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Einziehung von GmbH-Anteilen mit Abfindung unter Wert löst Schenkungsteuer aus

Die Einziehung von GmbH-Anteilen eines ausscheidenden Gesellschafters gegen Abfindung unterliegt der Schenkungsteuer, wenn die gezahlte Abfindung unter dem tatsächlichen Wert der Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters liegt. Dies gilt nicht nur im Fall der Zwangseinziehung, sondern auch dann, wenn die Einziehung mit Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters erfolgt.

Hintergrund: Nach dem Gesetz löst die Einziehung von GmbH-Anteilen Schenkungsteuer aus, wenn der Anteil aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag der GmbH bei Ausscheiden des Gesellschafters eingezogen wird und der Abfindungsanspruch niedriger ist als der tatsächliche Wert des Anteils. Besteuert wird dann die Werterhöhung, die sich für die Anteile der verbleibenden Gesellschafter ergibt. Gesellschaftsrechtlich darf eine Einziehung nur erfolgen, wenn sie entweder im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist oder – ohne Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters – wenn die Voraussetzungen der Einziehung vor dem Zeitpunkt, in welchem der ausscheidende Gesellschafter den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.

Streitfall: Der Kläger war zusammen mit A, B und C an der X-GmbH beteiligt. Jeder Gesellschafter hielt einen Geschäftsanteil von 81.000 €. Nach dem Gesellschaftsvertrag war die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig. Im Mai 2007 beschlossen die vier Gesellschafter die Einziehung des Geschäftsanteils des A zum 31.12.2007 gegen eine Abfindung von 75.000 €, die in 75 Monatsraten zu zahlen war. Tatsächlich war die Beteiligung des A ca. 205.000 € wert. Das Finanzamt setzte die Differenz zu einem Drittel als schenkungsteuerpflichtigen Erwerb des Klägers an. Der Kläger war der Ansicht, dass nur die zwangsweise Einziehung Schenkungsteuer auslöse.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar ist dem Kläger nicht der Geschäftsanteil des A anteilig geschenkt worden; denn der Geschäftsanteil des A ging aufgrund der Einziehung unter. Jedoch stellt das Gesetz die sich aufgrund einer Einziehung des Anteils gegen Abfindung unter Wert ergebende Werterhöhung einer Schenkung gleich.
  • Das Gesetz erfasst nicht nur die Zwangseinziehung, sondern auch die Einziehung mit Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters. Anderenfalls ergäbe sich eine Besteuerungslücke, wenn die Einziehung gegen Minderabfindung von allen Gesellschaftern beschlossen wird.
  • Im Streitfall lag der Abfindungswert unter dem tatsächlichen Wert, so dass es beim Kläger wie auch bei B und C zu einer Werterhöhung kam.

Hinweise: Über die Einziehung eines Anteils bei einer Kapitalgesellschaft hinaus führt auch das Ausscheiden eines Gesellschafters gegen eine zu niedrige Abfindung zur Schenkungsteuer, und zwar sowohl bei Kapital- als auch bei Personengesellschaften. Wird ein Anteil einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zu einem zu niedrigen Wert bewusst, d.h. freigebig, auf eine andere Person übertragen bzw. verkauft, liegt ebenfalls eine Schenkung in Höhe der Wertdifferenz vor, die allerdings aufgrund der Begünstigungen für das Betriebsvermögen weitgehend steuerfrei sein kann.

Der tatsächliche Wert des Anteils des A (205.000 €) war nicht streitig; zudem hätte ein etwaiger Streit über den Wert des Anteils in einem anderen Verfahren geführt werden müssen, nämlich im Verfahren gegen die sog. gesonderte Wertfeststellung. Da die Abfindung in 75 Monatsraten gezahlt werden sollte, war die Abfindung von 75.000 € auf 63.720 € abzuzinsen. Damit ergab sich eine Wertdifferenz von 141.210 € (204.930 € Wert des Anteils abzüglich 63.720 € abgezinste Abfindung), die zu einem Drittel (= 47.070 €) auf den Kläger entfiel. Nach Abzug des Freibetrags ergab sich eine Schenkungsteuer in Höhe von 7.106 € für den Kläger.

