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Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Beginn der Grundstücksverwaltung im Laufe des Erhebungszeitraums

Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für Grundstücksverwaltungsgesellschaften ist nicht zu gewähren, wenn die Gesellschaft neu gegründet wird und mit der Grundstücksverwaltung erst Monate nach ihrer Eintragung im Handelsregister beginnt. Sie ist dann im Erhebungszeitraum nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig.

Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Das Unternehmen darf dann aber grundsätzlich keine weiteren Tätigkeiten ausüben; ausgenommen ist u.a. die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, die neben der Grundstücksverwaltung erfolgt.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, die Anfang 2014 im Handelsregister eingetragen wurde. Ihr Unternehmensgegenstand war die Grundstücksverwaltung. Sie erwarb im Laufe des Jahres 2014 mehrere Grundstücke und vermietete diese. Aus der Vermietung erzielte sie einen Gewinn von ca. 68.000 € und beantragte hierfür die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab, weil die Klägerin nicht im gesamten Erhebungszeitraum grundstücksverwaltend tätig gewesen sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer setzt voraus, dass das Unternehmen ausschließlich grundstücksverwaltend tätig ist. Ausgenommen ist u.a. nur die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, sofern sie neben der Grundstücksverwaltung erfolgt. Hingegen ist die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens schädlich, wenn sie vor Beginn oder nach dem Ende der Grundstücksverwaltung erfolgt.
  • Die Klägerin musste also während des gesamten Erhebungszeitraums grundstücksverwaltend tätig sein. Ihr Erhebungszeitraum begann Anfang 2014 mit dem Beginn ihrer Eintragung im Handelsregister. Mit der Grundstücksverwaltung begann sie jedoch erst im Laufe des Jahres 2014, nachdem sie die Grundstücke erworben hatte. Folglich war sie im Zeitraum zwischen ihre Registereintragung und dem Erwerb der Grundstücke nicht grundstücksverwaltend tätig.
  • Zwar wird auch ohne Antrag statt der erweiterten Kürzung eine (einfache) Kürzung in Höhe von 1,2 % des Einheitswerts der zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke gewährt, wobei es auf den Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts vor dem Ende des Erhebungszeitraums ankommt. Auch diese (einfache) Kürzung war aber nicht zu gewähren; denn die Klägerin wurde erst im Jahr 2014 gegründet, so dass es noch keine Einheitswerte zum 1.1.2014 gab.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass die erweiterte Kürzung nicht zeitanteilig gewährt werden kann. Grundstücksverwaltungsgesellschaften müssen also darauf achten, dass sie von Beginn an grundstücksverwaltend tätig sind oder jedenfalls erst im folgenden Erhebungszeitraum Gewinne erzielen.

Entsprechendes gilt für den Verkauf des letzten Grundstücks. Erfolgt dieser im Laufe des Erhebungszeitraums und erzielt die Gesellschaft danach bis zum Ende des Erhebungszeitraums nur noch Einkünfte aus der Verwaltung des Verkaufserlöses, wird die erweiterte Kürzung für den gesamten Erhebungszeitraum nicht gewährt. Hier empfiehlt es sich, den Nutzen- und Lastenwechsel auf den 31.12. des Erhebungszeitraums, 24.00 Uhr, vorzunehmen; der BFH erkennt auch 23.59 Uhr statt 24 Uhr an.

BFH, Beschluss v. 27.10.2021 – III R 7/19 – nv, NWB

Betriebsaufspaltung bei zwischengeschalteter GmbH

Die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung kann auch dadurch begründet werden, dass dieselbe Person bzw. Personengruppe sowohl an der Besitz-Personengesellschaft als auch an der Betriebs-Personengesellschaft jeweils über eine Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligt ist. Die zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft aufseiten der Besitz-Personengesellschaft begründet ebenso wie eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft aufseiten der Betriebs-Personengesellschaft kein Durchgriffsverbot; der Bundesfinanzhof (BFH) ändert insoweit seine Rechtsprechung.

