte sie Gewerberäume an den Einzelhändler B vermietet. Der Gewinn des B lag unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 €. Im Jahr 2014 wurde B Mitglied bei der Klägerin mit einem Anteil von 1/6.000 (= 0,016 %), um auch eine Wohnung zu mieten. Der B war das einzige Genossenschaftsmitglied, das auch gewerblicher Mieter war. Das Finanzamt versagte ab 2014 die erweiterte Kürzung, weil der Grundbesitz teilweise dem Gewerbebetrieb eines Genossenschaftsmitglieds diente.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Klägerin erfüllte zwar grundsätzlich die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung, da sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltete, indem sie Wohnungen und Gewerberäume vermietete.
  • Allerdings war die erweiterte Kürzung ausgeschlossen, weil sie den Grundbesitz teilweise an ein Genossenschaftsmitglied vermietete, der ihn für seinen Gewerbebetrieb nutzte. B war nämlich Genossenschaftsmitglied und hatte Gewerberäume für sein Einzelhandelsgeschäft gemietet.
  • Unbeachtlich ist, dass B nur mit einem sehr geringfügigen Anteil an der Klägerin beteiligt war, nämlich mit 0,166 %. Das Gesetz sieht keine Bagatellgrenze vor, um Abgrenzungsschwierigkeiten über den Begriff der Geringfügigkeit zu vermeiden.
  • Ebenso ist es irrelevant, dass die Klägerin auch nur einen äußerst geringen Anteil ihres Grundbesitzes an ein Genossenschaftsmitglied für dessen Gewerbebetrieb vermietet hat. Jede auch noch so geringe Nutzung des Grundbesitzes für den Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder eines Genossenschaftsmitglieds ist schädlich. Auch eine nur kurzfristige Vermietung für zwei Tage wäre schädlich.
  • Ferner ist die Vermietung der Gewerberäume an B auch nicht deshalb gewerbesteuerlich unschädlich, weil der Gewinn des B unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 € lag. Zum einen müsste man den Gewinn um die Gewerbemietaufwendungen erhöhen, um den sachlich zutreffenden Gewinn zugrunde zu legen. Zum anderen käme es bei der Klägerin zu zufälligen Ergebnissen je nach Höhe des Jahresgewinns des B; zudem könnte sich der Gewinn auch nachträglich noch aufgrund einer Außenprüfung ändern, so dass dann eine Anpassung des Gewerbesteuermessbescheids der Klägerin erforderlich würde.

Hinweise: Das Problem entstand im Streitfall erst im Jahr 2014, weil B in diesem Jahr Genossenschaftsmitglied wurde und bereits Gewerberäume von der Klägerin für sein Einzelhandelsgeschäft gemietet hatte. Die bloße Anmietung der Gewerberäume bis 2013 war unschädlich, weil B bis 2013 ein außenstehender Dritter und kein Genossenschaftsmitglied war. Die Klägerin hätte den B also nicht als Genossenschaftsmitglied aufnehmen dürfen oder vorher die Vermietung der Gewerberäume an ihn beenden müssen.

Bagatellgrenzen hat der BFH abgelehnt. Allerdings wäre die Anmietung der Gewerberäume durch ein Genossenschaftsmitglied oder einen Gesellschafter dann unschädlich, wenn dieser gewerbesteuerbefreit tätig wäre.

Der BFH weist darauf hin, dass nur der Gesetzgeber eine Ausnahme für Bagatellfälle einführen könnte.

Quelle: BFH, Urteil v. 29.6.2022 – III R 19/21; NWB

Finanzverwaltung äußert sich zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden Stellung. Dies betrifft Gebäude, die sowohl umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig vermietet werden.

Hintergrund: Vorsteuer, die auf umsatzsteuerfreie Umsätze entfällt, kann grundsätzlich nicht abgezogen werden. Wird ein Gebäude sowohl umsatzsteuerpflichtig als auch umsatzsteuerfrei genutzt, muss die Vorsteuer aufgeteilt werden, da nur der auf die umsatzsteuerpflichtige Vermietung entfallende Teil der Vorsteuer abgezogen werden kann. Der Gesetzgeber hält eine Aufteilung nach Umsätzen nur dann für zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Die Frage, welcher Aufteilungsschlüssel gilt, z.B. ein Umsatzschlüssel oder Flächenschüssel, ist in der Praxis sehr relevant und hat in den letzten Jahren zu zahlreichen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geführt.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

Geht es um die Vorsteuer aus Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung des Gebäudes, z.B. aus einer Reparatur, kommt es auf eine Zuordnung zu den umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätzen an. Ist die Eingangsleistung den umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zuzuordnen, kann die Vorsteuer abgezogen werden.

