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Bedarfsabfindung bei Scheidung ist nicht schenkungsteuerbar

Die Zahlung einer scheidungsbedingten Bedarfsabfindung, die von den Eheleuten zu Beginn der Ehe für den Fall einer Scheidung vereinbart worden war, unterliegt nicht der Schenkungsteuer, wenn die Bedarfsabfindung Teil einer Gesamtregelung war, in der alle Scheidungsfolgen geregelt wurden. Die Bedarfsabfindung wird dann nicht freigebig gezahlt, sondern ist eine Gegenleistung für die vom Ehepartner eingeräumten Rechte bzw. erklärten Verzichte.

Hintergrund: Eine Schenkung liegt bei einer freigebigen Zuwendung vor, soweit der Empfänger durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Schenkungsteuer entsteht hingegen nicht, wenn die Zuwendung eine Gegenleistung für eine Leistung des Empfängers ist.

Sachverhalt: Die Klägerin schloss mit ihrem Ehemann anlässlich ihrer Eheschließung im Jahr 1998 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem die Folgen einer möglichen Scheidung geregelt wurden: So wurde der gesetzliche Versorgungsausgleich zugunsten einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht ausgeschlossen und der nacheheliche Unterhalt begrenzt. Außerdem wurde eine Gütertrennung vereinbart. Zudem sollte die Klägerin einen Zahlungsanspruch in einer bestimmten Höhe erhalten, falls die Ehe 15 Jahre bestanden haben sollte. Im Jahr 2014 wurde die Ehe geschieden, so dass die Klägerin von ihrem geschiedenen Mann die festgelegte Abfindung erhielt. Das Finanzamt setzte auf die Abfindung Schenkungsteuer fest.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Zahlung des geschiedenen Ehemanns an die Klägerin stellt keine Schenkung dar, weil seine Zahlung eine Gegenleistung zur Abgeltung verschiedener familienrechtlicher Ansprüche darstellte, die in dem zu Beginn der Ehe geschlossenen Gesamtpaket geregelt worden waren. Damit war die Zahlung nicht freigebig.
  • Außerdem hatte der geschiedene Ehemann keinen Willen zur Freigebigkeit. Er wollte der Klägerin nichts unentgeltlich zuwenden. Ihm war es bei Abschluss der Vereinbarung im Jahr 1998 darum gegangen, sein Vermögen vor unwägbaren finanziellen Belastungen infolge einer Scheidung zu schützen.

Hinweise: Anders ist dies bei einer vor Beginn der Ehe gezahlten Pauschalabfindung des Ehemanns, die dieser für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt zahlt. Diese Pauschalabfindung stellt nach der Rechtsprechung des BFH eine Schenkung dar und ist keine Gegenleistung für den Teilverzicht. Denn bei Zahlung der Pauschalabfindung ist ungewiss, ob und wann die Ehe später geschieden wird und ob die Ehefrau nach einer etwaigen Scheidung überhaupt nachehelichen Unterhalt beanspruchen könnte.

Der Zugewinnausgleich im Fall des Todes oder bei Ehescheidung unterliegt aufgrund einer gesetzlichen Regelung nicht der Schenkungsteuer. Denn es handelt sich beim Zugewinnausgleichsanspruch um einen gesetzlichen Anspruch, so dass der Ausgleich nicht freigebig ist.

BFH, Beschluss v. 1.9.2021 – II R 40/19; NWB

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