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Erweiterung einer Außenprüfung um ein weiteres Prüfungsjahr

Erweitert das Finanzamt den Zeitraum einer Außenprüfung auf das Vorjahr des bisherigen Prüfungszeitraums, führt dies für das Vorjahr zu einer Ablaufhemmung bei der Festsetzungsfrist, wenn die Prüfungsanordnung für das Vorjahr vor dem Eintritt der regulären Festsetzungsverjährung bekannt gegeben wird und wenn der Prüfer mit der Prüfung für das Vorjahr vor dem Eintritt der regulären Festsetzungsverjährung beginnt. Dabei muss seine Prüfungshandlung aber über eine bloße Vorbereitungshandlung hinausgehen.

Hintergrund: Grundsätzlich dauert die Festsetzungsfrist vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wird. Allerdings kommt es bei einer Außenprüfung zu einer die Festsetzungsfrist verlängernden Ablaufhemmung, wenn vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen wird: Die Festsetzungsfrist läuft dann nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.

Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH im Bereich der Bauleistungen. Sie gab ihre Umsatzsteuererklärung für 2015 im Jahr 2016 ab. Das Finanzamt führte für die Umsatzsteuer 2016 bis 2018 eine Außenprüfung durch. Der Prüfer erlangte dabei Anhaltspunkte für eine unrichtige Erfassung der Umsatzsteuer auch für 2015. Er erweiterte mit Prüfungsanordnung vom 15.12.2020 den Prüfungszeitraum auf das Jahr 2015; diese Prüfungsanordnung ging der Klägerin am 21.12.2020 per Post zu. Bereits am 18.12.2020 forderte der Prüfer die Klägerin per Fax zur Vorlage der Buchführungsunterlagen für 2015 sowie der Aufzeichnungen für teilfertige Arbeiten auf. Der Prüfer gelangte für 2015 zu einer Mehrsteuer, so dass das Finanzamt im Oktober 2021 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2015 erließ. Aus Sicht der Klägerin war bereits Verjährung eingetreten.

Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die Klage ab:

  • Zwar endete die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist für 2015 mit Ablauf des 31.12.2020, da die Klägerin die Umsatzsteuererklärung für 2015 im Jahr 2016 abgegeben hatte. Aufgrund der Erweiterung des Prüfungszeitraums kam es jedoch zu einer Ablaufhemmung, so dass das Finanzamt noch im Jahr 2021 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2015 erlassen durfte.
  • Die Erweiterung der Außenprüfung auf das Jahr 2015 führte zu einer Ablaufhemmung, da das Finanzamt vor Eintritt der regulären vierjährigen Festsetzungsverjährung am 31.12.2020 die Prüfungsanordnung für 2015 bekannt gegeben hatte, nämlich am 21.12.2020, und da es mit der Prüfung für 2015 begonnen hatte.
  • Der Prüfungsbeginn für 2015 ist am 18.12.2020 erfolgt, als der Prüfer Unterlagen von der Klägerin angefordert hat. Ein Prüfungsbeginn, der zu einer Ablaufhemmung führt, setzt eine sog. qualifizierte Prüfungshandlung voraus, d.h. Ermittlungshandlungen, die für den Steuerpflichtigen als Prüfungshandlungen erkennbar sind, z.B. die Vorlage von Aufzeichnungen oder Büchern. Eine solche qualifizierte Prüfungshandlung ist in der Anforderung vom 18.12.2020 zu sehen.

Hinweise: Eine Ablaufhemmung tritt hingegen nicht ein, wenn der Prüfer lediglich eine Vorbereitungshandlung für die Prüfung vornimmt, z.B. vor Ort erscheint und die Prüfungsanordnung aushändigt.

