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Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen

Supervisionsleistungen eines Unternehmers sind nach europäischem Recht umsatzsteuerfrei, wenn die Supervision der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung dient. Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei der Supervision um Unterricht handelt, der ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen vermittelt.

Hintergrund: Nach deutschem Recht sind Unterrichtsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuerfreiheit gilt z.B. für private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, deren Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Schule auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Nach dem europäischen Recht ist hingegen der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht umsatzsteuerfrei.

Sachverhalt: Die Klägerin erbrachte selbständig Supervisionsleistungen. Sie schloss mit Arbeitgebern Verträge und führte die Supervision bei deren Arbeitnehmern durch. Gegenstand der Supervision war die Bewältigung des beruflichen Alltags, nicht aber die Lösung persönlicher Probleme. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 2012 bis 2014 neben ihren Honoraren aus der Supervision noch Honorare aus einer Hochschultätigkeit in Höhe von ca. 2.500 € bis ca. 5.000 €. Sie behandelte ihre Umsätze aus der Supervision als umsatzsteuerfrei und ging davon aus, dass sie hinsichtlich ihrer Hochschulumsätze Kleinunternehmerin sei, da sie die in den Streitjahren geltende Umsatzgrenze von 17.500 €, die für steuerpflichtige Umsätze der jeweiligen Vorjahre galt, nicht überschritten habe. Das Finanzamt setzte hingegen Umsatzsteuer fest.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar kann sich die Klägerin nicht auf eine Umsatzsteuerbefreiung nach deutschem Recht berufen. Denn sie erfüllte nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, weil sie z.B. keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorweisen konnte.
  • Jedoch gilt für die Klägerin die Umsatzsteuerbefreiung nach europäischem Recht. Die Klägerin war nämlich Privatlehrerin und erteilte Unterricht, der die weitere Voraussetzung, die von der Rechtsprechung aufgestellt worden ist, erfüllte: Der Unterricht diente nämlich der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung. Dies umfasst auch die Supervision der Klägerin; denn die Supervisionssitzungen sollten Kompetenzen vermitteln, die im beruflichen Alltag erforderlich waren.
  • Zwar verlangt der Europäische Gerichtshof für die Umsatzsteuerfreiheit von Schul- und Hochschulunterricht, dass ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen vermittelt wird, wie es für Schul- bzw. Hochschulunterricht typisch ist. Dieses Erfordernis gilt aber nicht im Bereich der Aus- und Fortbildung wie im Streitfall.

Hinweise: Da die Supervisionshonorare umsatzsteuerfrei waren, blieben sie bei der Prüfung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer außer Ansatz. Die verbleibenden Honorare aus der Hochschultätigkeit lagen unter der in den Streitjahren gültigen Umsatzgrenze von 17.500 €, so dass die Klägerin als Kleinunternehmerin keine Umsatzsteuer schuldete.

Aktuell beträgt die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer 22.000 €. Die meisten umsatzsteuerfreien Umsätze gehen in die Ermittlung der Überschreitung der Umsatzgrenze nicht ein.

Quelle: BFH, Beschluss v. 22.6.2022 – XI R 32/21 (XI R 6/19); NWB

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