Auch bei B und C kam es zu entsprechenden Werterhöhungen, die schenkungsteuerbar waren. Allerdings betrifft das aktuelle BFH-Urteil nur die Klage des Klägers.

BFH, Urteil vom 17.11.2021 – II R 21/20; NWB

Steuerguide für Influencerinnen und Influencer

Influencerinnen und Influencer bewerben – meistens gegen Geld – Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen. Auch diese Art von Marketing ist ein steuerpflichtiges Business. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat deshalb in einem Steuerguide für Influencerinnen und Influencer die wichtigsten Steuerregeln zusammengestellt.

Der Steuerguide gibt einen Überblick darüber, welche Steuerarten für Influencerinnen und Influencer infrage kommen können und ob Betroffene ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen müssen. Er ersetzt allerdings keine Fachberatung. Hier empfiehlt sich der Kontakt zu einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Kein Auskunftsanspruch einer Briefkastengesellschaft gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern

Ein Steuerpflichtiger hat keinen Auskunftsanspruch gegenüber der beim Bundeszentralamt für Steuern ansässigen Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen über die gespeicherten Daten. Denn eine Auskunft würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzverwaltung gefährden, weil der Steuerpflichtige dann wüsste, was die Finanzverwaltung bereits über ihn in Erfahrung gebracht hat, und er darauf reagieren könnte.

Hintergrund: Beim Bundeszentralamt für Steuern gibt es eine Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA), die steuerliche Informationen mit Auslandsbezug sammelt und speichert. So werden bei der IZA z.B. Daten zu Briefkastenfirmen im Ausland erfasst.

Streitfall: Die Klägerin war eine im Ausland registrierte Gesellschaft, bei der nicht sicher war, ob sich die geschäftliche Oberleitung ebenfalls in Deutschland oder aber im Ausland befand. Die Klägerin hatte davon erfahren, dass bei der IZA Daten über sie gespeichert waren, die sie teilweise für falsch hielt. Sie beantragte eine Auskunft über die gespeicherten Daten und eine Berichtigung des über sie gespeicherten Firmenprofils.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die dahingehend gerichtete Klage ab:

  • Zwar besteht nach der Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich ein Auskunftsanspruch. Dieser Auskunftsanspruch wird im Steuerrecht aber eingeschränkt.
  • Der Auskunftsanspruch besteht nach dem Gesetz nicht, wenn die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzverwaltung gefährdet, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der erteilten Information steuerlich bedeutsame Sachverhalte verschleiern könnte, wenn er steuerlich bedeutsame Spuren verwischen könnte oder wenn er seine steuerlichen Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einstellen könnte.
  • Im Streitfall bestand kein Auskunftsanspruch, weil die Erteilung der Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzverwaltung gefährden würde. Die Klägerin wüsste dann nämlich, welche Informationen die Finanzverwaltung bereits über sie und ihren Geschäftsführer gesammelt hat, der im Fall von Briefkastenfirmen i. d. R. auch noch Geschäftsführer weiterer Briefkastenfirmen sein dürfte. Der Geschäftsführer wüsste dann, welche Briefkastenfirmen der Finanzverwaltung bereits bekannt sind und welche noch nicht, so dass er die Tätigkeiten in die noch nicht entdeckten Briefkastenfirmen verlagern könnte.
  • Da es keinen Auskunftsanspruch der Klägerin gibt, hat sie auch keinen Berichtigungsanspruch bezüglich des von ihr beanstandeten Firmenprofils.

Hinweise: Der Fall zeigt, dass die in der Öffentlichkeit oft genannte Datenschutz-Grundverordnung im Steuerrecht nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung hat. Im Steuerrecht gibt es spezielle Regelungen, die sicherstellen sollen, dass die Arbeit der Finanzverwaltung durch Auskunftsansprüche nicht übermäßig behindert wird.

Im Streitfall ging es um einen Auskunftsanspruch gegen die IZA, d.h. bezüglich der gesammelten Informationen mit Auslandsbezug. Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob aus der Datenschutz-Grundverordnung ein Anspruch auf Akteneinsicht abgeleitet werden kann.