Die Ablaufhemmung setzt nicht voraus, dass zuerst die Prüfungsanordnung für das Jahr 2015 bekannt gegeben wird und dann die Prüfungshandlung (vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist) vorgenommen wird. Eine Ablaufhemmung kann also – wie im Streitfall – auch dann eintreten, wenn der Prüfer schon vor Bekanntgabe der erweiternden Prüfungsanordnung mit der qualifizierten Prüfungsmaßnahme begonnen hat. Allerdings muss die Prüfungsanordnung für das weitere Prüfungsjahr dann entweder den Hinweis enthalten, dass mit der Prüfung für das weitere Prüfungsjahr schon begonnen worden ist, oder dem Steuerpflichtigen muss die Erweiterung des Prüfungszeitraums bekannt sein. Im Streitfall war der Klägerin der Beginn der Prüfung für 2015 aufgrund der Anforderung der Unterlagen durch das Schreiben vom 18.12.2020 bekannt.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 8.7.2022 – 1 K 472/22 U; NWB

Pflicht eines Rechtsanwalts zur elektronischen Übermittlung im Finanzgerichtsverfahren

Ein Rechtsanwalt ist seit dem 1.1.2022 verpflichtet, Schriftsätze, Anträge und Erklärungen dem Finanzgericht bzw. dem Bundesfinanzhof als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Übermittlung per Telefax genügt nicht. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter für seine Ehefrau und in eigener Sache auftritt.

Hintergrund: Im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit sind seit dem 1.1.2022 Schriftsätze, Anlagen, Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument in einer bestimmten Weise und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln.

Streitfall: Ein Ehepaar hatte gegen den Einkommensteuerbescheid geklagt; der Ehemann war Rechtsanwalt. Die Klage beim Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Hiergegen hatten die Eheleute Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, die als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Ehemann hatte daraufhin im Februar 2022 in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und als Bevollmächtigter für seine Ehefrau Anhörungsrüge beim BFH erhoben und diese per Telefax an den BFH übermittelt. Der BFH wies den Ehemann darauf hin, dass eine Übermittlung per Telefax nicht ausreiche, und bat um eine elektronische Übermittlung. Hierauf erfolgte keine Reaktion.

Entscheidung: Der BFH verwarf die Anhörungsrüge als unzulässig:

  • Nach der gesetzlichen Neuregelung sind seit dem 1.1.2022 Schriftsätze, Anlagen, Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Anhörungsrüge ist ein Antrag, so dass ein elektronisches Dokument hätte übermittelt werden müssen.
  • Der Ehemann ist in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig geworden, und zwar in eigener Sache sowie als Prozessbevollmächtigter seiner Ehefrau.
  • Das übermittelte Telefax ist kein elektronisches Dokument, da es sich nicht um eine Datei handelt, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt wird, auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und bereits in dieser Form maßgeblich ist.
  • Selbst wenn man das Telefax als elektronisches Dokument ansehen würde, wäre es nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form übermittelt worden. Hierzu hätte nämlich ein sog. sicherer Übermittlungsweg verwendet werden müssen, z.B. die Nutzung eines De-Mail-Kontos oder das besondere elektronische Anwaltspostfach; zudem hätte das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden müssen.

Hinweise: Ist eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, muss dies unverzüglich glaubhaft gemacht werden, so dass dann eine Übermittlung per Telefax zulässig ist. Der Ehemann hatte aber auf eine entsprechende Nachfrage nicht reagiert.

Der Verstoß gegen die elektronische Übermittlungsform führt dazu, dass die Anhörungsrüge unwirksam ist. Bei fristgebundenen Anträgen oder Klageschriften kann die elektronische Form nach Fristablauf nicht mehr nachgeholt werden.

Die Formvorschrift gilt seit dem 1.1.2022 und bislang nur für Rechtsanwälte. Dabei setzt die Formvorschrift nicht voraus, dass der Anwalt als Bevollmächtigter für Mandanten auftritt; vielmehr gilt die Formvorschrift auch dann, wenn der Anwalt für seinen Ehegatten oder in eigener Sache, aber unter seinem Anwaltsbriefkopf, auftritt.