Hintergrund: Von einer Betriebsaufspaltung spricht man, wenn ein Besitzunternehmen und ein Betriebsunternehmen personell und sachlich miteinander verflochten sind. Die sachliche Verflechtung erfolgt typischerweise durch die Vermietung eines Grundstücks durch das Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen. Die personelle Verflechtung ist zu bejahen, wenn dieselbe Person oder Personengruppe ihren Willen sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmen durchsetzen kann. Eine Betriebsaufspaltung führt dazu, dass das vermietende Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt und damit gewerbesteuerpflichtig ist. Außerdem kann das Besitzunternehmen bei der Gewerbesteuer keine erweiterte Kürzung mehr beantragen, da diese nur vermögensverwaltenden Gesellschaften offensteht.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, an der der A mit 50,7 %, weitere Kommanditisten (B, C, D und Y) mit 49,3 % und die BV-GmbH als Komplementärin mit 0 % beteiligt waren. Alleiniger Gesellschafter der BV-GmbH war der A. Die Klägerin verpachtete ein Grundstück an die M-KG. An der M-KG war die H-GmbH als alleinige Kommanditistin beteiligt; der A war mit 90 % an der H-GmbH beteiligt. Komplementärin der M-KG war die V-GmbH, deren Alleingesellschafterin wiederum die H-GmbH war. Die Klägerin war aufgrund ihrer sog. gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig und machte für ihren Gewinn die erweiterte Kürzung geltend. Das Finanzamt erkannte diese nicht an, weil es von einer Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der M-KG ausging, bei der durch A eine personelle Verflechtung begründet worden sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer war zu verneinen, da die Klägerin aufgrund einer Betriebsaufspaltung originär gewerblich tätig war und deshalb keine vermögensverwaltende Personengesellschaft war, die nur aufgrund ihrer gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.
  • Die sachliche Verflechtung ergab sich aus der Vermietung des Geschäftsgrundstücks durch die Klägerin an die M-KG.
  • Die personelle Verflechtung lag ebenfalls vor, da der A seinen Willen bei der Klägerin als Besitzunternehmerin sowie bei der M-KG als Betriebsgesellschaft durchsetzen konnte. Unbeachtlich ist, dass der A auf die Klägerin teilweise nur über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft, nämlich über die BV-GmbH, zugreifen konnte. Denn auch dies ermöglichte ihm eine Beherrschung der Klägerin, da er Alleingesellschafter der BV-GmbH war und alle wesentlichen Gesellschafterbeschlüsse, für die nach der Satzung der BV-GmbH eine Mehrheit von 75 % der Stimmen erforderlich war, treffen konnte.
  • Auch auf die M-KG konnte A zwar nur über die V-GmbH und über die H-GmbH zugreifen. Dies genügte aber, weil er 90 % an der H-GmbH hielt, die ihrerseits alleinige Kommanditistin der M-KG sowie Alleingesellschafterin der Komplementärin (V-GmbH) war.

Hinweise: Der BFH ändert seine Rechtsprechung, indem er nun auch bei einer Besitz-Personengesellschaft eine Beherrschung über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft für möglich hält. Bisher hatte er dies abgelehnt und nur aufseiten einer Betriebs-Personengesellschaft eine Beherrschung über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft für denkbar gehalten. Der BFH erkennt jetzt aber, dass es keine sachlichen Gründe für eine Unterscheidung zwischen einer Beherrschung einer Besitz-Personengesellschaft über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft und der Beherrschung einer Betriebs-Personengesellschaft über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft gibt.

BFH, Urteil v. 16.9.2021 – IV R 7/18; NWB

Weiteres „Corona-Steuerhilfegesetz“ geplant

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf für ein „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“ veröffentlicht. Mit dem Vorhaben sollen Bürger sowie die Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie weiterhin unterstützt werden.

Die wesentlichen Maßnahmen:

  • Corona-Bonus für Pflegekräfte: Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise sollen bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt werden.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld soll um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert werden.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale soll um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert werden.
  • Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem sog. Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, um ein Jahr verlängert werden.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert werden: Für 2022 und 2023 soll der durch das sog. Dritte Corona-Steuerhilfegesetz mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 verdoppelte Höchstbetrag des Verlustrücktrags (10 Mio. € bei Einzel/20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) auch für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 gelten. Erst für Veranlagungszeiträume ab 2024 soll eine Rückkehr zu den früheren Höchstgrenzen (von 1 bzw. 2 Mio. €) erfolgen. Darüber hinaus soll der Verlustrücktragszeitraum (ohne zeitliche Beschränkung) ab 2022 auf zwei Jahre ausgedehnt und der Rücktrag sodann in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre erfolgen.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge die in 2022 auslaufen, sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen soll um weitere drei Monate verlängert werden. Hieran anknüpfend sollen auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert werden, jedoch in geringerem Umfang.
  • Zudem soll der Registerbezug beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert werden.

Hinweis: Das Gesetz muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und soll grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Referentenentwurf für ein „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“ v. 3.2.2022; NWB

Erbschaftsteuerliche Erleichterung für Unternehmer aufgrund der Corona-Krise

Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer gewähren aufgrund der Corona-Krise Unternehmern, die Betriebsvermögen ganz oder teilweise erbschaftsteuerfrei geerbt oder im Wege der Schenkung erhalten haben, eine erbschaftsteuerliche Erleichterung. Soweit der Unternehmer für die Erbschaftsteuerfreiheit die sog. Mindestlohnsumme einhalten muss und ihm dies aufgrund der Corona-Krise nicht möglich war, führt dies nicht zum teilweisen oder vollständigen Wegfall der Erbschaftsteuerfreiheit.

Hintergrund: Betriebsvermögen kann nach aktuellem Recht weitgehend erbschaftsteuerfrei vererbt oder verschenkt werden. Voraussetzung ist u.a., dass der Erbe bzw. Beschenkte das Unternehmen fünf Jahre lang fortführt und in den nächsten fünf Jahren die bisherige Lohnsumme durchschnittlich zu 80 % jährlich (d. h. zu 400 % in fünf Jahren) aufwendet; diesen Betrag bezeichnet man als Mindestlohnsumme. Wird die Mindestlohnsumme nicht erreicht, fällt die Steuerbefreiung im Umfang des Unterschreitens der Mindestlohnsumme anteilig weg.

