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Keine Beschwer bei einem sog. Nullbescheid

Aus einer Nullfestsetzung ergibt sich für den Steuerpflichtigen grundsätzlich keine Beschwer. Dies gilt auch für eine Nullfestsetzung, die sich gegen einen gemeinnützigen Verein richtet, wenn der Verein mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält und nur bei einem der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe streitig ist, ob er ein sog. Zweckbetrieb ist. Der Nullbescheid stellt dann nicht die Steuerpflicht fest, da wegen der anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ohnehin ein Steuerbescheid ergehen würde.

Hintergrund: Gemeinnützige Vereine sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, so dass ihnen gegenüber keine Steuerfestsetzung ergeht. Anders ist dies aber, wenn ein gemeinnütziger Verein einen sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Der Gewinn aus diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb muss besteuert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten wirtschaftliche Geschäftsbetriebe aber als Zweckbetrieb und sind dann steuerlich unschädlich.

Streitfall: Der Kläger war ein gemeinnütziger Verein im Bereich der Wohlfahrtspflege, der neben seinem gemeinnützigen Bereich mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sowie Zweckbetriebe unterhielt. Im Streitjahr 2012 richtete der Kläger zudem eine Abrechnungsstelle für die Abrechnung von Krankentransporten ein, die einen Gewinn von 0 € erwirtschaftete; nach Auffassung des Klägers handelte es sich bei der Abrechnungsstelle um einen Zweckbetrieb. Das Finanzamt sah nach einer Außenprüfung in der Abrechnungsstelle hingegen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Es änderte daraufhin die Körperschaft- und Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung, wobei die Körperschaftsteuer wie auch der Gewerbesteuermessbetrag jedoch weiterhin 0 € betrugen. Hiergegen klagte der Kläger.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Klage für unzulässig und wies sie ab:

  • Der Kläger ist durch die Festsetzung einer Körperschaftsteuer und eines Gewerbesteuermessbetrags von jeweils 0 € nicht beschwert. Eine Steuer bzw. ein Messbetrag von 0 € beschwert den Steuerpflichtigen nicht, da er keine Steuer entrichten muss. Ohne Beschwer ist die Klage unzulässig.
  • Zwar kann bei gemeinnützigen Vereinen eine Steuer- bzw. Messbetragsfestsetzung von 0 € eine Beschwer begründen, weil mit der Festsetzung von 0 € die Steuerpflicht dem Grunde nach festgestellt und damit die Steuerfreiheit verneint wird. Im Streitfall ergibt sich aus der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung aber keine derartige Bedeutung.
  • Streitig ist nur der sachliche Umfang der Steuerbefreiung, da der Kläger mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhielt. Wegen der anderen Geschäftsbetriebe wäre ohnehin eine Steuerfestsetzung ergangen. Der Streit, ob die Abrechnungsstelle als Zweckbetrieb oder aber als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzustufen ist, wirkt sich im Streitjahr nicht aus, da der Gewinn aus der Abrechnungsstelle 0 € betrug.

Hinweise: Hätte der Kläger keinen weiteren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, hätte sich aus der Nullfestsetzung ergeben, dass das Finanzamt den Kläger nicht für vollständig steuerbefreit hält. Die Klage wäre dann wohl zulässig gewesen.

Der Grundsatz, dass sich aus einer Nullfestsetzung keine Beschwer ergibt, gilt nicht bei der Umsatzsteuer, da hier auch eine negative Steuerfestsetzung möglich ist, wenn die Vorsteuer höher ist als die Umsatzsteuer.

BFH, Urteil vom 16.12.2021 – V R 19/21; NWB