Quelle: BFH, Beschluss v. 23.8.2022 – VIII S 3/22; NWB

Einkünftezurechnung bei doppelter Treuhand

Auch bei einer sog. doppelten Treuhand, bei der der Treuhänder nicht nur für den Treugeber tätig ist, sondern auch die Interessen anderer Personen wahren muss, kann zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis bestehen, das dazu führt, dass die Einkünfte aus dem Treuhandvermögen dem Treugeber zugerechnet werden. Kriterien sind insbesondere die Weisungsbefugnis des Treugebers und das jederzeitige Rückgaberecht des Treugebers.

Hintergrund: Wirtschaftsgüter und Einkünfte werden zwar grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet. Das Steuerrecht kennt aber auch das wirtschaftliche Eigentum, wenn ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den rechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann. Dementsprechend ist nach dem Gesetz bei einem Treuhandverhältnis das Wirtschaftsgut dem Treugeber zuzurechnen.

Streitfall: Der Kläger war ein eingetragener Verein, dem von der X-AG Vermögen treuhänderisch übertragen wurde. Dieses Treuhandvermögen diente als Sicherung für die Pensionsverpflichtungen der X-AG. Nach dem Treuhandvertrag war die X-AG weisungsbefugt, und das Treuhandvermögen durfte ausschließlich für die Erfüllung der Pensionsverpflichtungen eingesetzt werden. Auch die erzielten Erträge sollten zum Treuhandvermögen gehören. Im Jahr 2009 wurde über das Vermögen der X-AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Treuhandvermögen gehörten auch Aktien, aus denen in den Streitjahren 2009 und 2010 Dividenden gezahlt wurden. Der Kläger war der Auffassung, dass die Dividenden der X-AG zuzurechnen seien.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Dividenden sind demjenigen zuzurechnen, der im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zivilrechtlicher oder – hiervon abweichend – wirtschaftlicher Eigentümer ist. Bei einem Treuhandverhältnis ist der Treugeber, also die X-AG, wirtschaftlicher Eigentümer.
  • Das Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger als Treuhänder und der X-AG als Treugeber ist steuerlich auch anzuerkennen. Zwar genügt nicht bereits die Bezeichnung als „Treuhandvertrag“; es kommt vielmehr darauf an, dass das zivilrechtliche Eigentum des Klägers aufgrund der getroffenen Vereinbarungen als „leere Hülle“ erscheint. Wesentliches Kriterium hierfür ist die Weisungsbefugnis des Treugebers sowie dessen Berechtigung, jederzeit – ggf. nach einer angemessenen Kündigungsfrist – die Rückgabe des Treuguts zu verlangen.
  • Im Streitfall war die X-AG nach dem geschlossenen Treuhandvertrag umfassend weisungsbefugt. Hieran hat sich durch die Insolvenz nichts geändert, weil die Weisungsbefugnis auch im sog. Sicherungsfall bestehen bleiben sollte. Auch die Chance einer Wertsteigerung des Treuhandvermögens lag nach dem Treuhandvertrag ebenso wie das Risiko einer Wertminderung bei der X-AG.

Hinweise: Zwar konnte die X-AG nach dem Treuhandvertrag nicht jederzeit die Rückgabe des Treuhandvermögens verlangen. Der Kläger konnte aber gleichwohl nicht uneingeschränkt wie ein zivilrechtlicher Eigentümer über das Treuhandvermögen verfügen, da er allein für Rechnung der X-AG handelte und an deren Weisungen gebunden war. Im Übrigen wäre es bei der hier vorliegenden doppelten bzw. doppelnützigen Treuhand gerade mit dem Treugeberinteresse unvereinbar, wenn eine jederzeitige Rückgabe vereinbart würde; denn das Treuhandvermögen sollte der Erfüllung der Pensionsansprüche der Arbeitnehmer im Sicherungsfall dienen.

Die doppelte Treuhand ergab sich daraus, dass neben dem Treugeber, der X-AG, auch die Interessen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen waren, deren Pensionsansprüche abgesichert wurden.

Offen gelassen hat der BFH die bilanzielle Behandlung des Treuhandvermögens. Die bilanzielle Behandlung hat im Übrigen nur eine indizielle Bedeutung für die tatsächliche Durchführung des Treuhandverhältnisses.

