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Bundesfinanzministerium: Billigkeitsmaßnahmen wegen gestiegener Energiekosten

Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist die Finanzämter an, bei Billigkeitsmaßnahmen wie Stundungen oder Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Hintergrund sind die gestiegenen Energiekosten infolge des Kriegs in der Ukraine.

Hintergrund: Das Verfahrensrecht sieht bei persönlicher Unbilligkeit, wie z.B. einer angespannten finanziellen Lage, verschiedene Billigkeitsmaßnahmen, wie z.B. eine Stundung oder einen Vollstreckungsaufschub, d.h. die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung, vor. Außerdem können Vorauszahlungen herabgesetzt werden, wenn die Einkünfte des laufenden Jahres niedriger sind als bei der Festsetzung der Vorauszahlungen angenommen.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Bei Anträgen auf Stundung, auf Vollstreckungsaufschub sowie bei Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen sollen die Finanzämter keine strengen Anforderungen bei der Nachprüfung der Voraussetzungen stellen, wenn die Anträge bis zum 31.3.2023 eingehen.
  • Außerdem soll über die Anträge zeitnah entschieden werden. Dabei ist auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2022 möglich.
  • Bei einer Stundung für die Dauer von bis zu drei Monaten kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden, wenn der Steuerpflichtige bislang seine Zahlungspflichten pünktlich erfüllt hat und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat.Hinweis: Stundungen und Vollstreckungsaufschübe, die in der Vergangenheit aufgrund der Corona-Krise in Anspruch genommen wurden, sind hierbei unschädlich.

Hinweis: Das BMF nimmt für sein aktuelles Schreiben den Krieg gegen die Ukraine und dessen wirtschaftliche Folgewirkungen zum Anlass für sein Schreiben. Es äußert sich zur Notwendigkeit der Sanktionen der EU und zur Völkerrechtswidrigkeit des russischen Überfalls. Diese Ausführungen sind für ein Schreiben des BMF ungewöhnlich und eigentlich auch überflüssig, weil es für Billigkeitsmaßnahmen im Steuerrecht nicht auf die Völkerrechtswidrigkeit eines Kriegs oder die Notwendigkeit von Sanktionen ankommt. Irrelevant ist es nach dem Gesetz auch, ob die für eine Stundung oder für einen Vollstreckungsaufschub erforderliche Unbilligkeit durch den Krieg gegen die Ukraine oder durch die Sanktionen verursacht worden ist. Auf die gestiegenen Energiekosten geht das BMF nur in der Überschrift seines Schreibens ein, so dass es auch nicht darauf ankommen dürfte, dass die Energiekosten des Steuerpflichtigen tatsächlich gestiegen sind.

Im Grundsatz enthält das aktuelle BMF-Schreiben Selbstverständlichkeiten, weil es sich um gesetzliche Billigkeitsmaßnahmen bzw. Anpassungsmöglichkeiten (bei Vorauszahlungen) handelt. Positiv hervorzuheben ist lediglich die Aussage, dass an die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Das bedeutet, dass die Prüfung in der Praxis eher großzügig durchgeführt werden soll.

Quelle: BMF-Schreiben v. 5.10.2022 – IV A 3 – S 0336/22/10004 :001; NWB

Verfahrensrecht – Steuerliche Erleichterungen wegen gestiegener Energiekosten

Verfahrensrecht | Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine (BMF)

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Schreiben erlassen, nach dem die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden (BMF, Schreiben v. 5.10.2022 – IV A 3 – S 0336/22/10004 :001).

Danach gilt Folgendes:

  • In jedem Einzelfall ist unter Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, inwieweit ggf. die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme vorliegen. Die Finanzämter schöpfen den ihnen hierbei zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verantwortungsvoll aus.
  • Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31.3.2023 eingehenden Anträgenkeine strengen Anforderungen zu stellen.
  • Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmenoder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
  • Auf die Erhebung von Stundungszinsenkann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat, wobei Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. In diesen Fällen kommt ein Verzicht auf Stundungszinsen in der Regel in Betracht, wenn die Billigkeitsmaßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.
  • Des Weiteren gelten die verlängerten Steuererklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 (Artikel 97  36 Absatz 3 EGAO). Näheres hierzu ergibt sich aus dem BMF-Schreiben v. 23.6.2022,BStBl I S. 938, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 24.6.2022).

QuelleBMF, Schreiben v. 5.10.2022 – IV A 3 – S 0336/22/10004 :001, BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB LAAAJ-23430