Beispiel: Der Wasserhahn einer umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gewerbeeinheit wird repariert. Die Vorsteuer ist in vollem Umfang abziehbar.

Betrifft die Eingangsleistung hingegen die Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes, ist ein sachgerechter Aufteilungsschlüssel zu verwenden.

  • Grundsätzlich ist der Gesamtumsatzschlüssel sachgerecht. Es kommt auf das Verhältnis aller umsatzsteuerpflichtiger Umsätze des Unternehmers zu dem Gesamtumsatz an; es werden also nicht nur die Vermietungsumsätze der gemischt genutzten Immobilie zugrunde gelegt.
  • Statt des Gesamtumsatzschlüssels kann aber auch ein anderer Aufteilungsschlüssel verwendet werden, wenn er zu einem präziseren Ergebnis führt. Zu den anderen Aufteilungsschlüsseln gehören ein objektbezogener Umsatzschlüssel, bei dem nur auf die steuerpflichtigen und -freien Umsätze aus der betreffenden Immobilie abgestellt wird, ein Flächenschlüssel, bei dem die umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen in ein Verhältnis zur Gesamtfläche gesetzt werden, oder auch ein Nutzungszeitenschlüssel, der etwa bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung wie bei einem Sportplatz in Betracht kommt.

    Hinweis: Sollte es neben dem Gesamtumsatzschlüssel mehrere andere Aufteilungsschlüssel geben, die zu einem präziseren Ergebnis führen, muss nicht zwingend die präziseste Aufteilungsmethode gewählt werden. Vielmehr hat der Unternehmer dann ein Aufteilungswahlrecht.

Hinweise: Im Wesentlichen übernimmt das BMF die Rechtsprechung des BFH und des EuGH der letzten Jahre. Die Einzelheiten der Aufteilung werden in der Praxis aber auch weiterhin umstritten und problematisch sein.

Das neue BMF-Schreiben, das am 20.10.2022 veröffentlicht worden ist, gilt in allen noch offenen Fällen. Das BMF beanstandet es nicht, wenn sich der Unternehmer bis zum 20.10.2022 auf die bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Verwaltungsanweisungen berufen oder wenn er eine direkte Zuordnung von Vorsteuerbeträgen nach der bisherigen Fassung der Verwaltungsanweisungen vorgenommen hat.

Das BMF-Schreiben enthält noch weitere Ausführungen zum Flächenschlüssel, zum objektbezogenen Umsatzschlüssel und zur Aufteilung nach dem umbauten Raum.

Quelle: BMF-Schreiben v. 20.10.2022 – III C 2 – S 7306/19/10001 :003, NWB

Umsatzsteuerfreiheit der Ortskundeprüfung für Taxifahrer

Ein Berufsverband, der Ortskundeprüfungen für angehende Taxifahrer gegen Zahlung einer Gebühr durchführt, erbringt eine umsatzsteuerfreie Leistung. Die Gebühr unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.

Hintergrund: Der Gesetzgeber stellt Lehrveranstaltungen von Einrichtungen, die dem Zweck eines Berufsverbands dienen, umsatzsteuerfrei, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.

Streitfall: Der Kläger war ein Berufsverband, der nicht gemeinnützig war. Er führte im Streitjahr 2011 Ortskundeprüfungen für angehende Taxifahrer durch und erhielt hierfür eine Gebühr auf der Grundlage einer Gebührenordnung. Hierfür stellte der Kläger keine Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt verlangte vom Kläger jedoch Umsatzsteuer.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die Umsatzsteuerfreiheit und gab der Klage statt:

  • Zwar war die Leistung des Klägers umsatzsteuerbar, unterlag also dem Grunde nach der Umsatzsteuer. Denn es gab einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Abnahme der Ortskundeprüfung und der entrichteten Gebühr; unbeachtlich war, dass die Leistung des Klägers im öffentlichen Interesse lag.
  • Die Leistung war aber umsatzsteuerfrei. Sie fällt nämlich unter die Umsatzsteuerfreiheit für Lehrveranstaltungen, die auch die Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung umfasst. Hierzu gehören Schulungsmaßnahmen mit einem direkten Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahmen, die dem Erwerb oder dem Erhalt beruflicher Kenntnisse dienen.
  • Die Ortskundeprüfung war eine Schulungsmaßnahme mit einem direkten Bezug zu einem Beruf. Denn sie stellte den Schlusspunkt sowie den notwendigen Bestandteil einer Schulungsmaßnahme zum Beruf des Taxifahrers dar. Ohne Ortskundeprüfung durfte der Beruf des Taxifahrers im Streitjahr nicht ausgeübt werden. Für die Steuerbefreiung ist nicht erforderlich, dass derselbe Anbieter sowohl die eigentliche Schulungsmaßnahme als auch die Prüfung durchführen muss.
  • Die weiteren Voraussetzungen der gesetzlichen Steuerbefreiung lagen vor. Der Kläger war ein Berufsverband, und die Einnahmen aus den Gebühren dienten überwiegend zur Kostendeckung. Letzteres folgt daraus, dass die Gebührenordnung die Gebührensätze danach festlegt, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird.

Hinweise: Die bisherigen aktuellen Entscheidungen des BFH im Bereich der Umsatzsteuerfreiheit für Unterricht betrafen den Schul- und Hochschulunterricht. Der BFH hat in diesem Bereich entschieden, dass Unterricht nur dann steuerfrei ist, wenn er der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten bezüglich eines breiten und vielfältigen Stoffspektrums dient; daher hat der BFH den Schwimmunterricht und Fahrschulunterricht (für private Zwecke) nicht als umsatzsteuerfrei behandelt.

Das aktuelle Urteil betrifft hingegen den Bereich der Aus- und Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung. Der BFH stellt klar, dass die Begriffe der Aus- und Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung nicht so eng auszulegen sind, dass die Umsatzsteuerbefreiung wirkungslos bliebe.

Quelle: BFH, Urteil v. 30.6.2022 – V R 32/21 (V R 31/17); NWB

Bundestag beschließt Jahressteuergesetz mit höheren Pausch- und Freibeträgen

Der Bundestag hat am 2.12.2022 den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2022 gebilligt. Nun muss der Bundesrat dem Vorhaben noch zustimmen.

Zu den wesentlichen Maßnahmen des Gesetzes zählen:

  • Die Fortführung und Verbesserung der Homeoffice-Pauschale: Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von 6 € geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 €. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
  • Die volle steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen ab 2023 statt ab 2025. Dies ist der erste Schritt, um die sogenannte Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden. Der zweite Schritt – die zeitliche Streckung bei der Besteuerung der Renten – ist in Arbeit. Diese Regelung wird etwas später umgesetzt, jedoch ebenfalls ab 2023 gelten.
  • Die nochmalige Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages um 30 € ab 2023. Beschäftigte können so ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal in Höhe von 1.230 € geltend machen.
  • Die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 auf 1.000 € pro Jahr und des Ausbildungsfreibetrags von 924 auf 1.200 € ab 2023.
  • Die Anhebung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252 € auf nun 4.260 €.
  • Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau. Dazu wird der AfA-Satz für Fertigstellungen ab 1.1.2023 von 2 auf 3 % erhöht. Außerdem wird die Möglichkeit zur Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau reaktiviert und an besonderen Effizienzkriterien ausgerichtet.
  • Ein verbesserter steuerlicher Rahmen bei der Anschaffung privater Photovoltaik – Kleinanlagen. Das betrifft die Freistellung von der Einkommen- und von Mehrwertsteuer.
  • Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für direkte Zahlungen öffentlicher Leistungen wie das Klimageld. Das Design des Klimagelds ist nicht im Jahressteuergesetz geregelt.
  • Die Umsetzung einer EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags. Dadurch können in den Jahren 2022 und 2023 entstandene Übergewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft besteuert werden.
  • Regelungen zur Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden.

Quelle: BT-Drucks. 20/4729, Bundesregierung online, Meldung v. 2.12.2022; NWB