Treuhandvermögen, das der Absicherung von Pensionsverpflichtungen dient, wird erbschaftsteuerlich als begünstigtes Betriebsvermögen und nicht als sog. schädliches Verwaltungsvermögen behandelt.

Quelle: BFH, Urteil v. 4.5.2022 – I R 19/18; NWB

Gewerbesteuerpflicht eines Profi-Sportlers erfasst auch Zahlungen der Deutschen Sporthilfe

Unterhält ein Profi-Sportler aufgrund seiner gewerblichen Vermarktung durch Sponsorenverträge einen Gewerbebetrieb, gehören zu seinen gewerblichen Einnahmen auch Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe. Die Zahlungen der Deutschen Sporthilfe sind damit ebenso wie die Einnahmen aus dem Sponsoring gewerbesteuerpflichtig.

Hintergrund: Für einen Gewerbebetrieb besteht Gewerbesteuerpflicht. Ein Gewerbebetrieb ist jede selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.

Streitfall: Der Kläger war Leistungssportler, nahm an den Olympischen Spielen, Deutschen Meisterschaften und internationalen Turnieren teil und gehörte zu einer Sportfördergruppe. Er schloss verschiedene Sponsorenverträge ab, aus denen er jährliche Einnahmen von mehr als 30.000 € erzielte; diese Einnahmen behandelte er als gewerbesteuerpflichtig. Außerdem erhielt er von der Stiftung Deutsche Sporthilfe im Jahr 2014 Zahlungen in Höhe von ca. 6.500 €, die er nicht als gewerbliche Einnahmen behandelte, sondern den sonstigen Einkünften zuordnete und von diesen Werbungskosten in gleicher Höhe abzog. Das Finanzamt unterwarf die Zahlungen der Deutschen Sporthilfe hingegen der Gewerbesteuer.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Als professioneller Sportler erzielte der Kläger aus seinen Sponsoringverträgen gewerbliche Einkünfte. Zwar ist die Ausübung von Sport an sich nicht steuerbar. Zwischen der sportlichen Betätigung des Klägers und seiner gewerblichen Sponsoringtätigkeit, die eine Werbetätigkeit darstellt, bestand aber ein untrennbarer Sachzusammenhang, so dass beides zusammen als gewerbliche Betätigung anzusehen war. Sport und Sponsoring bildeten damit einen einheitlichen Gewerbebetrieb.
  • Die Zahlungen der Deutschen Sporthilfe wurden im Hinblick auf die – gewerbliche – Tätigkeit des Klägers als Profisportler gewährt und gehörten daher zum einheitlichen Gewerbebetrieb. Denn die Zahlungen wurden aufgrund der besonderen sportlichen Leistungen des Klägers erbracht.
  • Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug in Höhe der Zahlungen der Deutschen Sporthilfe ist nicht zulässig. Das Gericht geht nämlich davon aus, dass der Kläger die tatsächlich getätigten Aufwendungen bereits im Rahmen seiner Gewinnermittlung für das Sponsoring geltend gemacht hat.

Hinweise: Der Kläger war zusätzlich auch noch Arbeitnehmer und erhielt ein Jahresgehalt von mehr als 30.000 €. Er suchte seine Arbeitsstätte aber an nur 39 Arbeitstagen auf und dürfte daher Sportsoldat gewesen sein.

Nach einer Verwaltungsanweisung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main sind die Zuwendungen der Deutschen Sporthilfe nicht als gewerbliche Einnahmen, sondern lediglich als sonstige Einnahmen zu erfassen; der Sportler kann in Höhe der Zuwendungen Werbungskosten abziehen, so dass kein steuerpflichtiger Überschuss verbleibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um einen besonderen Einzelfall handelt.

Der BFH lässt offen, ob er die Auffassung der Oberfinanzdirektion zur Zuordnung zu den sonstigen Einkünften und zum Werbungskostenabzug in voller Höhe der Einnahmen teilt; er geht aber von einem besonderen Einzelfall aus, weil der Kläger bereits gewerblich tätig war.

Quelle: BFH, Urteil v. 15.12.2021 – X R 19/19; NWB