BFH, Urteil v. 17.11.2021 – II R 43/19; NWB

Investitionsabzugsbetrag – Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW (BFH)

Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines PKW, für den er einen Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen (Anschluss an ; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger ist Rechtsanwalt und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. In den Streitjahren 2009 und 2013 bildete er für die geplante Anschaffung von PKW Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG. Tatsächlich schaffte er innerhalb der Reinvestitionsfristen jeweils gebrauchte Fahrzeuge vom Typ A an, die er dem Betriebsvermögen zuordnete.

Im Betriebsvermögen des Klägers wurde darüber hinaus ein PKW vom Typ B geführt, der von der Klägerin, die als Angestellte in der Kanzlei des Klägers tätig war, auch für private Fahrten genutzt wurde. Für Privatfahrten standen dem Kläger außerdem bis Januar 2014 ein PKW vom Typ C, von Februar 2014 bis November 2016 ein PKW vom Typ D und von Dezember 2016 bis Dezember 2017 ein Fahrzeug vom Typ E zur Verfügung.

Da er keine Fahrtenbücher führte, ermittelte er die Privatnutzung nach der 1 %-Methode. Aus diesem Grund ging das Finanzamt nicht von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge aus und versagte die Investitionsabzugsbeträge.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, die in den Streitjahren angeschafften PKW seien auch für private Zwecke genutzt worden. Die von dem Kläger geführten Aufzeichnungen über die betrieblichen Fahrten seien nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anzuerkennen. Der private Nutzungsanteil sei daher nach der sog. 1 % Methode zu berechnen. Dementsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Fahrzeuge ausschließlich bzw. fast ausschließlich betrieblich genutzt worden seien. Die in den Streitjahren gebildeten Investitionsabzugsbeträge und die in Anspruch genommene Sonderabschreibung machte der Prüfer daher rückgängig.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (

Die Richter des BFH hoben die Entscheidung auf und wiesen die Sache an das FG zurück:

  • Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger die von ihm behauptete fast ausschließliche betriebliche Nutzung der beiden PKW nicht durch Vorlage von ordnungsgemäß geführten Fahrtenbüchern nachgewiesen hat. Insbesondere hat das FG festgestellt, dass die Aufzeichnungen nicht zeitnah geführt wurden und auch keine Kilometerstände oder Privatfahrten enthielten.
  • Allerdings scheidet bei Vorliegen nicht ordnungsgemäßer Fahrtenbücher ein Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung im Rahmen von § 7g EStG nicht aus.
  • Nach der neueren Rechtsprechung des III. Senats des BFH (, der sich der erkennende Senat anschließt, ist der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Er kann entsprechend der für die Aufklärung des Sachverhalts geltenden allgemeinen Grundsätze auch durch andere Beweismittel geführt werden.
  • Insbesondere verlangt der Sinn und Zweck der Regelungen nicht, den in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG vorgegebenen Weg zum Nachweis der privaten Nutzung von Kfz auf die in § 7g EStG geregelten Sachverhalte zu übertragen. Die Sätze 2 und 3 des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG stellen Ausnahmen von den allgemeinen Bewertungsregeln dar (). Es handelt sich jedoch nicht um Regelungen, die umfassend sämtliche Fälle der Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge erfassen, denn sie betreffen lediglich die zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz.
  • Dementsprechend kann auch bei der Abgrenzung von Privatvermögen und gewillkürtem Betriebsvermögen die erforderliche mindestens 10%ige betriebliche Nutzung nicht allein durch ein Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Aufzeichnungen belegt werden (, Rz 21).
  • Die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG geregelte Fahrtenbuchmethode, welche an die 1 % Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anknüpft, stellt damit keine zu verallgemeinernde Vorschrift zum Nachweis der Anteile der privaten und der betrieblichen Nutzung von Kfz dar, so dass deren Anwendung ohne ausdrückliche gesetzliche Verweisung im Rahmen des § 7g EStG nicht in Betracht kommt (vgl. , Rz 29 ff. und 34).