Schreiben der obersten Finanzbehörden der Länder: Die obersten Finanzbehörden der Länder sehen den Wegfall der Steuerbefreiung als unbillig an, wenn das Unterschreiten der Mindestlohnsumme coronabedingt ist.

Im Einzelnen gelten folgende Voraussetzungen für die Unbilligkeit:

Die Unterschreitung der Mindestlohnsumme ist ausschließlich auf die Corona-Krise zurückzuführen. Hierzu sind die drei folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Im Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2022 wurde die rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme zur Einhaltung der Mindestlohnsumme unterschritten.
  • Im Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2022 wurde Kurzarbeitergeld an den Betrieb gezahlt.

    Hinweis: Auch ohne Zahlung von Kurzarbeitergeld kann im Einzelfall gleichwohl eine Unbilligkeit des Wegfalls der Steuerbefreiung angenommen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn bereits vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld einzelne Arbeitsverträge beendet wurden, z. B. in der Gastronomie.

  • Der Betrieb gehört zu einer Branche, die von einer verordneten Schließung aufgrund der Corona-Krise betroffen war.

    Hinweis: Auch mittelbare Schließungen können im Einzelfall für eine Unbilligkeit sprechen. Dies ist z. B. der Fall, wenn es sich bei dem Betrieb um eine Textilreinigung für Hotelwäsche, ein Beförderungsunternehmen oder um eine Brauerei handelt.

Andere Gründe für die Unterschreitung der Mindestlohnsumme dürfen nicht vorliegen. Betriebsbedingte Kündigungen wären also außerhalb der o.g. Ausnahme grundsätzlich schädlich.

Hinweise: Sind die Voraussetzungen erfüllt, kommt eine sog. Billigkeitsfestsetzung oder ein Erlass der Erbschaftsteuer in Betracht. Ist die für den Erhalt der Mindestlohnsumme erforderliche durchschnittliche Lohnsumme jedoch schon vor dem Beginn der Corona-Krise unterschritten worden, rechtfertigt dies weder eine Billigkeitsfestsetzung noch einen Erlass.

Soweit die Vererbung oder Schenkung des Betriebsvermögens steuerpflichtig war, kann die Erbschaftsteuer nach dem Gesetz gestundet werden. Diese Stundung endet zwar, wenn die Mindestlohnsumme nicht erreicht wird; auch insoweit kommt nach dem aktuellen Schreiben der obersten Finanzbehörden eine Weitergewährung der Stundung in Betracht, wenn die Unterschreitung der Mindestlohnsumme coronabedingt war.

Oberste Finanzbehörden der Länder v. 30.12.2021 – S 3812a; NWB

Vorsicht Falle: Betrugs-E-Mails im Namen des BZSt

Zurzeit werden Betrugs-Mails im Namen des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) verschickt. Über die E-Mail-Adresse „zezag.su@sealingz.com“ versuchen Betrüger, an Informationen von Steuerzahlern zu gelangen.

Hierzu führt das BZSt weiter aus:

Die Betrüger versenden E-Mails mit dem Titel „Erneute Mitteilung der IdNr“ über die o. g. E-Mail-Adresse und behaupten, dass die betroffenen Bürger aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme eine neue steuerliche Identifikationsnummer im Anhang der E-Mail erhalten.

Das BZSt warnt ausdrücklich davor, auf diese Betrugs-E-Mail zu reagieren bzw. den Link oder die Datei in der E-Mail zu öffnen.

Betrugs-E-Mails erkennen Sie unter anderem an folgenden Kriterien:

  • Steuerbescheide, Zahlungsaufforderungen und Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer werden vom BZSt nur per Brief zugestellt, niemals per E-Mail. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt haben.
  • Zahlungen sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
  • Die Fälschungen sind oftmals in schlechtem Deutsch mit Rechtschreibfehlern verfasst. Häufig werden Fachbegriffe falsch verwendet.
  • Echte Bescheide tragen immer den Namen und die Telefonnummer der/des verantwortlichen Bearbeiterin / Bearbeiters.
  • Das BZSt wird Sie niemals bitten für die Zahlung einer vermeintlichen Steuerschuld einem übersandten Link zu folgen und dort ein Formular auszufüllen.

Da das BZSt ein starkes Interesse daran hat, dass niemand durch solche betrügerischen Fälschungen geschädigt wird, bitten wir Sie bei dem geringsten Verdacht Kontakt mit dem BZSt aufzunehmen. Helfen Sie mit, solche Fälschungen aufzudecken und senden Sie verdächtige E-Mails und ggf. weitere Informationen mit Ihren Kontaktdaten an das BZSt. Sie erhalten eine Rückmeldung, wie Sie sich am besten verhalten sollen.

Telefon: +49 (0)228 406 – 0

Fax: +49 (0)228 406 – 2661

E-Mail: poststelle@bzst.bund.de

De-Mail: poststelle@bzst.de-mail.de

Postanschrift: Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn

BZSt online, Meldung v. 9.2.2022; NWB