Quelle

Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines nicht gemeinnützigen Sportvereins

Ein Golfclub, der Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbringt, kann sich nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit nach europäischem Recht berufen. Er kann hinsichtlich der Teilnehmergebühren für Golfturniere auch nicht die deutsche Umsatzsteuerfreiheit beanspruchen, wenn er eine sog. Einrichtung mit Gewinnstreben ist, weil in seiner Satzung nicht geregelt ist, dass das Vereinsvermögen im Fall der Auflösung des Vereins für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind Entgelte für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei. Nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht sind hingegen Entgelte für bestimmte Dienstleistungen, die in einem engen Zusammenhang mit dem Sport stehen, umsatzsteuerfrei, wenn der Sport von einer Einrichtung angeboten wird, die kein Gewinnstreben hat.

Streitfall: Der Kläger ist der nicht gemeinnützige Golfverein Schloss Igling e.V., dessen Mitglieder einen Jahresbeitrag von ca. 1.000 € sowie eine Aufnahmegebühr von einmalig ca. 200 € zahlen. Die Satzung des Vereins enthielt keine Regelung, nach der das Vereinsvermögen im Fall der Auflösung des Vereins für gemeinnützige Zwecke verwendet werden muss. Der Verein erzielte im Jahr 2011 Einnahmen aus der Gebühr für die Platznutzung (sog. Greenfee), Startgelder für die Teilnahme an Turnieren, Gebühren für die Nutzung von Ballautomaten und Caddys sowie aus dem Verkauf eines Golfschlägers, insgesamt ca. 78.000 €. Diese Einnahmen behandelte das Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig und verlangte von dem Verein Umsatzsteuer.

Entscheidung: Der BFH verneint eine Umsatzsteuerfreiheit und hat die Klage des Vereins abgewiesen:

  • Ein Sportverein kann sich nicht unmittelbar auf die Umsatzsteuerfreiheit nach europäischem Recht berufen. Denn danach sind nur „bestimmte“ Leistungen im Sportbereich steuerfrei. Dies bedeutet, dass die endgültige Entscheidung darüber, welche Leistungen umsatzsteuerfrei sind, vom jeweiligen nationalen Gesetzgeber, z.B. vom deutschen Gesetzgeber, getroffen werden müssen; dies verhindert, dass ein Verein sich unmittelbar auf die europäische Umsatzsteuerbefreiung berufen kann.
  • Auch die deutsche Umsatzsteuerfreiheit steht dem Verein nicht zu. Denn hierfür wäre bei Auslegung der deutschen Regelung unter Berücksichtigung des europäischen Umsatzsteuerrechts erforderlich, dass der Verein eine Einrichtung ohne Gewinnstreben ist. Dies setzt aber eine entsprechende gemeinnützige Satzung voraus, die u.a. regelt, dass im Fall der Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Diesen Anforderungen genügte die Satzung des Vereins im Jahr 2011 nicht, sondern erst im Jahr 2016.
  • Die Regelung für Kleinunternehmer kam für den Verein aufgrund der Höhe seiner Umsätze nicht in Betracht.

Hinweise: Der BFH ändert seine Rechtsprechung, nachdem er im Streitfall den Europäischen Gerichtshof angerufen hatte und dieser eine unmittelbare Berufung auf das europäische Umsatzsteuerrecht abgelehnt hat. Bislang ließ der BFH es zu, dass sich ein deutscher Sportverein unmittelbar auf die Steuerbefreiung nach dem europäischen Recht beruft; dies ist nun nicht mehr möglich.

Handelt es sich bei dem Verein um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben, steht ihm nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht die Umsatzsteuerfreiheit für Teilnehmergebühren für sportliche Veranstaltungen zu. Diese Voraussetzung dürfte beim Kläger für den Zeitraum ab 2016 erfüllt sein, soweit er Golfturniere durchführt und hierfür Teilnahmegebühren vereinnahmt. Für die weiteren streitigen Leistungen wie die Greenfee oder die Miete für die Nutzung des Ballautomaten oder der Caddys gibt es keine Umsatzsteuerfreiheit nach deutschem Recht.

Die Mitgliedsbeiträge wurden vom Finanzamt im Streitfall als nicht umsatzsteuerbar angesehen und sind daher nicht streitig. Der BFH hatte zwar im Beschluss über das Vorabentscheidungsersuchen Zweifel anklingen lassen, äußert sich dazu nun aber nicht mehr.

BFH, Urteil vom 21.4.2022 – V R 48/20 (V R 20/17); NWB